Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS160071-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. O. Canal Urteil vom 24. Mai 2016 i n Sachen
A._____ AG, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
vertreten durch Rechtsanwalt X._____,
gegen
Sammelstiftung B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. April 2016 (EK160484)
Erwägungen:
13.04.2015, Fr. 6'000.– vom 28.08.2015; Fr. 2'000.– vom 09.09.2015, Fr. 6'000.– vom 09.10.2015, Fr. 8'000.00 vom 04.12.2015) und Fr. 500.– Administrationskos- ten sowie Betreibungskosten von Fr. 206.60. Nach Art. 68 Abs. 2 SchKG ist die Gläubigerin berechtigt, von der Teilzahlung der Schuldnerin vom 13. April 2015 vorab die Betreibungskosten zu beziehen (Fr. 2'000.– ./. Fr. 206.60 = Fr. 1'793.40). Dies ergibt eine noch offene Forderung von insgesamt Fr. 18'538.– (Fr. 40'012.15 ./. Fr. 1'793.40 ./. Fr. 6'000.– ./. Fr. 2'000.– ./. Fr. 6'000.– ./. Fr. 8'000.– + Fr. 1'819.25 Zinsen + Fr. 500.– Administrationskosten). D i e Schuld- neri n hat für die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten bei der Rechtsmitte- linstanz am 27. April 2016 Fr. 18'703.10 hinterlegt (act. 11). Im Weiteren hat die Schuldneri n bei m Konkursamt Altstetten-Züri c h zur Deckung der Kosten des erst- instanzlichen Verfahrens und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Kon- kursaufhebung Fr. 1'000.– sichergestellt (act. 5/2). D ami t i st der Konkurshi nde- rungsgrund der Hinterlegung erfüllt. 2.3. Folglich blei bt noch mi t Bli ck i n di e Zukunft zu prüfen, ob die Zahlungsfä- higkeit der Schuldnerin glaubhaft dargelegt ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende, liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzu- zeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlich- keiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vor- übergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldneri n noch ni cht als zah- lungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunk- te für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuld- nerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen i hre Behauptungen allei n ni cht. Si e muss i hre Anga- ben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Ein- druck gewi nnt, die Behauptungen seien zutreffend, ohne indessen das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 E. 2.3). Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren
neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die Altlasten wird abtragen können (OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). 2.3.1. Wesentli chen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Der eingereichte Auszug vom 20. April 2016 umfasst den Zeitraum vom 24. Juni 2011 bis 8. März 2016 (act. 5/6). In dieser Zeit wurde die Schuldnerin nebst der vorliegenden Konkurs- forderung 55 Mal betrieben. Der Gesamtbetrag beläuft sich auf Fr. 161'967.25, wobei die vorliegende Konkursforderung von Fr. 40'512.15 nicht mehr zu berück- sichtigen ist. In drei Fällen wurde der Zahlungsbefehl zugestellt (Code ...), fünf Betreibungen sind bereits erloschen (Code ...), vierzig Betreibungen wurden durch Zahlung an das Betreibungsamt (Code ...) und drei Betreibungen durch Zahlung an die Gläubigerin (Code ...) erledigt. Vier Betreibungen befinden sich im Stadium der Konkursandrohung (Code ...), wobei eine Gläubigerin gegenüber dem Betreibungsamt erklärt hat, die Betreibung Nr. 1 sei zu löschen, weil sie sich mit der Schuldnerin verglichen habe (act. 5/12). Somit si nd bereits rund 95% der seit dem 24. Juni 2011 in Betreibung gesetzten Forderungen beglichen. Gegen- wärtig verbleiben noch sechs Forderungen in der Höhe von Fr. 8'699.40 offen (Betreibung Nr. 2: Fr. 2'915.95; Betreibung Nr. 3: Fr. 2'696.50; Betreibung Nr. 4: Fr. 1'590.90; Betreibung Nr. 5: Fr. 565.90; Betreibung Nr. 6: Fr. 619.20; Betrei- bung Nr. 7: Fr. 310.95). Diese vermag die Schuldnerin mit den belegten liquiden Mittel von Fr. 41'719.32 (Kontokorrentkonto; act. 5/9) zu tilgen. Ausserdem kann sie mit zwei Zahlungseingängen von insgesamt Fr. 27'782.20 rechnen, mit wel- chen sie ebenfalls in der Lage wäre, diese Altlasten relativ zei tnah abzutragen (act. 5/10). Immerhin gilt es auch die laufenden Verpflichtungen zu berücksichti- gen (Personal-, Raum-, Sach- und Sozialversicherungsaufwand). Dieser beläuft si ch i m D urchschni tt auf rund Fr. 26'000.– im Monat (vgl. act. 5/7). Die Möglichkeit der Schuldnerin, die aktuell dringendsten Verpflichtungen begleichen zu können, erschei nt somi t noch als gegeben. 2.3.2. Aus der eingereichten Bilanz per 31. Dezember 2015 (act. 5/7) geht hervor dass sich das kurzfristige Fremdkapital auf Fr. 272'028.25 beläuft, die liquiden Mittel einen Negativsaldo von Fr. 35'064.17 aufweisen und die Forderungen
Fr. 326'399.67 betragen. Ausgehend von diesen bilanzierten Zahlen resultiert ein Liquiditätsgrad 2 (Quick Ratio) von 107% ([liquide Mittel + kurzfristige Forderun- gen] x 100: kurzfristiges Fremdkapital). Diese Kennzahl drückt die Zahlungsbe- reitschaft eines Unternehmens aus und sollte 100% ergeben. Demzufolge ist vo r- liegend das kurzfristige Fremdkapital durch die flüssigen Mittel und die Forderun- gen ausreichend gedeckt. Das spricht für eine ausreichende Liquidität der Schuldneri n. Das langfristige Fremdkapital ist mit Fr. 31'605.– und das Eigenkapi- tal der Schuldnerin mit Fr. 11'056.40 bilanziert. Der Eigenfinanzierungsgrad be- läuft si ch nach diesen Angaben auf 26% (Eigenkapital x 100: Gesamtkapital) und läge im Bereich des Richtwertes von 18 bis 30%, der von einer sog. gesunden Unternehmung verlangt wird. 2.3.3. Zusammenfassend spricht für die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin, dass sie einen beträchtlichen Teil der in Betreibung gesetzten Forderung bereits be- gleichen konnte und sie die gegenwärtig noch offenen Forderungen relativ zei tnah wird abtragen können. Auch di e Bi lanzkennzahle n der Schuldneri n sprechen ni cht dagegen. Ausserdem erscheint glaubhaft, dass sich die Liquidität der Schuldnerin verbessert hat, nachdem C._____ Ende 2014 sämtliche Aktien der Schuldnerin und die Funktion als einziges Mitglied des Verwaltungsrates sowie die Geschäfts- lei tung übernommen hat (vgl. act. 2 S. 4 f. und act. 6). Gestützt auf die bilanzier- ten Forderungen darf zudem davon ausgegangen werden, dass der Schuldnerin genügend Mittel zur Verfügung stehen, um ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen. Die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Schuldnerin erweist sich vor diesem Hintergrund insgesamt als wahrscheinlicher. Ihre Zahlungsfähigkeit ist damit hinreichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des über die Schuldnerin eröff- neten Konkurses. 3. Trotz Gutheissung der Beschwerde sind die Kosten der Vorinstanz sowie des Be- schwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie durch die verspätete Zahlung das Verfahren verursacht hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).
Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Züri ch vom 14. April 2016, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem bei ihr von der Schuldne- rin einbezahlten Betrag in Höhe von Fr. 18'703.10, Fr. 18'538.– an die Gläu- bigerin und den Rest (Fr. 165.10) an die Schuldnerin auszubezahlen. 4. Das Konkursamt Altstetten-Züri ch wird angewiesen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 2'400.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleis- teten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin ei- nen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzah- len. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Züri ch (unter Rücksendung der ersti nstanzli che n Akten) und das Konkursamt Altstetten-Züri ch, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zü- rich 9, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgeri cht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: 24. Mai 2016