Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS160065-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Houweling-Wili Urteil vom 3. Mai 2016 i n Sachen
A._____ GmbH, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____ GmbH, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 5. April 2016 (EK160106)
Erwägungen:
Konkursaufhebungsg r und der Ti lgung i m Si nne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG durch Urkunden nachgewi esen. 4.1. Die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners ist glaubhaft, wenn für i hr Vorhan- densein gewisse objektive Elemente sprechen, so dass das Gericht den Eindruck hat, sie sei gegeben, ohne aber ausschliessen zu müssen, es könne auch anders sei n (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGE 132 III 715 E. 3.1). In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbe- sondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unterneh- mens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Zahlungsfä- higkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. D er Schuld- ner hat also aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verbindlichkei- ten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Grundsätzli ch als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursan- drohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst klei- nere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten las- sen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentli chen Anhaltspunkte für ei ne Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer, 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; BGer, 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3; BGer, 5A_118/2012 vom 20. April 2012, E. 3.1; 5A_328/2011 vom 11. Au- gust 2011, E. 2). 4.2. Wesentli chen Aufschluss über das Zahlungsver ha lte n und di e fi nanzi elle Lage eines Schuldners vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betrei- bungsamtes Bülach (act. 5/14) weist für die Zeit vom 26. November 2014 bis zum 7. April 2016 keine Verlustscheine, aber 16 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 52'130.35 aus, wovon sechs Betreibungen über Fr. 5'904.60 durch Bezahlung an das Betreibungsamt erledigt worden sind (Betreibungen Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6). Demnach bestehen abzüglich der Konkursforderung (im Registerauszug mit
Fr. 4'083.-- vermerkt, Betreibung Nr. 7) derzeit noch neun offene Betreibungen im Betrag von Fr. 42'142.75. Dabei handelt es si ch um fünf Betreibungen im Betrag von Fr. 27'154.80, bei welchen ebenfalls bereits die Konkursandrohung zugestellt wurde (Betreibungen Nrn. 8, 9, 10, 11 und 12), um eine Betreibung im Betrag von Fr. 728.05, bei welcher die Fortsetzung eingeleitet wurde (Betreibung Nr. 13), und um drei Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 14'259.90, bei welchen der Zah- lungsbefehl zugestellt wurde (Betreibungen Nrn. 14, 15 und 16). 4.3. Die Beschwerdeführerin ist als GmbH im Handelsregister des Kantons Zü- rich eingetragen und bezweckt den Betrieb eines Gartenbaugeschäftes sowie die Erbringung sämtlicher Dienstleistungen der professionellen Hauswartung, Unter- halts- und Gebäudereinigung (act. 6). Einziger Gesellschafter ist der Geschäfts- führer. Nebst diesem beschäftigt die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben keine weiteren fest angestellten Mitarbeiter. Zur Schuldensi tuati on führt di e Be- schwerdeführerin aus, sie verfüge über keine Kreditorenliste. Es bestünden auch keine weiteren Ausstände als diejenigen auf dem Betreibungsregisterauszug. Sie habe noch nie Rechtsvorschlag erhoben und bezahle ihre Rechnungen, wenn auch mit Verspätung (act. 2 S. 4 f.). Drei der auf dem Betreibungsregisterauszug als offen vermerkten Forderungen (inkl. Konkursforderung) seien bereits bezahlt, in weiteren drei Betreibungen seien bereits Teilzahlungen geleistet worden und es bestünden mit vier Gläubigerinnen Abzahlungsverei nbarungen. Den Ausstand von rund Fr. 25'000.-- könne sie mittels Ratenzahlungen, dem Kontoguthaben und über laufende Aufträge decken (act. 2 S. 7 ff.). Sie verfüge aktuell über zwei Debitorenforderung in Höhe von Fr. 14'901.20 und Fr. 9'843.40 (act. 2 S. 5). 4.4. Die Beschwerdeführerin reicht hierzu eine Reihe von Belegen ein. Damit vermag sie die Tilgung von zwei, im Betreibungsregisterauszug noch als laufende Betreibungen aufgeführte Forderungen im Betrag von Fr. 3'476.-- und Fr. 4'775.-- (Betrei bungen Nrn. 8 und 14) glaubhaft zu machen (act. 5/15 und act. 5/18). Ebenfalls belegt die Beschwerdeführerin eine Abzahlungsvereinbarung in der Be- treibung Nr. 9, wonach sie vier Raten à Fr. 1'000.-- und eine letzte Rate à Fr. 550.50 zahlen muss, erstmals Ende Februar 2016 (act. 5/16). Zugunsten der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie die Raten von Februar und
März 2016 bereits bezahlt hat und heute noch Fr. 2'550.50 offen sind. Demge- genüber werden die Abzahlungsvereinbarung sowie Teilzahlungen in der Betrei- bung Nr. 10 über Fr. 4'993.95 lediglich behauptet, weshalb hier nicht darauf ab- gestellt werden kann. Auch nicht glaubhaft gemacht ist der Abzahlungsvertrag in der Betreibung Nr. 11 über Fr. 9'146.20, zumal der hierzu eingereichte Beleg le- diglich ein Begleitschreiben für Einzahlungsscheine ist und vom 21. Mai 2015 da- tiert (act. 5/17), die Betreibung jedoch erst rund einen Monat später am 15. Juni 2015 eingeleitet wurde. Allerdings belegt die Beschwerdeführerin gleich- zeitig eine Zahlung an die entsprechende Gläubigerin vom 26. Januar 2016 über Fr. 500.-- (act. 5/17), welche zu berücksichtigen ist. Im Weiteren ist zwar glaub- haft gemacht, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Gläubigerin in der Betreibung Nr. 12 eine Abzahlungsvereinbarung mit monatlichen Raten à Fr. 500.-- betreffend eine Schuld in Höhe von Fr. 8'748.30 bestanden hat (act. 5/21). Da diese Vereinbarung vom 1. Juni 2015 datiert und die Betreibung über Fr. 5'284.20 erst im Februar 2016 eingeleitet wurde, ist jedoch davon auszu- gehen, dass die Beschwerdeführerin diese Abzahlungsvereinbarung nicht einge- halten hat und diese dahin gefallen ist. 4.5. Somit bestehen derzeit gegen die Beschwerdeführerin in Betreibung gesetz- te, offene Forderungen in Höhe von rund Fr. 30'000.-- . Davon si nd Fr. 2'550.50 (Betreibung Nr. 9 im Stadium der Konkursandrohung) auf Grund der Abzahlungs- vereinbarung vom 16. Februar 2016 allerdings nicht sofort fällig (vgl. act. 5/16). Darüber hinaus sind entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin weitere Kr editoren wahrscheinlich, zumal die Beschwerdeführerin kein reines Dienstleis- tungsunter nehmen führt und daher (zumindest für die Tätigkeit im Gartenbau) auch regelmässig Ausgaben für Material anfallen dürften. Den eingereichten Aus- zügen des auf die Beschwerdeführerin lautenden Firmenkontos bei der Zürcher Kantonalbank für die Monate Januar bis März 2016 kann indes entnommen wer- den, dass die Beschwerdeführerin regelmässige Bargeldbezüge tätigt (act. 5/9). Überweisungen an einen möglichen Kreditor sind hingegen ni cht vorhanden. Dar- aus kann zu Gunsten der Beschwerdeführerin geschlossen werden, dass sie das notwendige Material bar bezahlt. Aus diesem Grund ist vorliegend unter dem As-
pekt der Glaubhaftmachung von den bereits festgestellten Schulden in Höhe von rund Fr. 30'000.-- auszugehen. 4.6. Diesen Schulden stehen gemäss Auszug des Firmenkontos bei der Zürcher Kantonalbank per 18. April 2016 flüssige Mittel in Höhe von Fr. 12'514.22 gegen- über (act. 5/10). Hinzu kommt gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin ei- ne Debitorenforderung über Fr. 14'901.20 (act. 5/7), wobei es sich bei der Gläubi- gerin um eine grosse schweizerische Versicherungsgesellschaft handelt. Auf Grund dessen erscheint die Solvenz und gute Zahlungsmoral der Gläubigerin wahrschei nli ch. D i e Rechnung datiert ferner vom 24. März 2016, weshalb unter Berücksichtigung der üblichen Zahlungsfrist von längstens 30 Tagen davon aus- zugehen ist, dass der Beschwerdeführerin der Rechnungsbetrag jedenfalls heute zur Schuldenti lgung zur Verfügung stehen dürfte. Ausgehend davon, dass der Saldo des Firmenkontos per 31. März 2016 jedoch nur Fr. 1'044.12 und per 18. April 2016 Fr. 12'514.22 betragen hat, ist fraglich, ob die genannte Zahlung nicht bereits getätigt wurde und in diesem Betrag enthalten ist. Dafür bestehen aber keine weiteren Anhaltspunkte, weshalb der Rechnungsbetrag einstweilen zum letzten belegten Saldo hinzuzurechnen ist. Demnach verfügt die Beschwer- deführerin über finanzielle Mittel in Höhe von Fr. 27'415.42, womit sie zwar nicht alle ausgewiesenen, aber immerhin die sofort fälligen Schulden gerade zu ti lgen vermag. Die restlichen Schulden wird die Beschwerdeführerin sodann mit der wei- teren Debitorenforderung in Höhe von Fr. 9'843.40 gemäss Offerte vom 5. Dezember 2015 ("Auftrag ohne Beton", act. 5/8) decken können. 4.7. Darüber hinaus kann dem eingereichten Jahresabschluss und der Steuerer- klärung 2015 sowie dem Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes für die Steuerperiode 2014 (act. 5/11-13) entnommen werden, dass die Be- schwerdeführeri n i m Jahr 2014 bei einem Umsatz von rund Fr. 230'000.-- ei nen Gewi nn von Fr. 4'472.05 und im Jahr 2015 bei einem Umsatz von knapp Fr. 200'000.-- ei nen Gewi nn von Fr. 2'436.51 erzielen konnte (act. 5/11). Gestützt auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren – wenn auch verhältnismässig geringe – Gewinne erwirtschaften konnte, erscheint
glaubhaft, dass sie mit den laufenden Ei nnahmen auch die kurzfristig anfallenden Verbindlichkeiten decken kann. 4.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit den vorhandenen Mitteln die offenen Forderungen bezahlen kann. Eine Reserve ver- bleibt zwar kaum, angesichts der Jahresrechnungen in den vergangenen Jahren, i st jedoch anzunehme n, dass die Beschwerdeführerin auch die laufenden Kosten wird decken können. Insgesamt ist die Zahlungsfähigkeit folglich gerade noch glaubhaft. Die Beschwerdeführerin muss sich aber klar sein, dass weitere Kon- kursandrohungen oder sogar Konkurseröffnungen die Beurteilung so verändern könnten, dass dannzumal eine weitere Beschwerde nur noch wenig Aussicht auf Erfolg hätte. 5. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Die Kosten des Konkurseröff- nungs- und des Beschwerdeverfahrens wurden durch die Zahlungssäumnis der Beschwerdeführeri n verursacht und si nd daher ihr aufzuerlegen, obwohl der Kon- kurs letztlich aufgehoben werden kann. Prozessentschädigungen sind mangels entstandener Umtriebe nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der über die Beschwerdeführerin am 5. April 2016 eröffnete Konkurs wird aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Auch die bereits aus dem Vorschuss der Beschwerdegegnerin bezogene Gebühr des Konkursgerichts von Fr. 200.-- wird der Beschwerde- führerin auferlegt. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am: 3. Mai 2016