Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS160064-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. I. Vourtsis-Müller. Beschluss vom 2. Mai 2016 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Bonstetten)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 29. März 2016 (CB160003)
Erwägungen: 1. Gestützt auf eine Forderung der Politischen Gemeinde C._____ vollzog das Betreibungsamt Bonstetten im Amtslokal die Pfändung Nr. ... (Betreibung Nr. ...) gegen den Schuldner A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 24. November 2015 in dessen Beisein (polizeiliche Vorführung) und i n An- wesenheit des Kantonspolizisten B._____. Gepfändet wurde das über dem Exi stenzminimum liegende Sparguthaben auf dem UBS Sparkonto, nämli ch Fr. 9'834.65. Nach diversen Abklärungen seitens des Betreibungsamtes wurde in der Pfändungsurkunde festgehalten, das pfändbare Vermögen sei ungenügend. Diese Urkunde bilde den provisorischen Verlustschein im Sin- ne von Art. 115 Abs. 2 SchKG. Die Pfändungsurkunde wurde am 13. Januar 2016 versandt (act. 2/1) und dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2016 zugestellt (act. 9/1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Januar 2016 "Einsprache" beim Betreibungsamt Bonstetten und ve rlangte die Aufhebung der Pfändungsurkunde (act. 2/2). Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 wies ihn das Betreibungsamt darauf hin, dass er innert 10 Tagen den Vollzug und / oder die Pfändungskurkunde mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG beim Bezirksgericht Affoltern als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter anfechten könne (act. 2/3). Mit Eingabe vom 10. Februar 2016 (Poststempel) reichte er die Beschwerde beim Bezirksgericht Affoltern ein (act. 1). Das Bezirksgericht Affoltern als un- tere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter trat gestützt auf Art. 32 Abs. 2 SchKG auf die Beschwerde ein und wies sie mit Urteil vom 29. März 2016 ab (act. 22). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 15. April 2016 rechtzeitig Beschwerde (act. 23 i.V.m. act. 22 und act. 18). 2. a) Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG jedoch keine Bestimmungen
enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COM E TTA/MÖCKLI, 2. Auflage, Art. 20a N 38). Im Kanton Züri ch ri ch- tet es sich gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 f. GOG nach den Bestim- mungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen (§ 83 Abs. 3 GOG). b) Art. 321 Abs. 1 ZPO statuiert, dass die Beschwerde innert der Frist be- gründet einzureichen ist. Der Wortlaut dieser Bestimmung deckt sich voll- ständig mit demjenigen für das Berufungsverfahren (Art. 311 ZPO). Dass die Beschwerdeschrift Rechtsmittelanträge enthalten muss, geht aus dem Wort- laut von Art. 321 ZPO nicht ausdrücklich hervor. Es ergibt sich aber aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde, denn diese setzt entsprechende (zu begründende) Anträge voraus (vgl. ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. Auflage, Art. 311 N 34 betreffend das Rechtsmittel der Berufung). Es entspricht der Praxis der Kammer, dass ein Berufungskläger bzw. Beschwerdeführer auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Untersuchungsmaxime), sich mit der Begründung des an- gefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzule- gen hat, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung ohne Weiteres, d.h. ohne eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, ni cht eingetreten (OGer ZH, NQ110031 vom 9. August 2011 Erw. 2 m.w.H.; OGer ZH, PS110216 vom 2. Dezember 2011). Allerdings wird bei Laien zur Erfüllung des Erfordernisses, einen An- trag zu stellen und zu begründen, sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt ei- ne Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. 3. a) Die Vorinstanz erwog, die Beschwerde sei mangels eines zulässigen Rü- gegrundes unbegründet. Den Einwand, dass sich die Pfändung Nr. ... (wie auch die Betreibung Nr. ...) auf eine Nichtschuld stütze, da die Forderung
der Politischen Gemeinde C._____ von Fr. 37'849.50 inkl. 5% Zins seit 18. Januar 2014 nicht bestehe, könne der Beschwerdeführer vorliegend nicht vorbringen. Es stehe weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, über die Begründetheit (und damit den Bestand) der in Betreibung ge- setzten Forderung zu entscheiden. Das Betreibungsamt habe nur hinsicht- lich der Verfahrensvoraussetzungen der Betreibung, nicht jedoch in materi- ellrechtlicher Hinsicht eine Prüfungsbefugnis (...). Die Entscheidung materi- ellrechtlicher Fragen bleibe dem Richter überlassen. Eine solche Prüfung sei vorliegend durch den Beschluss der Fürsorgebehörde C._____ vom 13. De- zember 2011 resp. durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2013 erfolgt (...). D er Rechtsöffnungs- richter habe im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EB140143-A daher die defi- nitive Rechtsöffnung für die im erwähnten Beschluss gesprochene Forde- rung erteilt (act. 22 Erw. 5.1-5.2). Im Übrigen sei noch auf Folgendes hinzu- weisen: Der Beschluss der Fürsorgebehörde C._____ vom 14. Dezember 2011, in welchem der Beschwerdeführer zur Zahlung von 37'849.50 inkl. Zins verpflichtet wurde, stelle einen materiell wie auch formell rechtskräfti- gen Entscheid dar, da sämtlichen gegen diesen Entscheid ergriffenen Rechtsmittel des Beschwerdeführers kein Erfolg beschieden war (...). Es handle sich somit – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – rechtli ch gesehen ni cht um ei ne Ni chtschuld (act. 22 Erw. 5.4). b) Der Beschwerdeführer beantragte, das Verfahren bezüglich der der Be- treibung zugrundeliegenden Forderung sei vollumfänglich und in allen Teilen und unter Kostenfolge einzustellen und abzuweisen (act. 23 S. 1 sinnge- mäss). Demnach verlangte er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entschei- des. Er machte wiederum geltend, die Forderung der Gläubigerin bestehe nicht, es handle sich um eine Nichtschuld (act. 23). Mit den Erwägungen der Vorinstanz, nämlich dass sie nicht zuständig sei, die Begründetheit (und damit den Bestand) der in Betreibung gesetzten Forderung zu prüfen, setzte er si ch ni cht ausei nander. Vielmehr stellte er diesen Erwägungen seine ei- genen Überlegungen gegenüber bzw. hielt an seinen Ausführungen in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift fest. Es fehlt daher an einer auch nur
mi ni malen Anforderungen genügende Begründung der Beschwerde, wes- halb auf sie ni cht ei nzutreten. 4. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, müsste die Beschwerde abgewiesen werden. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Auf- sichtsbehörden die materielle Berechtigung einer betriebenen Forderung ni cht überprüfen. 5. Ferner ist Folgendes zu bemerken: Das Rechtsöffnungsverfahren ist eine rein betreibungsrechtliche Streitigkeit. Ein Urteil, das im Rechtsöffnungsverfahren gefällt wurde, wirkt nur in der be- treffenden Betreibung und schafft darüber hinaus keine materielle Rechts- kraft zwischen den Parteien. Der Gläubiger kann den Schuldner jederzeit neu betreiben und die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangen. Die Rechtsöffnungsurteile vom 1. April 2014 (act. 25/A6 = act. 4/13) und 23. Ok- tober 2014 (act. 25/A5 = act. 5/9) des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern beziehen sich auf die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bonstetten ZH (Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2014), wohingegen das der vorliegenden Pfändungsurkunde vorausgehende Rechtsöffnungsurteil vom 21. Januar 2015 des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern die Be- treibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bonstetten ZH (Zahlungsbefehl vom 13. November 2014) betrifft (vgl. act. 6/13). Eine vom Beschwerdeführer er- hobene Beschwerde gegen das Urteil vom 21. Januar 2015 wurde vom Obergericht mit Urteil vom 29. April 2015, gestützt auf § 136 GOG unter- zeichnet von der Leitenden Gerichtsschreiberin, abgewiesen (act. 6/18) und das Bundesgericht trat mit Urteil vom 4. Juni 2015 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein (act. 6/19). Demzufolge liegt der vorliegenden Pfändung ein rechtskräftiges Rechtsöffnungsurteil zugrunde. 6. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos; Parteientschädigun- gen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG bzw. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Beilage der ersti nstanzli chen Akten – an das Bezirksgericht Affoltern sowie an das Be- treibungsamt Bonstetten, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberi n:
lic.iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 3. Mai 2016