Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS160131-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. J e nt-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. O. Canal Urteil vom 19. Juli 206
i n Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____,
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 1)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Juni 2016 (CB160073)
Erwägungen: 1. 1.1. Die Betreibungsgläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Be- schwerdegegnerin) setzte mit Zahlungsbefehl vom 21. Dezember 2015 des Be- treibungsamtes Zürich 1 gegen die Betrei bungsschuldneri n und Beschwerdefüh- rerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) eine Forderung von Fr. 3'000'000.– i n Be- treibung (Betreibung Nr. 1). Als Forderungsgrund gab die Beschwerdegegnerin "Unterbrechung der Verjährung / Ereignis vom 30.01.2006" an. D er Zahlungsbe- fehl wurde der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2016 zugestellt, die sogleich Rechtsvorschlag erhob (act. 3 und act. 9).
1.2. Am 18. Januar 2016 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführe- rin an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Be- treibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) und verlangte, es sei der Zahlungsbe- fehl in der Betreibung Nr. 1 aufzuheben, weil der Forderungsgrund auf dem Zah- lungsbefehl nicht ausreichend substantiiert sei (act. 1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 8. April 2016 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 24). Auf Be- schwerde der Beschwerdeführerin hin hob das Obergericht am 25. Mai 2016 den Beschluss wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf eine von der Beschwerdegegnerin eingereichte Eingabe mit Beilage (act. 22 und act. 23) auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück (act. 28). In der Folge stellte die Vo- rinstanz der Beschwerdeführerin act. 23 zu mit dem Hinweis, dass i hr act. 22 be- reits mit dem Entscheid vom 8. April 2016 zugestellt worden sei (act. 29). Darauf- hin reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme ein (act. 31), die der Be- schwerdegegnerin zugestellt wurde (act. 32). Mit Zirkulationsbeschluss vom 28. Juni 2016 wies die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin erneut ab (act. 39 = act. 42 = act. 44; nachfolgend zitiert als act. 42).
1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Juli 2016 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde, mit den folgenden Anträgen (act. 43 i.V.m. act. 40/1): " 1. Der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter vom 28. Juni 2016 (Geschäfts-Nr. CB160073) sei aufzuheben. 2. Der Zahlungsbefehl vom 21. Dezember 2015 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 1 sei aufzuheben." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-40). Von der Einho- lung ei ner Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen wer- den (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen ri chtet si ch nach den Besti mmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; C OM E TTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2 . Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schri ftli ch und begründet ei nzurei chen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4).
2.3. Die vorliegende Beschwerde wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefoch- tenen Entscheid beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 3. 3.1. Strittig ist vorliegend die Gültigkeit des Zahlungsbefehls. Nach Ansi cht der Beschwerdeführerin genügt der ihr zugestellte Zahlungsbefehl den in Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG vorgesehenen Anforderungen nicht, da er als Forderungs- grund lediglich die Bezeichnung "Unterbrechung der Verjährung / Ereignis vom 30.01.2006" enthalte. Im Betreibungsbegehren ist u.a. die Forderungsurkunde und deren Datum, in Er- mangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) und gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG in den Zahlungsbefehl aufzunehmen. Die Umschreibung des Forderungsgrundes bzw. der Forderungs- urkunde soll dem Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbe- fehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben und ihm erlauben, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu ent- schli essen. Er soll nämli ch ni cht Rechtsvorschlag erheben müssen, um i n ei nem anschliessenden Prozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Die Anforderungen an die Umschreibung der Forderung müssen mithin diesem Zweck genügen. Eine knappe Umschreibung genügt na- mentlich dann, wenn dem Betriebenen der Grund der Forderung nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist. Ein ungenügender Hin- weis auf den Forderungsgrund führt im Übri gen ni cht zur Ni chti gkei t, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls. Die Anforderungen an die Umschreibung des Forderungsgrundes hängen somit wesentlich von den Umständen des kon- kreten Einzelfalles ab (vgl. BGer 5A_861/2013 E. 2.2. mit Hinwei sen). 3.2. Aus dem strittigen Zahlungsbefehl geht hervor, dass die Beschwerdeführe- rin aus dem "Ereignis vom 30.01.2006" in Anspruch genommen werden soll. Dass
es sich dabei um einen Raubüberfall in einer Filiale der Beschwerdeführerin han- delt, bei welchem die Beschwerdegegnerin von einem bewaffneten Räuber be- droht wurde, ist – wie auch die Vorinstanz ausführt (act. 42 E. 4.2. S. 5) – unbe- stritten (vgl. act. 43 Rz 5). Die Umschreibung des Forderungsgrundes gibt der Beschwerdeführerin über den Anlass der Betreibung nur allgemein Aufschluss. Auf welchen Umstand sich die Beschwerdegegnerin innerhalb dieses Ereignisses genau beruft, bleibt offen. Nicht aussagekräftig ist der auf dem Zahlungsbefehl angegebene Grund "Unterbrechung der Verjährung". 3.3. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin die in Betreibung ge- setzte Forderung trotz der unpräzisen Bezeichnung auf dem Zahlungsbefehl gleichwohl nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkennen konnte. 3.3.1. Die Vorinstanz ist der Ansicht, die Beschwerdeführerin habe aus dem Ge- samtzusammenhang nach Treu und Glauben auf den Grund der Forderung schliessen können (act. 42 E. 4.2. S. 7 unten). Si e erwog, zwischen den Parteien sei seit dem 4. April 2015 eine Klage beim Arbeitsgericht Zürich hängig. In dieser fordere die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin Fr. 30'000.–. Gleichzeitig beantrage die Beschwerdegegnerin, es sei davon Vormerk zu neh- men, dass es sich dabei um eine Teilklage handle und sie sich vorbehalte, zu ei- nem späteren Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin Schadenersatz sowie die gesamte Genugtuung zu fordern. Damit habe sich die Beschwerdegegnerin eine ergänzende Durchsetzung von Genugtuungs- und Schadenersatzansprüche n ex- plizit vorbehalten. Der von der Beschwerdegegnerin anlässlich der Schli chtungs- verhandlung vom 20. Januar 2015 genannte Betrag von Fr. 1'000'138.– sei nur bedingt von Relevanz, da dieser für das spätere Entscheidverfahren nicht bindend sei. Jedenfalls könne daraus nicht geschlossen werden, dass sich die Forderung der Beschwerdegegnerin auf Fr. 1'000'138.– beschränke. Damit laufe das Vor- bringen der Beschwerdeführerin, es fehle an einer Erklärung für die knapp Fr. 2 Mio., die über dem anlässlich der Schlichtungsverhandlung genannten Be- trag liegen würden, ins Leere (act. 42 E. 4.2. S. 6). Ausserdem beziehe sich die Verjährungseinredeverzichtserklärung vom 12. November 2015 auf das pendente
arbeitsgerichtliche Verfahren und enthalte den Hinweis "damit andere verjäh- rungsunterbrechende Handlungen (Betreibung) im Januar 2016 unterbleiben kön- nen". Die Einleitung der Betreibung sei daher sowohl i n zei tli cher als auch i n sachlicher Hinsicht erklärbar (act. 42 E. 4.2. S. 7). 3.3.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, aus der Umschreibung des Forderungsgrundes habe sie keine hinreichende Klarheit erhalten, wie sich die in Betreibung gesetzte Forderung zusammensetze oder auf welche Sachverhalts- elemente oder Rechtsgrundlagen sich die Forderung stütze (act. 43 Rz 15). Es sei unzutreffend, dass sie aufgrund des von der Beschwerdegegnerin im arbeits- gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Nachklagevorbehalts von den potentiellen Schadenersatzforderungen gewusst habe bzw. habe erkennen können, dass die Beschwerdegegnerin eine Gesamtforderung von CHF 3 Mio. zu haben glaubt. An- lässlich der Schlichtungsverhandlung seien die Schadenersatzforderungen detail- liert bezeichnet und in ihrer jeweiligen Höhe beziffert worden. Dies habe eine Ge- samtforderung von Fr. 1'000'138.– ergeben. Von diesem Betrag sei die Be- schwerdeführerin bislang ausgegangen und könne sich den Mehrumfang von CHF 2 Mio. nicht erklären und sie wisse nicht, worauf sich die Beschwerdegegne- rin stütze (act. 43 Rz 16 und 18-20). Sie – die Beschwerdeführerin – habe somit nicht ausschliessen können, dass die in Betreibung gesetzte Forderung einen An- spruch mitumfasse, der von der Beschwerdeführerin (recte: Beschwerdegegnerin) bislang noch nicht behauptet worden sei (act. 43 Rz 16). Da die Beschwerdegeg- nerin in ihrer Verjährungseinredeverzichtserklärung lediglich auf die teilklageweise geltend gemachte Forderung vor Arbeitsgericht hingewiesen habe, habe die Be- schwerdeführerin nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass sich die Verjährungseinredeverzichtserklärung nur auf di e i m Schli chtungsver fa hre n be- haupteten, aber noch nicht klageweise geltend gemachte Forderung i n Höhe von Fr. 970'138.– betreffe. Weitere Forderungen habe die Beschwerdegegnerin darin weder beziffert noch substantiiert (act. 43 Rz 15 und 22). 3.3.3. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin wegen des Raubüberfalls vom 30. Januar 2006 am 8. April 2015 gegen die Beschwerdefüh- rerin eine "Teil-Genugtuungsklage" in Höhe von Fr. 30'000.– beim Arbeitsgericht
Zürich eingereicht hat (act. 42 E. 4.2. S. 5; act. 43 Rz 6). Aufgrund des von der Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren angebrachten Nachklagevorbehalts musste sich die Beschwerdeführerin im Klaren darüber gewesen sein, dass es sich bei der in Betreibung gesetzten Forderung um die ergänzende Durchsetzung von Schadenersatz und Genugtuung handelt (vgl. act. 23 und E. 3.3.1. oben). Der Beschwerdeführerin war es daher durchaus möglich zu beurteilen, ob seitens der Beschwerdegegnerin ihr gegenüber eine entsprechende Forderung in der geltend gemachten Höhe besteht oder nicht. Daran ändert nichts, dass im Betreibungs- begehren ein höherer Forderungsbetrag aufgeführt wird, als die Beschwerdegeg- neri n damals i m Schli chtungsver fa hre n offenbar erwähnt hatte. Aussagen im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung erfolgen ohne präjudizielle Wirkung. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Parteien ohne das Risiko, auf gemachte für si e allenfalls ungünstige Zugeständnisse behaftet zu werden, diskutieren kön- nen. Um den Parteien eine freie und formlose Aussprache bieten zu können, wer- den i hre Aussagen auch ni cht protokolliert (vgl. dazu KUKO ZPO-Gloor/Umbricht Lukas, 2. Aufl., Art. 205 N 2). Folglich führte die Vorinstanz zurecht aus, dass der anlässlich der Schlichtungsverhandlung genannte Betrag nur bedingt von Rele- vanz und für das spätere Entschei dverfahren ni cht bi ndend sei (act. 42 E. 4.2. S. 6). Mit ihren Vorbingen zum Schli chtungsverfa hre n vermag die Beschwerde- führeri n daher ni chts zu i hren Gunsten abzu leiten (vgl. act. 43 Rz 15, Rz 18-20). Damit geht auch die Rüge fehl, die Vorinstanz habe die Anforderungen an einen Zahlungsbefehl bei einer Betreibung mit mehreren Forderungen missachtet, weil die Beschwerdegegnerin ihre Forderungen nicht einzeln bezeichnet habe (act. 43 Rz 9-13 und 15). Wie soeben dargelegt war es für die Beschwerdeführerin nach dem Vertrauensprinzip aus den gesamten Umständen erkennbar, dass es sich bei der in Betreibung gesetzten Forderung um die ergänzende Durchsetzung von Schadenersatz und Genugtuung handelt. Die Forderung i n Schadenersatz und Genugtuung zu untertei len, war demnach nicht erforderlich, mithin gereicht es der Beschwerdegegnerin nicht zum Nachteil, dass sie ihre Forderung ni cht i n ei nzelne Ansprüche aufgeschlüsselt hat. Aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten obergerichtlichen Entscheid (OGer PS160001 vom 4. Februar 2016) lässt sich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wohl hielt das Obergericht unter Hinweis auf
Hansjörg Peter, BlSchK 2013 S. 32, S. 33, fest, dass mehrere in Betreibung ge- setzte Forderungen einzeln zu bezeichnen seien, weil jede Forderungen ihren ei- genen Grund habe. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Bestätigung der Rechtsprechung, wie es die Beschwerdeführerin vorbringt (vgl. act. 43 Rz 10), sondern um ei ne beiläufige, nicht entscheidrelevante Bemerkung. Zudem liess sich im beurteilten Fall, und darin liegt der massgebliche Unterschied, weder aus den Angaben im Zahlungsbefehl noch aus dem Gesamtzusammenhang er- schliessen, wofür der Betreibungsschuldner betrieben wurde. Sodann erweist sich die Kritik der Beschwerdeführerin als ni cht sti chhaltig, es sei nicht sachgerecht, wenn ein Gläubiger die Verjährung zu einem Zeitpunkt unter- breche, in dem das Ausmass des Schadens noch nicht bestimmt werden könne, weil dieser dann die betriebene Forderung in einem späteren Zeitpunkt mit einer konkreten Forderungen "füllen" könne (act. 43 Rz 21). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts – auf welche sich auch die Vorinstanz beruft (act. 42 E. 4.2 S. 6) – wird die Verjährung nur bis zu dem in der Schuldbetreibung angegebenen Betrag unterbrochen, und zwar selbst wenn der Gläubiger sie zu einem Zeitpunkt unterbrechen müsse, in dem das Ausmass seines Schadens noch nicht bestimmt werden könne (BGE 119 II 68 = Pra 83 (1994) Nr. 138). Zudem übersieht die Be- schwerdeführerin, dass im schweizerischen Vollstreckungsrecht eine Betreibung ohne Nachweis des Bestands der geltend gemachten Forderung eingeleitet wer- den kann. Daher kann grundsätzlich gegen jedermann ein Zahlungsbefehl erwirkt werden, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht. Einge- schränkt wird die Ausübung dieser Rechte einzig durch das allgemeine Rechts- missbrauchsverbot nach Art. 2 Abs. 2 ZGB. 3.4. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Der Zahlungsbefehl vom 21. Dezember 2015 / 6. Januar 2016 (D aten Aus-/Zustellung) i st folgli ch ni cht auf- zuheben.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: