Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS160057-O/U, damit vereinigt PS160059
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Houweling-Wili Beschluss und Urteil vom 26. Juli 2016 i n Sachen
Konkursamt Wetzikon, Beschwerdeführer 1 und Beschwerdegegner 2,
A._____ GmbH, Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdegegnerin 1,
betreffend Nachlassstundung / Honorar Sachwalterin
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 18. März 2016 (EC150011)
Erwägungen:
1.4. Nachdem die vorinstanzlichen Akten beigezogen worden waren (act. 7), wurden die beiden Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 10. Juni 2016 ins vorliegende Verfahren vereinigt (act. 9). Gleichzeitig wurde dem Konkursamt Wetzikon Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob es die Prozessführung im vorliegen- den Verfahren für sich beansprucht, und ob es diesfalls einerseits die von der Schuldnerin mit Eingabe vom 30. März 2016 bei der Kammer erhobene Be- schwerde und andererseits die im Verfahren vor dem Einzelgericht des Bezirks- gerichtes Hinwil (Geschäfts-Nr. EC150011) nach dem 18. Dezember 2015, 16:00 Uhr, ergangenen Prozesshandlungen der Schuldneri n genehmigt. 1.5. Das Konkursamt Wetzikon nahm mit Schreiben vom 14. Juni 2016 fristge- recht Stellung (act. 11). Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 nahm sodann die Sach- walterin unaufgefordert zur Sache Stellung und beantragt für diese Stellungnah- me eine Prozessentschädigung von Fr. 250.-- (act. 12). Beide Stellungnahmen wurden der jeweiligen Gegenseite sowie der Schuldnerin zugestellt (act. 14/1-3). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet, da sich die Sache als spruchreif erweist. 2. 2.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Dabei hat ein Beschwer- deführer der Rechtsmittelinstanz i n der Begründung im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und inwiefern er abgeän- dert werden soll (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH, LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; OGer ZH, PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). Ver- langt wird, dass sich ein Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift mit dem vor-
instanzlichen Entscheid auseinandersetzt, wobei bei Laien eine sinngemässe Auseinandersetzung genügt (OGer ZH, PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2). Darüber hinaus muss für die Zulässigkeit der Beschwerde die Partei- und Pro- zessfähigkeit der Parteien, die Legitimation und die Beschwer gegeben sowie ein allfällig erhobener Kostenvorschuss geleistet sein (O LIVER M. KUNZ, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, vor Art. 308 ff. N 40 f.; BK ZPO-S TERCHI, Vorbemerkungen zu Art. 308 N 15 ff.; ZK ZPO-REETZ, 3. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308 - 318 N 50; BGE 135 III 212 E. 1). Im Weiteren prüft die Rechtsmittelinstanz nebst den genannten Eintretensvoraussetzungen auch die Prozessvoraussetzungen, selbst wenn sie von den Rügen der Partei en ni cht umfasst werden (OGer ZH LB130013 vom 16. September 2013 E. II.4 ). 2.2. Wie bereits mit Verfügung vom 10. Juni 2016 festgehalten, hat die Schuld- nerin mit dem am 18. Dezember 2015 über sie eröffneten Konkurs grundsätzli ch die Verfügungsfähigkeit über ihr Vermögen verloren (vgl. act. 9). Da das Kon- kursamt Wetzikon mit Schreiben vom 14. Juni 2016 die Prozessführung im vorlie- genden Verfahren für sich beansprucht (act. 11), ist die Postulationsfähigkeit der Schuldnerin somit (bereits) im damaligen Zeitpunkt auf deren Konkursmasse übergegangen. Dementsprechend ist einerseits im Rubrum anstelle der Schuld- nerin, deren Konkursmasse, vertreten durch das Konkursamt Wetzikon, als Partei (Beschwerdeführer 1 und Beschwerdegegner 2) aufzuführe n. Auf der anderen Seite sind die von der Schuldnerin seit diesem Zeitpunkt vorgenommen Prozess- handlungen grundsätzli ch ungülti g. D as gi lt namentli ch für die von der Schuldne- rin mit Eingabe vom 30. März 2016 (für die Konkursmasse) bei der Kammer erho- bene Beschwerde, zumal das Konkursamt mit Schreiben vom 14. Juni 2016 diese Beschwerdeerhebung nicht genehmigt (act. 11). Auf die Beschwerde 1 ist dem- nach mangels Postulationsfähigkeit der Schuldnerin nicht einzutreten (Art. 59 ZPO). 2.3. Demgegenüber ist die Sachwalterin partei- und prozessfähig. Sie ist darüber hi naus durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legi- timiert. Die Beschwerde der Sachwalterin vom 5. April 2016 wurde ferner i nnert
der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Es ist daher auf die Beschwerde 2 ei nzutreten. Darüber hinaus hat das Konkursamt Wetzikon mit Schreiben vom 14. Juni 2016 die von der (nicht postulationsfähigen) Schuldnerin im vorinstanzlichen Verfahren vorgenommenen Prozesshandlungen genehmigt, weshalb der angefochtene Entscheid in Bezug auf die Prozessvoraussetzungen ni cht zu beanstanden i st. 3. 3.1. Gemäss Art. 55 GebV SchKG setzt das Nachlassgericht das Honorar des Sachwalters pauschal fest. Dabei hat es nebst der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie den Auslagen auch den Umfang der Bemühungen und den Zeit- aufwand zu berücksichtigen, weshalb die Pauschalsumme in der Regel über den Stundenansatz zu ermi tteln i st (BSK SchKG II-V OLLMAR, 2. Aufl. 2010, Art. 295 N 28). 3.2. Die Sachwalterin machte bei der Vorinstanz für ihre Tätigkeit im provisori- schen Nachlassverfahren der Schuldnerin einen Aufwand von 14 Stunden à Fr. 165.-- (Fr. 2'310.-- ), eine Kleinspesenpauschale von 5 % (Fr. 115.50) sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 525.70, also total Fr. 2'951.20 geltend (act. 7/19). Die Vorinstanz erachtete den an vier Tagen verrechneten Zeitaufwand als über- höht und kürzte die Positi onen vom 2. Dezember 2015 und 3. Februar 2016 um je 1 Stunde sowie diejenigen Positionen vom 9. und 10. Dezember 2015 zusammen um 1.5 Stunden (act. 6 S. 3 f.). Im Weiteren kürzte die Vorinstanz die geltend ge- machten Barauslagen um einen Betrag von Fr. 434.70. Das begründet die Vo- rinstanz damit, dass die Sachwalterin diesen Betrag der Schuldnerin aus geleiste- ten Vorschüssen zurückerstattet habe, damit die Schuldnerin die Autoleasingrate bezahlen könne. Deshalb sei die Rückzahlung nicht als Baraufwand der Sachwal- terin zu berücksichtigen, sondern von den von der Schuldnerin geleisteten Vor- schüssen i n Abzug zu bri ngen (act. 6 S. 5). Sodann gestand die Vorinstanz der Sachwalterin nebst den restlichen aufgelisteten Barauslagen in Höhe von Fr. 91.-- keine zusätzliche Pauschale für Kleinspesen in Höhe von 5 % zu (act. 6 S. 4).
3.3. Die Sachwalterin hält in ihrer Beschwerde an dem bereits bei der Vorinstanz geltend gemachten Betrag in Höhe von Fr. 2'951.20 fest, setzt sich in der Be- gründung allerdi ngs nur hi nsi chtlich der Kürzung der Position vom 2. Dezem- ber 2015 sowie der Kleinspesenpauschale mit dem angefochtenen Entscheid auseinander (act. 8/2), weshalb im Folgenden auch nur darauf ei nzugehen i st. 3.4. Die Sachwalterin führt zusammengefasst aus, die Kürzung der Position vom 2. Dezember 2015 sei völlig willkürlich und könne nicht akzeptiert werden. Alleine das Telefonat mit der vorinstanzlichen Gerichtsschreiberin habe zehn Minuten gedauert. Somit würden nur noch 50 Minuten für die restlichen aufgeführten Ar- beiten verbleiben, was unrealistisch sei. Zudem sei nebst den Barauslagen die Kleinspesenpauschale zu berücksichtigen, weil diese ebenfalls eine Auslage im Si nne von Art. 55 Abs. 3 GebV SchKG darstelle und die Vorinstanz eine von ihr vorgenommene Trennung der Auslagen in Barauslagen und Kleinspesenpau- schale bereits in einem früheren Urteil vom 9. September 2015 vollumfänglich ak- zeptiert habe (act. 8/2 S. 2). 3.5. Damit verkennt die Sachwalterin indes, dass dem Nachlassgericht bei der Festlegung der Pauschalentschädigung eines Sachwalters ein erhebliches Er- messen zusteht. In dieses Ermessen ist nur einzugreifen, wenn die Vorinstanz von nicht sachgerechten Kriterien ausgegangen ist oder massgebliche Umstände des Einzelfalls nicht berücksichtigt hat (BGer 5A_132/2008 E. 2.5 vom 15. Juli 2008). Ferner entfalten frühere Urteile eines Gerichts für nachfolgende Entschei de kei ne Bi ndungswi rkung. Die Gerichte sind in der Rechtsprechung un- abhängi g und nur an das Recht gebunden (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 47-51 ZPO; vgl. M EIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, S. 23, S. 73 ff.). Ein anderslautendes Präjudiz stellt keinen genügenden Beleg für eine entsprechende Gerichtspraxis dar, die allenfalls einen Anspruch auf Vertrauens- schutz entstehen li esse. Ei ne von ei nem früheren Entschei d abweichende Beurteilung ist also zulässig, so- lange das Gericht bei der Festsetzung des Honorars kein Recht verletzt, indem sie das ihr zugestandene Ermessen missbraucht, über- oder unterschreitet, oder die Höhe des Honorars unangemessen ist (sog. Rechtsfolgeermessen, ZK ZPO-
REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Eine solche Rechtsverletzung ist weder in Bezug auf die Kürzung des Aufwandes vom 2. Dezember 2015 noch be- treffend die Auslagen ersichtlich: In der Schlussrechnung der Sachwalterin vom 3. Februar 2016 si nd unter dem 2. Dezember 2015 bei einem Zeitaufwand von zwei Stunden folgende Tätigkeiten aufgeführt: "Onli ne PC-Eingänge prüfen: Kein Eingang; Tel an Gericht, Frau C._____: Info, mündli che Antrag; Sachwalterbericht erstellt, Anträge, DRINGEND Antrag Nr. 1; Vorab per Fax 10 Seiten an Gericht von Post aus; Einschreiben an Gericht; Einschreiben an Z; alles Express; Rap." (act. 7/19). Es i st erfahrungsge- mäss davon auszugehen, dass die Einsichtnahme i n ei n Postcheck-Konto über das Internet kaum länger als fünf Minuten dauert, zumal offenbar keine Eingänge registriert waren. Im Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass die Sachwalterin mit der vorinstanzlichen Gerichtsschreiberin am 2. Dezember 2015 ein Telefonat geführt hat (act. 7/3). Anhand der Länge der entsprechenden Aktennotiz erscheint dafür ei n Zei taufwand von zehn Mi nuten plausi bel. Nach Rechnung der Vo- rinstanz verbleibt für die Redaktion und den Versand des "Sachwalterberichts" per Fax und Ei nschreiben somit 45 Minuten. Das erscheint entgegen der Ansicht des Sachwalters allerdings nicht unrealistisch, da es sich bei diesem Bericht um die Eingabe der Sachwalterin bei der Vorinstanz vom 2. Dezember 2015 handelt, welche i m Wesentli chen nur ei ne A4-Seite umfasst (act. 7/1). Ferner hat die Vorinstanz mit ihrem Entscheid die Auslagen der Sachwalterin bei der Festsetzung des Honorars berücksichtigt, indem sie die geltend gemachten Barauslagen im Umfang von Fr. 91.-- (Fr. 525.70 abzüglich der aus den Vor- schüssen zurückbezahlten Autoleasingrate in Höhe von Fr. 434.70, was von der Sachwalterin nicht beanstandet wird) zum Aufwand hi nzugeschlage n hat. Da sich dieser Betrag auf die eigenen Angaben der Sachwalterin stützt und die effektiv angefallenen Auslagen umfasst, i st ni cht ersi chtli ch, warum er unangemessen sein soll und darüber hinaus noch eine Kleinspesenpauschale berücksichtigt wer- den müsste; ei ne solche wi rd übri gens auch den Anwälti nnen und Anwälten i n konstanter Praxis der Kammer verweigert.
3.6. Die Beschwerde 2 erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzu- weisen ist. 4. 4.1. Ausgangsgemäss trägt grundsätzlich die postulationsunfähige Schuldnerin die Kosten des Nichteintretensentscheids betreffend die Beschwerde 1 und die Sachwalterin die Kosten des Abweisungsentscheides betreffend die Beschwer- de 2. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ver- zichtet. 4.2. Sodann sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, da einerseits die Konkursverwaltung für i hre Bemühungen kei ne Entschädigung verlangt und ande- rerseits die Stellungnahme der Sachwalterin im Zusammenhang mit der Be- schwerde 1 unnöti g war, weshalb es sich rechtfertigt, dass sie den entsprechen- den Aufwand selber trägt (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntni s. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen, und die Verfü- gung des Ei nzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil vom 18. März 2016 wird bestätigt. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am: 27. Juli 2016