Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS160051-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Würsch Urteil vom 25. April 2016 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Kostenbeschwerde / Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1... und 2... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 10)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. März 2016 (CB160029)
Erwägungen: 1. 1.1. Mi t Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1... vom 25. Januar 2016 stellte das Betreibungsamt Zürich 10 der Beschwerdeführerin in der von i hr gegen den Ver- ei n B._____, ... [Adresse], angehobenen Betreibung Nr. 3... einen Betrag von Fr. 18.00 in Rechnung. Der Betrag ergibt sich aus den im Geschäft bis anhin ent- standenen Gebühren und Auslagen von Fr. 121.30 abzüglich eines bereits geleis- teten Betrages von Fr. 103.30 (vgl. act. 2/9). Unter Bezugnahme auf diese Kos- tenrechnung und Verfügung Nr. 1... verlangte die Beschwerdeführerin mi t Schrei- ben vom 3. Februar 2016 vom Betreibungsamt Zürich 10 eine Spezifikation der auf dem Zahlungsbefehl unter Zustellkosten aufgeführten Beträgen von Fr. 8.00 für "Schreiben/Kopien" und Fr. 9.00 für "Verschiedenes" sowie die Zustellung ei- ner Kopie des angeblich an sie gesandten Schreibens (act. 2/10). Das Betrei- bungsamt Zürich 10 gab der Beschwerdeführeri n daraufhin mit Schreiben vom 8. Februar 2016 Auskunft unter Nennung der angewandten Bestimmungen der Ge- bührenverordnung SchKG. Seinem Schreiben legte das Betreibungsamt eine Ko- pie des verlangten Schreibens bei. Zudem erliess es für die ausführliche Kosten- begründung die Kostenrechnung und Verfügung Nr. 2... über den Betrag von Fr. 32.30. Den Rechnungsbetrag begründete das Betreibungsamt Zürich 10 zu- dem im Schreiben vom 8. Februar 2016 (act. 2/11). 1.2. Gegen die Kostenrechnungen und Verfügungen Nr. 1... sowie Nr. 2... erhob die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2016 (Datum Poststempel) beim Bezirks- gericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde (act. 1). Mit Telefonat vom 24. Februar 2016 holte die Vorinstanz beim Betreibungsamt Zürich 10 eine Erkundi- gung ein (act. 3). Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet. Mit Zirkulationsbeschluss vom 4. März 2016 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein (act. 4 = act. 7 = act. 9 S. 5).
1.3. Hiergegen führt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. März 2016 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zü- rich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurs- sachen (act. 5/2, act. 8). Sie stellt folgende Anträge (act. 8 S. 2 f.): "1. Der Adressant des Schreibens vom 20.01.2016 ist zu identifizieren. (vgl. hierzu BO 5 / Beschwerde 20.02.2016) 2. Der Adressat des Schreibens "Stadtammann- und Betreibungsamt Zü- rich 10 " vom 22.01.2016 ist zu identifizieren. (vgl. hierzu BO 6 / Beschwerde 20.02.2016). 3. Es sei festzustellen, ob Adressant (vgl. Abs. 1) und Adressat (vgl. Abs . 2) identisch sind und / ob das Antwortschreiben "Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 10" vom 22.01.2016 formal richtig adressiert und dem formal korrekten Adressaten zugestellt wurde. 4. Es sei festzustellen, ob und überhaupt Rechtslegitimation gegeben sind, welche das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 10 legiti- miert, zu Lasten der Beschwerdeführerin, i.S. Geschäft: B3..., Kosten- rechnungen und Verfügungen zu erlassen. 5. Es sei festzustellen, ob der ang. Kostenfaktor "Porto" von einem Fran- ken für das Schreiben vom 22.01.2015, gemäss Gebührenverordnung SchKG Art. 13 Abs. 1, ausgewiesen, sodann buchhalterisch erfasst und korrekt verbucht wurde. 6. Die Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1... vom 25.01.2016 in der Be- treibung 3... (BO 9 / Beschwerde 20.2.2016) sei aufzuheben, die Kosten des Geschäfts seien auf nicht mehr als CHF 103.30 festzulegen und es sei festzustellen, dass diese Kosten durch den geleisteten Vorschuss bereits bezahlt sind. [Kostenkausalität (Fehlleistung "Stadtammann- und Betreibungsamt Zü- rich 10")] 7. Die Kostenrechnung und Verfügung Nr. 2... vom 08.02.2016 in der Be- treibung 3... sei ersatzlos aufzuheben. [Kostenkausalität (Fehlleistung "Stadtammann- und Betreibungsamt Zü- rich 10")] 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 1.4. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-5). Von der Einholung einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend soweit einzugehen, als dies für die Ent- scheidfindung und unter Hinweis auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG nötig ist. 2. Auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an eine
obere kantonale Aufsichtsinstanz sind nebst Art. 20a Abs. 2 SchKG – gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und §§ 83 f. GOG – sinngemäss die Art. 319 ff. ZPO anwendbar. Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- haltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist zu erheben. Dabei sind konkrete Beschwerdeanträ- ge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzliche n Entschei des ei nlässli ch ausei nander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansi cht nach lei det (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO-Sterchi, B d . II, B e rn 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Be- gründung ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinander- setzung bzw. Begründung ist jedoch ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht ein- zutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Im B eschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsinstanz sind sodann gemäss Art. 326 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel ausgeschlossen. Sie bleiben daher unbeachtlich. 3. 3.1. Zu r Rechnungsstel l ung bzw. der Verfügung des Betreibungsamtes vom 25. Januar 2016 brachte die Beschwerdeführerin in erster Instanz vor, die Be- rechnung sowie auch die Grundlage der Kostenpositionen seien nicht nachvoll- ziehbar. Insbesondere sei die Gesamtsumme der angeblich entstandenen Kosten von Fr. 121.30 ni cht nachvollzi ehbar , denn die Summe der auf dem Zahlungsbe- fehl ausgewiesenen Kosten von Fr. 103.30 für die Ausstellung des Zahlungsbe- fehls, Fr. 8.00 für ein nicht näher bestimmtes "Schreiben/ Kopie" und Fr. 9.00 für "Verschiedenes" ergebe Fr. 120.30 und nicht Fr. 121.30. Auch sei nicht nachvoll- ziehbar, was mit "Schreiben/Kopien" und "Verschiedenes" gemeint sei. Dem Be- treibungsamt sei ein (formaler) Irrtum passiert, indem es ein Schreiben an den Schuldner statt an die Gläubigerin geschickt habe. Es gehe nicht an, eine Kosten- rechnung für ein Schreiben zu stellen, welches ihr gar nie zugestellt worden sei. Als Adressat sei der "Verein B., Frau A., ... [Adresse]" aufgeführt
worden. Das an den Schuldner statt an sie gerichtete Schreiben vom 22. Januar 2016 sei ihr erstmals mit der Erläuterung der Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1... durch das Betreibungsamt zugestellt worden. Dennoch beharre das Betrei- bungsamt auf der Bezahlung der entsprechenden Kosten und "setze gleich noch einen drauf", indem es mit der Kostenrechnung und Verfügung Nr. 2... vom 8. Februar 2016 zusätzliche Kosten für Kostenbegründung bzw. Kostentransparenz verlange (act. 1 Rz. 7 ff.). 3.2. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin hätte zur Erhebung ei ner Be- schwerde nach Art. 17 SchKG während laufender zehntägiger Beschwerdefrist beim Betreibungsamt gegen Leistung eines Kostenvorschusses eine detaillierte Kostenabrechnung verlangen müssen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2016 habe sie lediglich um Auskunft über die Positionen "Schreiben/Kopien" sowie "Ver- schiedenes" und um Zustellung einer Kopie des angeblichen Schreibens an ihre Person verlangt. Diesem Anliegen sei das Betreibungsamt mit Schreiben vom 8. Februar 2016 nachgekommen. Das Betreibungsamt habe die Positionen "Schreiben/Kopien" sowie "Verschiedenes" mittels gesetzlicher Grundlage erläu- tert und der Auskunft das fakturierte Schreiben beigelegt. Nicht separat aufgeführt worden sei Fr. 1.00 Porto für den Versand des Schreibens vom 22. Januar 2016. Dies sei nicht zu beanstanden, da sich die Beschwerdeführerin lediglich in Bezug auf zwei Kostenpositionen nach der Grundlage erkundigt und keine detaillierte Kostenabrechnung verlangt habe. Die Vorinstanz hielt weiter fest, die Beschwer- deführerin hätte eine Beschwerde gegen eine detaillierte Kostenabrechnung oh- nehi n substanti i ert begründen müssen. Es rei che ni cht aus, wenn di e Beschwer- deführerin die Kosten für "Schreiben/Kopien" und "Verschiedenes" über gesamt- haft Fr. 17.00 lediglich pauschal in Frage stelle und behaupte, diese seien nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hätte konkret dartun müssen, welche Kostenpositionen im Sinne von Art. 17 SchKG weshalb ungesetzlich oder unan- gemessen seien. Hi nsi chtli ch der Kostenrechnung und Verfügung Nr. 2... habe sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, ihre Empörung über die Kosten- erhebung für "Kostenbegründung bzw. Kostentransparenz" kund zu tun. Sie habe es gänzli ch unterlassen, si ch zur Unangemessenheit einzelner Positionen zu äus- sern. Die Vorinstanz kam aufgrund dieser Erwägungen zum Schluss, di e Be-
schwerdeführerin sei ihrer Antrags- und Begründungspflicht in Bezug auf die Kos- tenrechnungen und Verfügungen Nr. 1... sowie Nr. 2... ni cht nachgekommen, was zum Nichteintreten auf die Beschwerde führe (act. 9 S. 3 f.). 3.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 17 ff. SchKG einzig dazu dienen kann, eine konkrete Verfügung eines Betrei- bungs- oder Konkursamtes auf allfällige Rechtsverletzungen oder Unangemes- senhei ten hi n zu überprüfen (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG). Der Beschwerdeent- scheid kann bei Gutheissung der Beschwerde nur auf Aufhebung oder Abände- rung einer Verfügung oder auf Anordnung der Vornahme einer bisher verweiger- ten oder verzögerten Amtshandlung lauten (Art. 21 SchKG; vgl. ferner etwa Lo- randi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, Art. 17 N 6). Darauf zielen die Rechtsmittelanträge Ziffer 1 bis 5 der Beschwerdeführerin, mit welchen sie die Identifizierung des Adressanten und Adressaten von Schrei- ben sowie diverse Feststellungen verlangt, nicht ab. Überdies stellen sie neue und damit im Beschwerdeverfahren ohnehi n unbeachtliche Anträge dar (vgl. oben Erw. 2.). Auf die Anträge Ziffer 1 bis 5 der Beschwerdeführerin ist damit ni cht ein- zutreten. 3.3.2. Zu den weiteren Ausführunge n der Beschwerdeführeri n ist vorauszuschi- cken, dass auf diese sowei t ni cht ei nzugehen i st, wie sie si ch ni cht auf den Ge- genstand dieser Beschwerde beziehen bzw. keine sachliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid darstellen. Sie genügen den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht (vgl. oben Erw. 2.). Namentlich gilt dies für die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei bei ihrem Entscheid gar gut- bzw. blauäugig gewesen und habe eher die Position einer Schutz- anstatt ei- ner Aufsichtsbehörde eingenommen. Ebenso gilt dies für i hre Äusserungen, di e Erklärung des Stadtammanns, dass es sich bei der Differenz von Fr. 1.00 um das "Porto" für den Versand des Schreibens vom 22. Januar 2016 handle, sei eine reine Schutzbehauptung, eine brandschwarze Lüge, bloss noch dumm, dreist und peinlich. Eine Kostenrechnung sei kein Sudoku (act. 8 Rz. 1-2 und Rz. 21-22). 3.3.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde an die Kammer zusammengefasst – wie bereits vor Vorinstanz – darauf, sie habe das formal
falsch adressierte Schreiben des Stadtammanns vom 22. Januar 2016 nicht er- halten. Sie habe keine Aktenauskünfte erhalten, weder i n mündli cher noch i n schriftlicher Form. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, für ei ne Dienstleistung, welche nicht erbracht worden sei, resp. für eine Fehlleistung des Stadtammanns könne keine Rechnung gestellt werden. Zudem bestreite sie, dass die Gebührenerhebung (bspw. "Porto") für "0815-Schreiben" im Sinne des Ge- setzgebers sei (act. 8 Rz. 2, 3-5, 9, 11, 13-17, 20, 23, 25). Zu diesen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist Folgendes anzufügen: Staatli- ches Handeln ist grundsätzlich kostenpflichtig. Die Verrichtungen der Ämter, Be- hörden und übrigen Organe der Zwangsvollstreckung unterliegen – gesetzliche Ausnahmen vorbehalten (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5, Art. 67 Abs. 3, Art. 74 Abs. 3, Art. 88 Abs. 3, Art. 179 SchKG; Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG) – der Gebühren- pflicht. Die entsprechenden Gebühren und Entschädigungen richten sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG). Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt das Verursacherprinzip, wonach derjenige die entstandenen Kosten zu tragen hat, der sie verursacht (vgl. etwa Art. 13 GebV SchKG; und zum Ganzen BSK SchKG I-Emmel, 2. A., Basel 2010, Art. 16 N 6 und 8; vgl. auch Komm. GebV SchKG-Adam, Art. 1 N 1-2). Die Gebühr für Auskünfte über den Inhalt von Akten beträgt gemäss Art. 12 GebV SchKG Fr. 9.00 (Abs. 1); für schri ftli che Auskünfte wi rd di e Gebühr um di e i n Art. 9 GebV SchKG festgelegte Gebühr erhöht (Abs. 3). Das heisst, zusätzli ch zur Gebühr für den Zeitaufwand ist bei schriftlichen Auskünften für di e Erstellung je- des nicht besonders tarifierten Schriftstückes Fr. 8.00 pro Seite (bis zu einer An- zahl von 20 Ausfertigungen) zu bezahlen. Hinzu kommen allfällige Portoauslagen nach Art. 13 GebV SchKG (vgl. Komm. GebV SchKG-Adam, Art. 12 N 5). Ausführunge n der Beschwerdeführeri n zum Porto von Fr. 5.30 für die Zustellung des Zahlungsbefehls (act. 8 Rz. 17-18) zielen an der Sache vorbei. Diese Kosten sind im (unbestri ttenen) Betrag für die Ausstellung des Zahlungsbefehls von Fr. 103.30 enthalten (vgl. act. 2/8-9). Im Falle des Versands der schri ftli chen Ak- tenauskunft per A-Post beträgt das Porto Fr. 1.00 (vgl. <www.post.ch> unter "Preise Briefe Inland", Format Standardbrief). Die Beschwerdeführerin hatte si ch
mit Schreiben vom 20. Januar 2016 an das Betreibungsamt Zürich 10 gewandt und u.a. die Erfüllung von Verfahrenspflichten sowie die Zustellung des URL- Sendungsnummerncodes der an den Schuldner versandten Abholungsaufforde- ru ng resp. die Zusendung der Abholungsaufforderung verlangt (act. 2/4-5). Auf diese Schreiben der Beschwerdeführerin reagierte das Betreibungsamt Zürich 10 mit Schreiben vom 22. Januar 2016. Es gab über das Datum der Zahlungsbe- fehlszustell ung an den Schuldner Auskunft und erklärte, der Versand der Abho- lungsaufforderung sei demzufolge nicht von Interesse. Im Übrigen werde eine solche nicht per eingeschriebener Post versandt. Si nnlose Nachforschunge n wür- den nicht betrieben (act. 2/6). Diese schriftliche Aktenauskunft des Betreibungs- amtes Zürich 10 erfolgte demzufolge auf Veranlassung der Beschwerdeführerin. Es trifft zwar zu, dass im Adresskopf des Schreibens vom 22. Januar 2016 "Ver- ei n B., Frau A." aufgeführt worden war, jedoch erfolgte der Versand an die korrekte Adresse der Beschwerdeführerin an der ... [Adresse] (act. 2/6). Aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin an das Betreibungsamt Zürich 10 vom 25. Januar 2016 geht sodann hervor, dass sie das Schreiben vom 22. Januar 2016 (noch vor Erhalt des Zahlungsbefehlsdoppels sowie der Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1...) erhalten hat (act. 2/7). Die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführerin stimmen mit der Aktenlage nicht überein und si nd damit unbehelfli ch; die für den Versand der schriftlichen Aktenauskunft vom 22. Januar 2016 erhobenen Fr. 18.00 sind nicht zu beanstanden. Daran vermag auch die Behauptung der Beschwerdeführerin ni chts zu ändern, es sei aus dem Schreiben vom 22. Januar 2016 nicht hervorgegangen, dass es sich um ein kostenpflichtiges Schreiben handle, sondern vielmehr, dass das Verfahren für den Stadtammann als abgeschlossen gelte. Damit habe sie ni cht noch mi t Kosten/Gebühren rechnen müssen (act. 8 Rz. 6-7 und 21). Diese Behauptung ist haltlos und stellt darüber hi naus ei n (unzulässiges) Novum dar. Zur Kostenrechnung und Verfügung Nr. 2... fehlt es schliesslich – wie schon die Vorinstanz zutreffend erwog – an einer sach- bezogene Darlegung der Beschwerdeführerin, weshalb diese im Gesamten resp. i n ei nzelnen Posi ti onen unri chti g oder unangemessen sein sollte. Weiterungen erübrigen sich deshalb.
3.4. Zusammenfassend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine Gesetzes- verletzung oder Unangemessenheit i m Si nne von Art. 17 Abs. 1 SchKG darzutun. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Beschwerde folglich nicht durch. Die Be- schwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 4. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und – unter Beilage der ersti nstanzli chen Akten – an das Bezirksgericht Züri ch, 3. Abteilung, sowie an das Betreibungsamt Züri ch 10, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 26. April 2016