Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS160100-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 30. Juni 2016 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X1._____ und / oder Fürsprecher Dr. iur. X2._____
betreffend Verwertung (Beschwerde über das Betreibungsamt Wald-Fi schenthal)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 17. Mai 2016 (CB160003)
Erwägungen:
schwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort an (act. 5). Nachdem sowohl die Vernehmlassung (act. 9 und act. 10) als auch die Beschwerdeantwort (act. 11 und act. 12) der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt worden waren (act. 13), reichte diese am 7. April 2016 (Datum Poststempel) ihre Stellungnahme dazu ein, mit welcher sie u.a. die Aufhebung der Verfügung vom 8. Februar 2016 (Freihandverkauf) verlangte (act. 18-21). 1.3. Die Vorinstanz trat sowohl auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Januar 2016 als auch auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Februar 2016 ein (act. 29 E. 3.2.). Mit Urteil vom 17. Mai 2016 hob sie die Ver- fügung vom 8. Februar 2016 betreffend Freihandverkauf auf, wies im Übrigen die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat, und wies das Betreibungsamt an, das Gemälde öffentlich zu versteigern (act. 26 = act. 29 = act. 31; nachfolgend zitiert als act. 29). 1.4. Gegen das Urteil vom 17. Mai 2016 erhob die Beschwerdeführerin mit (zu- nächst) nicht unterzeichneter Eingabe vom 30. Mai 2016 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (act. 30 i.V.m. act. 27). Auf die An- setzung einer Nachfrist, um dem Gericht die Eingabe mit Originalunterschrift er- neut einzureichen, konnte verzichtet werden, da die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2016 eine identische und mit Unterschrift versehene Beschwerde nach- reichte (act. 33 und act. 34). Die Anträge der Beschwerdeführerin lauten wie folgt (act. 34 S. 7): " 1. Wegen Unterbewertung des Kunstgemäldes und fehlenden aktualisier- ten Neubewertung und Zertifizierung ausstehend, sei Verkauf des Ob- jektes unzulässig und stelle Antrag auf Gutheissung. 2. Beantrage inspektorale Prüfung des Kunstgemäldes auf eventuelle Schadenereignisse. Mit Vorbehalt auf Schadenersatz. 3. Die betreibungsamtliche Schätzung von Frs. 50,000, sei beantragt auf Revision. 4. Die öffentliche Versteigerung sei beantragt abzulehnen.
Themen durch die obere Aufsichtsbehörde überprüft werden sollen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (OGer ZH PS120188 vom 26. Oktober 2012; OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtli- chen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 3. 3.1. Wie erwähnt hob die Vorinstanz den Freihandverkauf des Gemäldes an die Beschwerdegegnerin auf, und wies sie das Betreibungsamt an, das Gemälde öf- fentlich zu versteigern. Zur Anordnung der öffentlichen Versteigerung erwog die Vori nstanz, das Betreibungsamt habe alles unternommen, um ein bestmögliches Verwertungsergebnis zu erreichen. Es habe versucht, ein Echtheitszertifikat ein- zuholen sowie das Gemälde über diverse namhafte Auktionshäuser versteigern zu lassen bzw. an solche zu verkaufen. Nachdem sämtliche Bemühungen ohne Erfolg geblieben seien, könne nichts mehr an einer öffentlichen Versteigerung vorbeiführen. Das Betreibungsamt müsse daher das Gemälde unverzüglich öf- fentli ch versteigern (act. 29 E. 4.4 und E. 4.5.). Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die öffentliche Versteigerung durch das Betreibungsamt. Sie ist der Ansicht, dass das Bundes- amt für Kultur dafür geeigneter sei. Ausserdem sei von der öffentlichen Versteige- rung abzusehen, weil das Kunstgemälde nicht authentifiziert und der Eintrag i ns Künstlerverzeichnis nicht vollzogen sei. Einen weiteren Zertifizierungsversuch lehne sie ab (act. 34 S. 5 f.) . Mit den vorstehenden vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Beschwerde- führerin kaum auseinander, sondern beharrt auf ihrem generellen Standpunkt, dass das Gemälde nicht versteigert werden dürfe. Das Vorbringen der Beschwer- deführeri n, wonach von der öffentlichen Versteigerung abzusehen sei, bis das
Gemälde gestützt auf ein Authentizitätszeugnis im Werkverzeichnis (catalogue raisonée) des Künstlers C._____ aufgenommen sei, erweist sich sodann als wi- dersprüchlich, da sie ei nen erneuten Zertifizierungsversuch kategorisch ablehnt. Überdies ist ohnehin nicht einzusehen, weshalb von der Verwertung bzw. der öf- fentlichen Versteigerung des Gemäldes abgesehen oder damit zugewartet wer- den soll, zumal ein gültiges Verwertungsbegehren das Betreibungsamt gerade dazu verpflichtet, zur Verwertung zu schreiten. Ferner ist – wie bereits die Vo- ri nstanz zutreffend ausführte (vgl. act. 29 E. 4.3.) – von einer Überweisung an das Bundesamt für Kultur abzusehen, weil die Verwertung von gepfändeten Vermö- gensstücken zwingend in die Zuständigkeit der Betreibungsbehörden fällt. Nach dem Gesagten ist das Gemälde öffentlich zu versteigern und hat das Betrei- bungsamt die nötigen Vorkehrungen zu treffen. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3.2. Wie bereits vor Vorinstanz beantragt die Beschwerdeführerin auch im zweit- i nstanzli chen Beschwerdeverfahren, es sei das Gemälde auf Schadenereignisse zu überprüfen sowie neu zu schätzen (act. 34 S. 1, S. 5, S. 7). Die Vorinstanz führte dazu richtig aus, eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG diene ni cht dazu, um allfällige Schadenereignisse am Bild zu prüfen oder um eine Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zu schaffen (act. 29 E. 4.1.). In Bezug auf die betreibungsamtliche Schätzung hielt sie sodann zutreffend fest, dass diese mit Erhalt der Pfändungsurkunde hätte angefochten werden müssen (act. 29 E. 4.2.). Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde ni chts vor, was an diesen korrekten vori nstanzli che n Erwägungen etwas zu ändern vermöch- te. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist daher auf diese zu verweisen. Damit ist auf diese Begehren nicht einzutreten. 4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschä- digungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 34, und unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten an das Bezirksgericht Hinwil sowie an das Betreibungsamt Wald-Fi schenthal, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: 1. Juli 2016