Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS160130-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. J e nt-Sørensen sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. O. Canal Urteil vom 14. Juli 2016
i n Sachen
A._____ GmbH, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____ Genossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Juni 2016 (EK160907)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Juni 2016 wurde über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 6 = act. 7/8; nachfolgend zitiert als act. 6). Die Konkurseröffnung erfolgte für die Forderung der Gläubigerin und Beschwerde- gegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) von Fr. 4'876.20 und Fr. 168.60 Be- treibungskosten (act. 6). Mit rechtzeitig (vgl. act. 7/10) eingereichter Beschwerde vom 8. Juli 2016 beantragt die Schuldneri n di e Aufhebung des Konkurses und er- sucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 11. Juli 2016 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung er- teilt. Gleichzeitig wurde dem Vertreter der Schuldnerin – da die Beschwerde keine Ori gi nalunterschri ft aufwi es – Frist angesetzt, um dem Gericht die Beschwerde- schrift rechtsgülti g unterzei chne t erneut ei nzurei chen (act. 9). Diese ging am 13. Juli 2016 rechtzeitig ein (act. 10/1 i.V.m. act. 13+14). Auf die Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses konnte verzichtet werden, da die Schuld- nerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– bereits vorgeschossen hat (act. 5/11; act. 11). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erstinstanzlichen angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Für die Gut- heissung der Beschwerde ist zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist auch die Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts si- chergestellt werden. Nach ständiger Praxis der Kammer wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen, wenn sich der Konkursaufhebungsg r und (insbesondere die Tilgung der Konkursforderung) vor der Konkurseröffnung verwirklichte. Dass ein Schuldner in dieser Konstellation die Kosten des Konkursrichters (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst nach
der Konkurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei unberücksichtigt (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79). Mit (provisorischer) Abrechnung des Betreibungsamtes Züri ch 3 erbringt die Schuldnerin den Nachweis, dass sie am 20. Mai 2016 (Valutadatum) die von der Gläubigerin in Betreibung gesetzte Forderung (Betreibung Nr. ...) samt Spesen sowie Zinsen und Betreibungskosten dem Betreibungsamt vor der Konkurseröff- nung überwiesen hat (act. 5/5; act. 5/6). Gemäss Auskunft des Betreibungsamtes sei die Forderung der Gläubigerin samt Zinsen und Kosten seit dem 24. Mai 2016 getilgt (act. 12). Ausserdem stellte die Schuldnerin innert der Rechtsmittelfrist die Kosten des Konkursverfahrens sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten beim Konkursamt Wiedikon-Züri ch sicher (act. 5/10). Auch für di e zwei ti nstanzli- che Geri chtsgebühr in der Höhe von Fr. 750.– leistete di e Schuldneri n ei nen Bar- vorschuss (act. 5/11; act. 11). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Juni 2016 ist aufzuhe- ben. 3. Die Schuldnerin hat es versäumt, die erfolgte Tilgung der Konkursforderung rechtzeitig vor dem Erlass des angefochtenen Urteils dem Konkursgericht mitzu- teilen. Auch wenn die Bezahlung vor dem Termin für die Verhandlung über das Konkursbegehren erfolgte, durfte sich die Schuldnerin nicht darauf verlassen, dass eine Teilnahme an der Verhandlung über das Konkursbegehren oder eine Mitteilung an das Konkursgericht nicht mehr erforderlich wäre. Vielmehr war es an ihr, nach dem Erhalt der Vorladung vom 27. Mai 2016 zur Konkursverhandl ung vom 29. Juni 2016 (act. 7/5), beim Konkursgericht selber auf die erfolgte Tilgung hinzuweisen. Dies insbesondere mit Blick auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG, wonach das Konkursbegehren abzuweisen ist, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist. Indem die Schuldnerin die erfolgte Zahlung der Vorinstanz nicht rechtzeitig zur Kenntnis brachte, hat sie sowohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kos- ten des erstinstanzlichen Konkursgerichts und die Kosten des Konkursamtes zu
tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Züri ch vom 29. Juni 2016, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt Wiedikon-Züri ch wird angewiesen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 2'200.– (Fr. 800.– Zahlung der Schuldnerin so- wie Fr. 1'400.– Rest des von Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin ei nen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 14, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zü- rich (unter Rücksendung der ersti nstanzli che n Akten) und das Konkursamt Wiedikon-Züri ch, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Züri ch 3, je gegen Emp- fangsschei n. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
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