Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS160069-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. J e nt-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Houweling-Wili Urteil vom 15. Juli 2016 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
betreffend Betreibungen Nrn. 1 und 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 11)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. April 2016 (CB160019)
Erwägungen: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin 1 (vor Obergericht, nachfolgend Beschwerdegeg- nerin 1) setzte mit Zahlungsbefehl vom 10. Februar 2015 des Betreibungsamtes Züri ch 11 gegen den Beschwerdeführer (vor Obergericht, nachfolgend Beschwer- deführer) eine Forderung von Fr. 81'550.-- nebst 5 % Zins seit 20. April 2014 i n Betreibung (Betreibung Nr. 1). Der Zahlungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2015 zugestellt (act. 2/1). Die Beschwerdegegnerin 2 (vor Ober- gericht, nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) setzte mit Zahlungsbefehl vom 12. Oktober 2015 des Betreibungsamtes Zürich 11 gegen den Beschwerdeführer eine Forderung von Fr. 9'198.30 nebst 5 % Zins seit 26. Januar 2015 in Betrei- bung (Betreibung Nr. 2). Dieser Zahlungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer bzw. seiner Ehefrau am 14. Oktober 2015 zugestellt (act. 2/3). In beiden Fällen erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag (act. 2/1 und act. 2/3). 1.2. Am 10. Februar 2016 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betrei- bungsämter und verlangte die Feststellung der Nichtigkeit der Betreibungen sowie deren Löschung aus dem Betreibungsregister. Zur Begründung führte er im We- sentli chen und sinngemäss aus, er habe zu den Betreibungsgläubigerinnen nie Kontakt gehabt, weshalb die Forderungen nicht bestehen könnten und die Betrei- bungen daher rechtsmissbräuchlich erhoben worden seien (act. 1). In der Folge setzte das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 12. Februar 2016 dem Be- treibungsamt Zürich 11 Frist zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten so- wie den Beschwerdegegnerinnen Frist zur Beschwerdeantwort an (act. 6). Nach- dem das Betreibungsamt Zürich 11 der Aufforderung nachgekommen war (act. 8 und act. 9), wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (act. 11). Am 25. Februar 2016 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdegeg- nerin 2 ihre Beschwerdeantwort ein (act. 13). Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Februar 2016 zur allfälligen Stellungnahme zugestellt (act. 15). Gleichzeitig wurde der Beschwerdegegnerin 2 eine Nachfrist von 10 Ta-
gen angesetzt, um die Zeichnungsberechtigung des Unterzeichners der Be- schwerdeantwort urkundli ch nachzuwei sen und eventuell eine aktuelle Vollmacht nachzureichen, ansonsten die Eingabe als nicht erfolgt gelte. Nachdem diese Ver- fügung der Beschwerdegegnerin 2 nicht zugestellt werde konnte (act. 16/1), ver- fügte das Bezirksgericht am 1. März 2016 die Zustellung der Verfügung vom 26. Februar 2016 an den Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerde- gegnerin 2 persönlich und setzte diesem Frist an, um eine aktuell gültige Zustell- adresse bekannt zu geben, unter der Säumnisandrohung, dass eingeschriebene Postsendungen an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil als zuge- stellt gelten würden (act. 19). Diese Verfügung wurde dem Gesellschafter und Geschäftsführer am 2. März 2016 zugestellt (act. 20/2). Eine Reaktion erfolgte ni cht. Die Beschwerdegegnerin 1 beantwortete die Beschwerde mit Eingabe vom 26. Februar 2016 (act. 17), und der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 29. Februar 2016 zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes (act. 18). Schliesslich wies das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 8. April 2016 die Beschwerde ab (act. 21 = act. 24). 1.3. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2016 Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (act. 25). Er hält darin an seinen bei der Vorinstanz gestellten Anträgen fest. Die vorinstanzlichen Akten wurden beige- zogen (act. 1-22). Sodann wurde den Beschwerdegegnerinnen mi t Verfügung vom 26. Mai 2016 Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (act. 30). Die Beschwerdegegneri n 1 erstattete die Beschwerdeantwort innert Frist am 9. Juni 2016 (act. 32). Eine Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin 2 wurde ni cht ei ngerei cht. Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen ri chtet si ch nach den Besti mmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; C OM E TTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2 . Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss
§ 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzurei chen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Begründung hat ein Beschwerdeführer der Rechtsmittel- instanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Ent- scheid falsch ist und abgeändert werden soll (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH, LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; OGer ZH, PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). An Laienbeschwerden und insbesondere bei Geltung des Untersuchungsgrundatzes werden in dieser Hinsicht allerdings minimale Anforde- rungen gestellt (OGer ZH, PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2). Mit der Be- schwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch i m zwei ti nstanzli c hen betrei bungsrechtli chen Be- schwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 2.3. Die vorliegende Beschwerde vom 21. April 2016 wurde innert der Rechtsmit- telfrist schriftlich und mit Anträgen versehen bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 1 enthält die Beschwerde auch eine Begründung (vgl. act. 32 S. 2), worauf im Fol- genden einzugehen sein wird. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochte- nen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Be- schwerde einzutreten. 3. 3.1. Streitig ist die Nichtigkeit der von den Beschwerdegegnerinnen gegen den Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Zürich 11 eingeleiteten Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits zutreffend
festgehalten hat, ist eine Betreibung rechtsmissbräuchlich bzw. nichtig, wenn da- mit sachfremde Ziele wie etwa die Schädigung der Kreditwürdigkeit des Betriebe- nen durch wiederholte Betreibung oder völlig übersetzte Beträge verfolgt werden, oder wenn offensichtlich ist, dass die Betreibung insbesondere zum Ziel hat, den Betriebenen mit Absicht zu schikanieren. Die Nichtigkeit kann mit betreibungs- rechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden. Demgegenüber sind materielle Einwendungen gegen den Bestand oder die Vollstreckbarkeit der Forderung nicht im Beschwerdeverfahren, sondern nach Erhebung des Rechtsvorschlages gege- benenfalls im anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren oder mittels negativer Feststellungsklage geltend zu machen. Insofern darf sich der Vorwurf des Schuldners ni cht darauf beschränken, die in Betreibung gesetzte Forderung be- stünde ni cht, wei l es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu- steht, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschei- den, und dies zu einer Plausibilitätsprüfung durch das Betreibungsamt bzw. durch die SchK-Aufsichtsbehörden führen würde, womit das System des SchKG, näm- lich dass der Gläubiger ohne Nachweis oder Plausibilisierung betreiben und dass der Schuldner – ebenfalls ohne Begründung und Plausibilisierung – Rechtsvor- schlag erheben kann, aus den Angeln gehoben würde (vgl. act. 24 S. 5 f. m.H. auf OGer ZH PS150111 vom 23. Juli 2015, E. II.4.b). Dennoch kann im Verfahren der Überprüfung einer Betreibung auf Nichtigkeit, diese nicht völlig losgelöst vom Be- stand der in Betreibung gesetzten Forderung beurteilt werden. Denn ist die Forde- rung offensichtlich haltlos, so werden mit der Betreibung von Vornherein keine schützenswerten zwangsvollstreckungsrechtlichen Ziele verfolgt, weshalb die Be- treibung nach dem Gesagten nichtig ist. 3.2. Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, die Be- schwerdegegneri nnen ni cht zu kennen und mi t i hnen ni cht auch nur i m Entfern- testen etwas zu tun gehabt zu haben, weshalb auch keine Forderung bestehen könne und die Betreibung rechtsmissbräuchlich sei, für sich alleine als unbehelf- lich, weil sie das nicht überprüfen könne. Im Übrigen erkannte die Vorinstanz ge- stützt auf die weiteren Argumente des Beschwerdeführers, die Beschwerdegeg- nerinnen seien schwierig zu erreichen gewesen, sie hätten auf seine Schreiben nicht geantwortet, hätten in ungerechtfertigter Weise auch noch seine Frau be-
trieben und würden einen eher dubiosen Eindruck erwecken, keine offensichtlich schikanöse Betreibung. Zudem, so die Vorinstanz, werde in der Betreibung Nr. 1 als Forderungsgrund "Anzahlung Liegenschaft gemäss Vereinbarung vom 20. März 2014, Mahnungen vom 20. Mai 2014, 20 Juni 2014, 18. Juli 2014" auf- geführt, was zumindest plausibel erscheine, und die betriebene Forderung von Fr. 81'850.-- nebst Zi ns zu 5 % seit dem 20. April 2014 erscheine nicht unrealis- tisch hoch, weshalb nicht offensichtlich sei, dass die Beschwerdegegnerin 1 Ziele verfolgen würde, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun hät- ten. Auch in der Betreibung Nr. 2 würden weder der Forderungsgrund "Warenkauf / Bestellung vom 10.1.2015, Rechnung Nr. 0150115 vom 15. Januar 2015" noch die Höhe des Betrags von Fr. 9'198.30 nebst 5 % Zins seit dem 26. Januar 2015 auf eine offensichtlich schikanöse Betreibung hindeuten (act. 24 S. 6 f.). 3.3. Dagegen bringt der Beschwerdeführer betreffend die Betreibung Nr. 1 der Beschwerdegegneri n 1 zunächst vor, er habe zu deren Beschwerdeantwort nicht Stellung nehmen können, und rügt damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (act. 25). Die Beschwerdegegnerin 1 geht darauf in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2016 nicht ein (act. 32). 3.3.1. Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO statuieren den An- spruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Danach kommt den Parteien unter an- derem das Recht zu, sich zu den Vorbringen des Gegners zu äussern. Nach der Rechtsprechung des EGMR und der mittlerweile gefestigten bundesgerichtlichen Praxis bedeutet das, dass einer Partei jede Eingabe der Gegenpartei oder Ver- nehmlassung zur Kenntnis zu bringen und ihr vor Erlass des Urteils Gelegenheit zu geben ist, sich dazu äussern zu können; unabhängig davon, ob die Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält (anstatt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.3.1 und E. 2.6 erster Absatz). Das Gericht kann dem Betroffenen hierfür eine Frist setzen oder aber die Eingaben lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn erwartet werden kann, dass der Betroffene umgehend unaufgefordert Stellung nimmt (BGE 138 I 484 E. 2.4). 3.3.2. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglich-
keit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sach- verhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwer- wiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – von ei ner Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Par- tei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.H.). 3.3.3. Aus der vorinstanzlichen Prozessgeschichte ergibt sich, dass die Be- schwerdeantwort der Beschwerdegegnerin 1 am 29. Februar 2016 bei der Vor- instanz eingegangen ist (act. 17). Hernach wurde dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer erst mit dem Endentscheid vom 8. April 2016 zugestellt (act. 21). Damit wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt und der angefochtene Entscheid leidet an einem gravierenden Verfahrensmangel. Wie ausgeführt kommt in diesem Fall eine Heilung nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher liegt nicht vor. Die vorliegende Verletzung des Gehörsan- spruches führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides hi nsi chtli ch der Be- treibung Nr. 1 der Beschwerdegegnerin 1, und die Sache ist an die Vor-i nstanz zum neuen Entschei d zurückzuweisen. 3.4. Mit Blick auf die Betreibung Nr. 2 der Beschwerdegegnerin 2 bringt der Be- schwerdeführer mit der Beschwerde vom 21. April 2016 im Wesentlichen vor, er und seine Frau seien von der Betreibung überrascht worden, weil ihnen die Be- schwerdegegnerin 2 zuvor nicht bekannt gewesen sei und sie keinerlei Kontakte mit dieser gehabt hätten. Der Forderungsgrund sei frei erfunden und entbehre jeglicher Grundlage in der realen Welt. Die in der Beschwerdeantwort der Be- schwerdegegnerin 2 vom 24. Februar 2016 enthaltene Begründung sei ein freies Phantasieprodukt und stelle schlicht eine schriftliche Lüge dar. Er habe sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht dazu geäussert, weil die Vorinstanz der Be- schwerdegegnerin 2 eine Nachfrist angesetzt habe, um die Zeichnungsberechti-
gung des Unterzeichners nachzuweisen. Dieser Nachweis sei nicht erbracht wor- den. Diesem Umstand habe die Vorinstanz allerdings wenig Gewicht beigemes- sen (act. 24). 3.4.1. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Die Vorinstanz qualifizierte die Be- schwerdeantwort der Beschwerdegegnerin 2 vom 24. Februar 2016 androhungs- gemäss und zutreffend als nicht erfolgt, nachdem die Unterschrift unleserlich war, nicht mit der Eintragung im Handelsregister des Kantons Zürich übereinstimmte, die an die Beschwerdegegnerin 2 adressierte Gerichtsurkunde mit dem Postver- merk "Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden" als unzustellbar retourniert wurde und sich auch der persönlich angeschriebene Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin 2, D._____, i nnert Frist nicht hatte vernehmen lassen (vgl. act. 24 S. 3 f.). Über diesen Umstand setzt sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid hi nweg. Offenbar verfügte die Beschwerdegegnerin 2 bereits im Dezember 2015 über kein Rechtsdomizil mehr, änderte aber auch nach Aufforderung durch das Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich gemäss Art. 153a Abs. 3 HRegV nichts an diesem Zustand (act. 14A). Auch auf die vorinstanzlichen Aufforderungen reagierte die Beschwerdegegnerin 2 nicht. Mangels Angabe eines Zustellungsdomi zi ls konnten der Beschwerdegegnerin 2 gerichtliche Postsendungen nicht bzw. nur auf dem Umweg über den Gesellschafter und Geschäftsführer persönlich zugestellt wer- den. Selbst die Zustellung an den Gesellschafter und Geschäftsführer war aller- dings im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr erfolgreich. So wurde die Verfügung der Kammer vom 26. Mai 2016 von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert (act. 31/2). Diesbezüglich ist lediglich der Vollständigkeit hal- ber anzufügen, dass die Verfügung auf Grund des bestehenden Prozessrechts- verhältnisses dennoch als zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 erweckt den Anschein, dass sie sich jeglicher Kontaktaufnahme und insbesondere auch dem vorliegenden Verfahren zu entzi ehen versucht. Hi nzu kommt, dass die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers im vorinstanzliche n Verfahren mangels Stellungnahme der Beschwerdegeg- nerin 2 unbestritten blieben. Auch wenn das vorliegende Verfahren nicht dem
Verhandlungsgrundsatz unterliegt, ist diesem Umstand Rechnung zu tragen. Ab- gesehen von dem im Zahlungsbefehl angegebenen Forderungsgrund (vgl. act. 2/3) bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte für die Existenz einer Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer. Macht, wie im vorliegenden Beschwerdever- fahren, der Betreibungsschuldner geltend, von der Betreibungsgläubigerin, die ei- nen vertragli chen Anspruch behauptet (Warenkauf/Bestellung), bis zum Erhalt des Zahlungsbefehls keine Kenntnis gehabt und mit ihr ni chts zu tun zu haben (act. 1), und nimmt die Betreibungsgläubigerin dazu keine Stellung, ja entzieht sich gar dem Verfahren, so muss nicht nur von einer inexistenten Forderung son- dern auch von einer rechtsmissbräuchlichen Betreibung ausgegangen werden. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 muss als Versuch gewertet werden, sich den Druck, den jede Betreibung erzeugt, zur Geltendmachung eines finanzi- ellen Vorteils, von dem sie weiss, dass er ihr nicht zusteht, zu Nutze zu machen. Das entspricht nicht dem Zweck des Schuldbetreibungsrechts und ist als rechts- mi ssbräuchli ch zu werten. Die Betreibung Nr. 2 ist daher als nichtig zu qualifizie- ren. 3.4.2. Als Folge der Nichtigkeit verlangt der Beschwerdeführer die Anweisung an das Betreibungsamt Zürich 11, die Betreibung zu löschen. Nichtige Betreibungen werden jedoch nicht formell gelöscht, weil die betreffende Handlung ungeachtet ihrer Nichtigkeit tatsächlich vollzogen worden ist bzw. stattgefunden hat und der Eintrag insofern wahr ist. Eine nichtige Betreibung ist in den betreibungsrechtli- chen Protokollen und Registern allerdings mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und gegenüber Dritten im Rahmen des Einsichtsrechts gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG zu unterdrücken (Art. 8a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I- C OM E TTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 22 N 19), was im Ergebnis einer Löschung weitgehend gleichkommt (F RANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, Art. 22 N 109). Angesichts der rechtlichen Lage ist der Antrag des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers nach Treu und Glauben in diesem Sinne zu verstehen und das Betreibungsamt Zürich 11 dem- nach anzuweisen, die Betreibung Nr. 2 D ri tten ni cht mehr mi tzutei len.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 2 ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. und im Übrigen ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
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