Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS160090-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 8. August 2016 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Klage
Beschwerde gegen einen Kurzbrief des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. April 2016
Erwägungen: Mit "Kurzbrief" vom 21. April 2016 (act. 3) schickte das Bezirksgericht Zürich A._____ eine Eingabe vom 18. April 2016 zurück, mit dem Stempel-Vermerk (act. 4): Diese Eingabe ist querulatorisch/rechtsmissbräuchlich und wird dem Absender/der Absenderin deshalb ohne Weiteres zurückgeschickt (Art. 132 Abs. 3 ZPO). Mit Zuschrift vom 12. Mai 2016 erhebt A._____ Beschwerde etc. (act. 2). Soweit die Eingabe verständlich ist, beklagt A., dass ihm keine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde (act. 2 S. 4). Nach Art. 132 Abs. 3 ZPO wer- den querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben "ohne Weiteres" zu- rückgeschickt. Das bedeutet, dass eben auch keine Rechtsmittelbelehrung erteilt wird. Die Rüge ist unbegründet. Ob eine Rücksendung im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO mit einer Unter- schrift zu versehen ist, lässt sich dem Gesetz ni cht entnehmen. Hi er hat der "Lei- tende Gerichtsschreiber" des Einzelgeri chts für SchKG-Klagen den Stempelver- merk unterzeichnet. Die ZPO verlangt auch für förmliche Urteile nur eine "Unter- schrift des Gerichts", und nicht die einer bestimmten Person wie etwa des Vorsit- zenden. Auch das ist kein formeller Fehler des Bezirksgerichts. Denkbar wäre, dass ein Gericht eine Eingabe zu Unrecht als querulatorisch zurückschickte. Das müsste bei der Rechtsmittelinstanz gerügt werden können. A. legt seiner Eingabe aber die ihm retournierte Sendung nicht bei, und er erläutert auch nicht, weshalb die Beurteilung als querulatorisch oder missbräuch- lich falsch sei. Darum kann die beanstandete Rücksendung in der Sache nicht überprüft werden. Im Übrigen ist die Eingabe von A._____ – wie schon i n unzähli gen bisheri- gen Verfahren – sprachlich gewandt, aber inhaltlich kaum verständlich. Es kann darauf nicht weiter eingetreten werden. Kosten si nd ni cht zu erheben.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mittei lung an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Vorsitzende:
Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 9. August 2016