Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS160098-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. O. Canal Beschluss und Urteil vom 1. Juni 2016
i n Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Mai 2016 (EK160630)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 11. Mai 2016 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zü- rich den Konkurs über den Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend Schuldner) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nach- folgend Gläubigerin) von Fr. 1'104.50 nebst Zins zu 5% seit 13. August 2015 und Fr. 30.– Mahnspesen, Fr. 95.– Inkassogebühren sowie Betreibungskosten von Fr. 159.60 (act. 3 = act. 7 = act. 8/9; act. 8/2/2). Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner mit Eingabe vom 30. Mai 2016 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Konkurses und ersucht um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung (act. 2; act. 8/12). Auf di e Fri stansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses konnte verzichtet werden, da der Schuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– bereits vorgeschossen hat (act. 5/6). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 8). Das Verfahren ist spruchrei f. 2. 2.1. Mit seiner Beschwerde reicht der Schuldner ein Schreiben der Gläubigerin ei n, i n welchem diese den Rückzug ihres Konkursbegehrens erklärt (act. 5/4). Da der Rückzug des Konkursbegehrens erst nach Eröffnung des Konkurses erfolgte, kann das Verfahren betreffend Konkurseröffnung ni cht mehr zufolge Rückzug als erledigt abgeschrieben werden. 2.2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann di e Konkurseröffnung i m Rechtsmi ttel- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und einen der drei gesetz- lich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubi- gerverzi cht) urkundli ch nachwei st. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzli chen Entschei d er- gangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerde-
frist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO). 2.3. Der Schuldner belegt mittels einer Einzahlungsbestätigung der Post vom 30. Mai 2016, dass er der Gläubigerin nach der Konkurseröffnung einen Betrag von Fr. 1'630.45 überwiesen hat (act. 5/3). Mit dieser Zahlung ist die der Kon- kurseröffnung zu Grunde liegende Forderung (Fr. 1'104.50) einschliesslich Mahnspesen (Fr. 30.–), Inkassogebühren (Fr. 95.–) und Zi nsen (Fr. 41.15) sowie Betreibungskosten (Fr. 159.60) gedeckt. Im Weiteren hat der Schuldner beim Konkursamt Hottingen-Züri ch zur Deckung der Kosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung Fr. 700.– sichergestellt (act. 5/5). Damit ist der Konkurshinderungsgrund der Til- gung bzw. Hinterlegung erfüllt. 2.4. Folglich bleibt noch mit Blick in die Zukunft zu prüfen, ob die Zahlungsfähig- keit des Schuldners gegeben ist bzw. angenommen werden kann. D er Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in näherer Zukunft sei nen lau- fenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzu- tragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, dass die Behauptungen zutreffend sind, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 E. 2.3). Zur Zahlungsfä hi gkei t führt der Schuldner aus, er habe anfangs 2015 einen Ver- kaufsladen am C._____ in Zürich eröffnet und dafür einen grösseren Betrag in- vestiert. Aus diesem Grund habe er gewisse Rechnungen ni cht pünktli ch bezah- len können und hätten sich die Betreibungen angehäuft. Mit dem Aufbau einer Stammkundschaft habe sich sei ne Liquidität erhöht, sodass seine Zahlungsfähig-
keit gewährleistet sei. Um inskünftig Liquiditätsengpässe zu vermeiden, gehe er einer Nebenbeschäftigung nach. Ausserdem werde er von seinen Eltern mittels eines Erbvorbezugs unterstützt und könne er auf ein gutes Netzwerk von Freun- den zurückgreifen, die ihn jederzeit finanziell unterstützen würden (so z.B. D._____, vgl. act. 5/9). Somit könne er sämtlichen Verbindlichkeiten zeitgerecht nachkommen (act. 2 S. 5 f.). Dem eingereichten Betreibungsregisterauszug (act. 5/8) ist zu entnehmen, dass gegenwärtig noch sechs Forderungen in der Höhe von Fr. 21'739.30 offen sind (Betreibung Nr. 1: Fr. 5'087.40; Betreibung Nr. 2: Fr. 834.30; Betreibung Nr. 3: Fr. 148.35; Betreibung Nr. 4: Fr. 1'280.30; Betreibung Nr. 5: Fr. 14'224.35; Betrei- bung Nr. 6: Fr. 164.60). D er Schuldner rei cht mit seiner Beschwerde keinerlei Un- terlagen ein, aus denen seine finanzielle Lage hervorgeht oder die darlegen wür- den, dass er trotz der Konkurseröffnung zahlungsfähig ist, d.h. über genügend li- quide Mittel verfügt, um die erwähnten Schulden zu begleichen sowie sei nen lau- fenden Verbindlichkeiten nachzukommen. Es fehlen somit objektive Anhaltspunk- te, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Seine Behauptungen alleine genügen jedenfalls nicht. Da die Beschwerde am 31. Mai 2016 und damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Obergeri cht eingetroffen ist, konnte der Schuldner auch nicht darauf aufmerksam gemacht werden. Eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist wie erwähnt nicht möglich. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind deshalb nicht erfüllt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3. Der Schuldner ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. Das ist freilich erst möglich, wenn das Konkursverfahren bis zum Schuldenruf gediehen ist (KuKo SchKG-Diggelmann, 2. Aufl., Art. 195 N 3).
Da sogleich ein Endentscheid gefällt werden kann, erübrigt sich ein Entscheid über den Antrag des Schuldners, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2). 5. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Schuldner aufzuerlegen und mi t dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 111 Abs. 1 ZPO). Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht wegen Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Schri ftli che Mi ttei lung und Rechtsmi ttelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzli chen Akten) und das Konkursamt Hottingen-Züri ch, ferner mit beson- derer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Züri ch 7, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgeri cht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
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