Complaint against return of querulous filing dismissed

PS160094Obergericht08.08.2016Dismissed

Zusammenfassung

A._____ challenged the district court's return of his filing as querulous and abusive. He argued that the court had failed to give appeal instructions and that the return was formally defective because it was signed by the court clerk. The Zurich High Court held that Art. 132(3) CPC allows immediate return without legal remedy instructions and that no specific signature form was required. Because the appellant did not submit the returned filing or explain why the classification was wrong, the court could not review the merits. The complaint was dismissed to the extent entered, and no costs were charged.

Regest

Art. 132 Abs. 3 ZPO; Rücksendung querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Eingaben ohne Weiteres; keine Rechtsmittelbelehrung und kein bestimmtes Unterschriftserfordernis. Eine gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO retournierte Eingabe ist zulässig ohne vorgängige Begründung der Rücksendung; die Rechtsmittelinstanz kann eine behauptete unrichtige Qualifikation nur prüfen, wenn die zurückgesandte Eingabe vorliegt und die Rüge substantiiert begründet wird. Für förmliche Entscheide verlangt die ZPO lediglich die Unterschrift des Gerichts, nicht diejenige einer bestimmten Person (E. 2).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS160094-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 8. August 2016 i n Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Klage

Beschwerde gegen einen Kurzbrief des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. April 2016

Erwägungen: Mit "Kurzbrief" vom 29. April 2016 (act. 3) schickte das Bezirksgericht Zürich A._____ eine Eingabe vom 25. April 2016 zurück, mit dem Stempel-Vermerk (act. 4): Diese Eingabe ist querulatorisch/rechtsmissbräuchlich und wird dem Absender/der Absenderin deshalb ohne Weiteres zurückgeschickt (Art. 132 Abs. 3 ZPO). Mit Eingabe vom 17. Mai 2016 wendet sich A._____ unter der Überschrift "Klage auf Bestreitung neuen Vermögens & Beschwerde wegen Rechtsverzöge- rung/Rechtsverweigerung, Rechtsvorkehr gem. EMRK, BV, SchKG, ZPO etc." an das Obergericht (act. 2). Soweit die Eingabe verständlich ist, beklagt A., dass ihm vom Be- zirksgericht keine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde (act. 2 S. 8). Nach Art. 132 Abs. 3 ZPO werden querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben "ohne Weiteres" zurückgeschickt. Das bedeutet, dass eben auch kei ne Rechtsmi ttelbe- lehrung erteilt wird. Die Rüge ist unbegründet. Ob eine Rücksendung im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO mit einer Unter- schrift zu versehen ist, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Hier hat der "Lei- tende Gerichtsschreiber" des Einzelgeri chts für SchKG-Klagen den Stempelver- merk unterzeichnet. Die ZPO verlangt auch für förmliche Urteile nur eine "Unter- schrift des Gerichts" und nicht die einer bestimmten Person wie etwa des Vorsit- zenden. Auch das ist kein formeller Fehler des Bezirksgerichts. Denkbar wäre, dass ein Gericht eine Eingabe zu Unrecht als querulatorisch zurückschickte. Das müsste bei der Rechtsmittelinstanz gerügt werden können. A. legt seiner Eingabe aber die ihm retournierte Sendung nicht bei, und er erläutert auch nicht, weshalb deren Beurteilung als querulatorisch oder miss- bräuchlich falsch sei. Darum kann die beanstandete Rücksendung in der Sache nicht überprüft werden.

Im Übrigen ist die Eingabe von A._____ – wi e schon i n unzähli gen bi sheri- gen Verfahren – sprachlich gewandt, aber inhaltlich kaum verständlich. Es kann darauf nicht weiter eingetreten werden. Kosten si nd ni cht zu erheben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Der Vorsitzende:

Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am: 9. August 2016

Schlagwörter

querulous filingabuse of rightslegal remedy instructionscourt signatureinadmissibilitycostsappeal review