Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS160082-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 25. Mai 2016 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Nr. 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Abrechnung Pfändung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 12)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. April 2016 (CB160051)
Erwägungen:
bi ger ni cht aufzuführe n (act. 9 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer habe sich in den Verfahren CB140207, CB150002 und CB150083 gegen die unrechtmässige Ver- arrestierung von Vermögenswerten teilweise erfolgreich zur Wehr gesetzt. Soweit er sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren in sei nen unpräzi sen Äusserungen auf die AHV-Gelder, D.- und E.-Renten sowie die Krankenkasse- Monats-prämie beziehe, welche Gegenstand der genannten drei Verfahren gewe- sen seien, sei ihm das rechtliche Gehör bereits in jenen Verfahren gewährt wor- den. Somit erweise sich die Beschwerde auch aus diesem Grund eventualiter als unbegründet (act. 9 S. 4 f.). 3. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde gegen die Abrechnung damit, dass nur nicht begründete Zahlen verwendet worden seien und die Her- kunft der Gelder nicht ersichtlich sei. Er habe in seiner Einsprache gegen die falsch begründete Arrestlegung vom 26. Dezember 2014 die zu Unrecht gesperr- ten Gelder der Vorsorgeversicherungen, der AHV und derjenigen für die Kranken- kasse deutlich gerügt. Betroffen gewesen seien die Monate Oktober und Novem- ber 2014. Die Beträge für den November 2014 seien schliesslich freigegeben worden, es fehle aber noch der AHV Betrag von Fr. 2'340.– vom 5. Oktober 2014 sowie die November 2014 Krankenkassenprämie von Fr. 415.– (a ct. 10 S. 1). Die F._____ Krankenkasse habe erst im März 2015 gemeldet, dass die Oktoberprä- mie nicht habe abgebucht werden können, weshalb er diese, nicht aber die dies- bezüglichen Mahnungsbussen nachbezahlt habe. Nun müsse er sich im 2016 noch mit dieser Angelegenheit herumschlagen. Das Gericht habe trotz seiner ge- nauen Erwähnung nicht darüber entschieden, sondern habe lediglich die Beträge vom November 2016 reduziert freigegeben. So habe er die AHV vom 5. Novem- ber 2014 zur Verfügung gehabt, nicht aber jene vom 5. Oktober 2014 (act. 10 S. 2). 4.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen ri chtet si ch nach den Besti mmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-C OM E TTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss
§§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach ist der Sachver- halt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Oberge- richt gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 4.2 Art. 321 Abs. 1 ZPO statuiert, dass die Beschwerde bei der Rechtsmittel- instanz schriftlich und begründet einzureichen ist. Das bedeutet, dass die Be- schwerde Anträge enthalten muss, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Im Rahmen der Begründung ist sodann darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und inwiefern er falsch ist (ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Aufl., Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse zwar ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Be- gründung ist jedoch ohne weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 Erw. 5.1). 4.3 Diese Grundsätze der Antrags- und Begründungspfli cht gelten – darauf hat die Vorinstanz korrekt hingewiesen (act. 9 S. 3) – ni cht nur i m Verfahren vor Obergericht, sondern bereits im Beschwerdeverfahren vor der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde. Insbesondere trifft den Beschwerdeführer trotz der anwendba- ren Untersuchungsmaxime eine Mitwirkungspflicht (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). 4.4 In seiner vorinstanzlichen "Einsprache betreffend Pfändung" brachte der Be- schwerdeführer lediglich vor, dass die nicht pfändbaren Anlageteile, die aufgrund des ungerechtfertigten Arrestbefehls über zwei Versicherungsrenten, eine AHV- Zahlung sowie eine Krankenkasse-Monatsprämie zurückerstattet worden seien, aus der Abrechnung vom 23. März 2016 nicht erkennbar seien (act. 1). Damit blieb er die Rüge, weshalb er mit der Abrechnung insgesamt nicht einverstanden ist und welche Positionen er konkret vermisst, in der Tat schuldig. Dass er diese Rügen – wi e er nun zwei ti nstanzli ch ausführt – in seiner Einsprache vom 26. De- zember 2014 vorgetragen habe, ist nicht relevant. Dieses Verfahren wurde mit Zirkulationsbeschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kan- tonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter erledigt (act. 4/22) und bildet
hier nicht mehr Prozessthema. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer die Be- gründung und Präzisierungen im hiesigen Verfahren nachliefern. Es handelt si ch bei diesen Vorbringen und den eingereichten Belegen (act. 12/2-3) um Noven, die im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig sind (Art. 326 ZPO; vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; OGer ZH PS120049 vom 2. April 2012 E. 2). Der Vorwurf an die Vorinstanz, sie habe einfach "pauschal" und "routi ne- mässig" behauptet, er hätte seine Einwände nicht "rechtzeitig" (der Beschwerde- führer mei nt hier wohl "genügend begründet", denn der zeitliche Aspekt spielte im vorinstanzlichen Verfahren keine Rolle) erhoben, ist somit ungerechtfertigt. Die Vori nstanz hat sich vielmehr sogar die Mühe gemacht, i m Ei nzelnen aufzuzeigen, dass die Beschwerde auch inhaltlich nicht erfolgreich gewesen wäre, weil die Ab- rechnung nämlich den verlangten Kriterien entspricht und nicht gepfändete Ver- mögenswerte nicht aufgeführt werden müssen. Weshalb diese Erwägung der Vor- i nstanz nicht richtig sein sollte, darauf geht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht weiter ein. 4.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf über- haupt einzutreten ist, weil sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzliche n Ausführunge n i n kei ner Art und Wei se auseinandersetzt bzw. deren Fehlerhaf- tigkeit geltend macht. 5. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Partei- entschädi gungen si nd ni cht auszuri chten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 10, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Züri ch, 3. Abtei lung, als untere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter sowie an das Betreibungsamt Zü- ri ch 12, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Isler
versandt am: 26. Mai 2016