Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS160119-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 26. Juli 2016 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend sämtliche betreibungsamtlichen Handlungen (Beschwerde über das Betreibungsamt Wädenswil)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen vom 9. Juni 2016 (CB160016)
Erwägungen:
Die Beschwerde ist innerhalb der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 18 SchKG zu erheben. Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwen- dung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde i st schri ftli ch und begründet ei nzurei chen (Art. 321 ZPO), was bedeutet, dass konkrete Rechtsbegehren zu stellen sind und in der Begründung darzulegen ist, welche Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Bei Laien sind – wie bereits die Vorinstanz festhielt – nur minimale Anforderungen an diese Erfordernisse zu stellen. Uner- lässlich ist, dass sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie entschieden werden soll. Ist auch diese Voraussetzung nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. J ENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 104 m.w.Nw.). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). D as gi lt auch i m zwei ti nstanzli c hen be- treibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er für einen Laien seine vori nstanzli- che Eingabe genügend begründet habe. Er habe ausgeführt, dass er zu Unrecht betrieben worden sei und das Betreibungsamt Wädenswil mehrfach schriftlich und mündlich darauf hingewiesen habe, dass etwas nicht stimmen könne. Trotzdem sei er weiter betrieben und sei falsch abgerechnet worden. Sodann habe er die Vorinstanz darum ersucht, persönlich angehört zu werden, um seinen Standpunkt ausführli ch zu erklären. Trotz des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtli- ches Gehör sei auf dieses Begehren nicht eingegangen und es sei i hm auch kei n unentgeltlicher Rechtsbeistand als juristische Unterstützung bestellt worden (act. 7 S. 1 ff.). 4.2 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2016 zu Recht als mangelhaft begründet erachtet hat und demzufolge nicht darauf eingetreten ist . Der Beschwerdeführer gab darin an, dass er zu Un- recht betrieben worden sei und dass nachweislich falsche Abrechnungen vorge-
nommen worden seien. Ausserdem sprach er einen Vorfall aus dem Jahre 2014 an, welcher bis zum heutigen Tag massive Auswirkungen zeitige (act. 1). Wie die Vorinstanz richti g festhi elt, lässt si ch aus di esen Ausführunge n i n keiner Weise ableiten, mit welchen betreibungsamtlichen Handlungen der Be- schwerdeführer konkret nicht einverstanden ist. Er gab weder einen Zeitpunkt, ei- ne Betreibungsnummer oder einen sonstigen Anhaltspunkt an, damit die Vo- ri nstanz den Vorwürfen an die Adresse des Betreibungsamts hätte nachgehen können. Trotz der geltenden Untersuchungsmaxime trifft den Beschwerdeführer i m Aufsi chtsverfahre n aber eine Mitwirkungspflicht (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Will er sich gegen eine (oder mehrere) betreibungsamtliche Handlung(en) zur Wehr setzen, muss er zumindest die betreffenden Vorkommnisse konkret benen- nen und genau ausführen, wann und auf welche Weise diese stattgefunden ha- ben. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist jedoch viel eher Ausdruck einer ge- nerellen Missbilligung gegenüber dem Betreibungsamt Wädenswil. Er führt denn auch aus, dass es ihm nicht um die Anfechtung einer Verfügung gehe, sondern um sämtliche Handlungen des zuständigen Betreibungsbeamten (act. 7 S. 2). Ei- ner solchen allgemeinen Anzeige auf den Grund zu gehen, ist nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde. Wenn der Beschwerdeführer den Wunsch äusserte, die geschehenen Vor- kommnisse mündlich erklären zu wollen, ist er – wie es bereits die Vorinstanz tat – darauf hinzuweisen, dass der Kanton Zürich für das Beschwerdeverfahren in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen das schriftliche Verfahren vorgesehen hat (§ 83 GOG). Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer durchaus das Recht hat, sich zu äussern und seinen Standpunkt darzulegen (Art. 29 BV), er hat dies jedoch auf dem schriftlichen Weg zu tun. Dies gilt im Übrigen auch für das Verfah- ren vor Obergericht, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers auf eine per- sönli che Anhörung (act. 7 S. 5) nicht stattgegeben werden kann. 4.3 Der Beschwerdeführer erläutert in seiner Rechtsmitteleingabe den vor Vor- i nstanz lediglich am Rande thematisierten Vorfall vom November 2014, bei dem er offenbar anlässlich eines Telefondisputs mit dem Betreibungsamt Wädenswil verhaftet worden sei (act. 7 S. 3 f.). Bei diesen Schilderungen handelt es si ch um
neue Tatsachendarstellungen, die im hiesigen Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können (Art. 326 ZPO). 4.4 Der Beschwerdeführer vertritt ferner den Standpunkt, dass sich die Vor- instanz zu Unrecht für teilweise unzuständig erklärt habe. Er habe einen verfas- sungsmässi gen Anspruch auf Schutz vor Wi llkür und Wahrung von Treu und Glauben. Abgesehen davon erfahre er vom Gericht auch nicht, welche Behörde sonst zuständig wäre (act. 7 S. 2). Der Beschwerdeführer stellt sodann ei nen er- neuten Antrag auf Revision bezüglich der Steuerveranlagungen der Gemeinde B._____ und der Entscheide der SVA (act. 7 S. 4). Wie bereits die Vorinstanz festhielt (act. 6 S. 2), liegt die Überprüfung von Steuerveranlagungen und SVA-Entscheiden ausserhalb i hres Zuständigkeitsbe- reichs, weshalb sie zu Recht nicht auf diese Anträge eingetreten ist. Dies gilt auch für das Obergericht, welches primär als Beschwerdeinstanz über die Bezirksge- richte amtet und daher für die Überprüfung der besagten Entschei de ebenfalls ni cht zuständi g i st (§§ 43 ff. GOG). Daher kann auf den erneuten Revisionsantrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden. 4.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Daher ist die Be- schwerde abzuweisen, und auf die neuen Anträge des Beschwerdeführers ist ni cht ei nzutreten. 5. Der Beschwerdeführer fühlt sich offenbar vom Betreibungsamt Wädenswil, dem Steueramt B._____, der SVA und auch der Vorinstanz ungerecht behandelt und hat das Gefühl, von keiner Stelle angehört, sondern lediglich abgewimmelt zu werden (act. 7 S. 3 und 5). Aus diesem Grund soll hier kurz einer allgemeinen Bemerkung zum Vorgehen des Beschwerdeführers Platz eingeräumt werden: Dem System des Rechtsschutzes ist immanent, dass stets eine konkrete Hand- lung (Verfügung) und zwar innert der vorgesehenen Rechtsmittelfrist bei der zu- ständigen nächsten Instanz angefochten werden muss. In der jeweiligen Rechts- mitteleingabe ist auf den angefochtenen Entscheid Bezug zu nehmen und wi e eingangs erläutert aufzuzeigen, aus welchen Gründen man damit nicht einver-
standen ist. Ei n Recht auf mündli che Anhörung besteht ni cht, wenn das Gesetz für das betreffende Verfahren explizit Schriftlichkeit vorsieht, wie das hier Fall ist. Der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bedingt sodann, dass ei- nerseits die Mittellosigkeit der Partei ausgewiesen ist, welche im Gesuch zu bele- gen i st, und dass anderseits das Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Aussichtslos ist ein Begehren, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer ausfallen als die Verlustgefahren. Dies zu beurteilen, ist Sache des angeru- fenen Gerichts, welches eine vorläufige und summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vornimmt (ZK ZPO-Emmel, 3. Aufl., Art. 117 N 13 m.w.H.). Wenn eine Partei ein falsch betiteltes Rechtsmittel einlegt, schadet ihr dies jedoch grundsätz- li ch ni cht. Wie es auch die Vorinstanz vorgelebt hat (act. 6 S. 2), verfolgen die Ge- ri chte in der Regel die Praxis, dass eine Eingabe ungeachtet ihrer Bezeichnung als das behandelt wird, was sie richtigerweise ist oder wäre (OGer ZH PF110004 vom 9. März 2011 E. 5.2). 6. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Partei- entschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Bezirksgericht Hor- gen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sowie an das Stadtammann- und Betreibungsamt Wädenswil, je gegen Empfangs- schei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Isler
versandt am: 27. Juli 2016