Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS160096-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher. Urteil vom 6. Juni 2016 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich und Gemeinde Thalwil, Beschwerdegegner,
vertreten durch Steueramt der Gemeinde Thalwil,
betreffend Pfändungsankündigung (Beschwerde über das Betreibungsamt Thalwil-Rüsc hli ko n-Kilchberg)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen vom 29. April 2016 (CB160010)
Erwägungen: I. 1. Am 6. April 2016 kündigte das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (nachfolgend Betreibungsamt) dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. ... für eine Forderung der Beschwerdegegner von Fr. 2'863.80 nebst Zins zu 4.5 % seit 23. Januar 2016 sowie aufgelaufenen Zi ns von Fr. 122.85 auf den 13. April 2016 die Pfändung an (act. 2). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. April 2016, der schweizerischen Post übergeben am 17. April 2016, Beschwerde beim Be- zirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vori nstanz) (act. 1). Dabei machte er si nngemäss gel- tend, zwar sei in der vorgenannten Betreibung Rechtsöffnung erteilt worden, doch sei das Rechtsöffnungsurteil nur im Dispositiv ergangen. Da er fristgerecht eine Begründung des Rechtsöffnungsentscheides verlangt habe, sei dieser Entscheid noch nicht vollstreckbar und die Pfändungsankündigung damit verfrüht (act. 1 S. 1 f.). Abklärungen der Vorinstanz beim Betreibungsamt ergaben in der Folge, dass die auf den 13. April 2016 angekündigte Pfändung nicht stattgefunden hatte, da dem Betreibungsamt gleichentags durch das Bezirksgericht Horgen bestätigt worden war, dass der Beschwerdeführer fristgerecht eine Begründung des am 17. März 2016 im Dispositiv ergangenen Rechtsöffnungsentscheides verlangte hatte (act. 3). Mit Beschluss vom 29. April 2016 stellte die Vorinstanz in der Folge fest, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers aufgrund der Nichtdurchfüh- rung der Pfändung gegenstandslos geworden sei, weshalb sie das Verfahren als dadurch erledigt abschrieb (act. 4 = act. 7 = act. 9). 3. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2016 rechtzeitig (vgl. act. 5/1) bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbe-
hörde über Schuldbetreibung und Konkurs eingereichte Beschwerde, mit welcher er im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie der Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes verlangt (act. 8). Die Akten der Vori nstanz wurden beigezogen (act. 1-5). Von der Einholung einer Beschwerde- antwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der folgenden Erwägungen einzugehen. II. 1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen ri chtet si ch nach den Besti mmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-C OM E TTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach ist der Sachver- halt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Oberge- richt gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG), weshalb eine Beschwerde bei der Rechtsmittel- instanz schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO). 2. Ei ne SchK-Beschwerde muss einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen, was bedeutet, dass die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die ange- fochtene Handlung noch möglich sein muss (BGE 120 III 107 E. 2; BGE 105 III 101 E. 2, BGE 99 III 58 E. 2), was in der Regel voraussetzt, dass das Zwangs- vollstreckungsverfahren noch im Gang und die Belastung gegenwärtig bzw. die Unterlassung nachholbar ist (C OM E TTA/MÖCKLI, a.a.O., Art. 17 N 7). 3. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, das Verhalten des Be- treibungsamtes, welches ihm trotz Fehlens eines vollstreckbaren Rechtsöff- nungsentschei des die Pfändung angekündigt habe, sei nicht richtig gewesen. Das
Obergericht habe mit Urteil vom 16. November 2016 (recte: 2015) i n ei nem ande- ren, gleich gelagerten Fall bereits festgehalten, dass ein solches Vorgehen nicht zulässig sei. Dass die Vorinstanz diese gerechtfertigte Beschwerde einfach nicht behandelt habe, sei sicherlich unzulässig und stelle seiner Meinung nach eine kla- re Rechtsverweigerung dar. Die Vorinstanz wolle mit ihrem Vorgehen verhi ndern, dass die Beamten des Betreibungsamtes gerügt würden und sie die Pfändungs- ankündi gung zurücknehme n müssten. Bei ei ner Pfändungsankündi gung, di e auf Straffolgen und Konsequenzen des Fehlverhaltens des Schuldners hinweise, handle es sich um einen formellen Akt, eine Verfügung, welche auch in gleich formeller Weise wieder aufgehoben werden müsse. Deshalb beantrage er, den Entscheid der Vorinstanz sowie die Pfändungsankündigung aufzuheben und die Beamten sowie die Vori nstanz zu rügen (act. 8 S. 1 ff.). 3.1 Wie der Beschwerdeführer dem Sinn nach richtigerweise geltend macht, ist einem unter der ZPO ergangenen, beschwerdefähigen Entscheid die Vollstre- ckung zu versagen, solange nicht entweder die zehntägige Begründungsfrist un- benützt abgelaufen oder die begründete Ausfertigung des Entscheides eröffnet worden ist. Wird dem Betriebenen die Pfändungsankündigung zugestellt, bevor der (begründete) Rechtsöffnungsentscheid vollstreckbar und damit der Zahlungs- befehl rechtskräftig ist, ist die Pfändungsankündigung deshalb nichtig. Ei ne ni chti- ge Verfügung ist dabei absolut unwirksam und gilt deshalb auch ohne amtliche Aufhebung als rechtli ch unverbi ndli ch (OGer ZH, PS150178 vom 16. November 2015, 3.5.1.-3. und 3.6. mit weiteren Hinweisen). 3.2 Vorliegend hat das Betreibungsamt die auf den 13. April 2016 angekündigte Pfändung ni cht durchgeführt , nachdem i hm durch das Bezirksgericht Horgen be- stätigt worden war, dass der Beschwerdeführer eine Begründung des Rechtsöff- nungsentscheides vom 17. März 2016 verlangt hatte (vgl. vorstehend Ziff. II.2 ). Eine formelle Aufhebung der Pfändungsankündigung durch das Betreibungsamt war entgegen dem Beschwerdeführer jedoch ni cht notwendig, zumal die Pfän- dungsankündi gung nach dem Gesagten ohnehi n von Anfang an ni chti g und dami t unwirksam war. Da die vom Beschwerdeführer angefochtene Betreibungshand- lung, nämlich die ihm am 6. April 2016 angekündigte Pfändung, aufgrund der
Nichtigkeit der Pfändungsankündigung durch das Betreibungsamt gar nicht erst durchgeführt worden ist, ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass das Beschwerdeverfahren aufgrund der Nichtdurchführung der durch den Be- schwerdeführer angefochtenen Handlung gegenstandslos geworden sei. Entge- gen dem Beschwerdeführer ist der Vorinstanz damit auch keine Rechts- verweigerung anzulasten, hat sie doch nach Eingang der Beschwerde des Be- schwerdeführers den Sachverhalt abgeklärt und festgestellt, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers keinen praktischen Verfahrenszweck (mehr) verfolgt. Die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich deshalb als unbe- gründet und ist abzuweisen. 4. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass bei erhobenem Rechtsvor- schlag der Gläubiger mit dem Stellen des Fortsetzungsbegehrens tätig werden muss und gewöhnli ch einen mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung nach Art. 336 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 88 Abs. 1 SchKG versehenen gericht- lichen Entscheid vorzulegen hat (vgl. BSK SchKG-I-L EBRECHT, 2. Aufl. 2010, Art. 88 N 14). Ergeht ein Rechtsöffnungsentscheid also nur im Dispositiv, ist es am Gläubiger, mit einer entsprechenden Bescheinigung nachzuweisen, dass der Schuldner innerhalb der 10-tägigen Frist von Art. 239 Abs. 2 ZPO keine Begrün- dung verlangt hat. III. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädi- gungen zuzuspreche n.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schri ftli che Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 9, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Ak- ten – an das Bezirksgericht Horgen sowie an das Betreibungsamt Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Ent- scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
versandt am: 6. Juni 2016