Art. 174 SchKG, Beschwerde gegen die Konkurseröffnung (Gründe). Die Einstellung der Betreibung ist nach Konkurseröffnung nicht mehr möglich, und damit ist eine analoge Berufung auf Art. 173 SchKG in der Beschwerde ausgeschlossen.
Die Konkursitin beruft sich darauf, sie schulde der Gläubigerin nichts, und sinngemäss stützt sie sich darauf, sie habe die Einstellung der Konkursbetreibung verlangt.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
3.1 Die Beschwerde gegen die Konkurseröffnung kann mit Umständen begründet werden, welche sich vor dem erstinstanzlichen Entscheid ereigneten (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Nicht dazu gehört der Einwand, die in Betreibung gesetzte Forderung bestehe nicht oder sei nicht durchsetzbar. Das wäre mit Rechtsvorschlag geltend zu machen gewesen (Art. 74 f. und 78 SchKG), und darum kann die Schuldnerin nicht mit Erfolg geltend machen, sie schulde der Gläubigerin nichts. Es hilft der Schuldnerin darum nicht, dass sie in der ergänzenden Eingabe vom 23. März 2016 mehrfach sinngemäss betont, sie schulde der Gläubigerin nichts (act. 10; sie scheint ausdrücken zu wollen, die Gläubigerin schulde umgekehrt ihr Geld). Möglich bliebe, dass im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 85a SchKG (Feststellen des Nichtbestehens einer Schuld) die Betreibung vorläufig eingestellt wurde. Das wäre ein Konkurshinderungsgrund i m ersti nstanzli che n Verfahren gewesen (Art. 173 SchKG); die Schuldnerin versuchte das offenbar zu erwirken, war damit aber nicht erfolgreich. Für die Beschwerde ist es kein zulässiges Argument (Art. 174 SchKG), und das könnte es nur schon vom Ablauf her auch nicht sein: mit der Konkurseröffnung, die sofort wirksam wurde (Art. 175 Abs. 1 SchKG), erloschen sämtliche Betreibungen (Art. 206 Abs. 1 SchKG), und daher kann von diesem Moment an auch kei ne Betreibung (neu) eingestellt werden. Die Betreibung, welche zur Konkurseröffnung führte, hat mit Ausnahme der gesetzlich geregelten Fälle der Konkursaufhebung (dazu nachstehend) keine eigene Bedeutung mehr. D i e Schuldneri n könnte ei nen Verfahrensfehler des Konkursgerichts wie etwa eine mangelhafte Vorladung zur Verhandlung rügen, was sie aber nicht tut.
In der Praxis nicht selten ist sodann die Berufung des Schuldners darauf, er habe die Konkursforderung noch vor der Konkurseröffnung bezahlt, das dem Konkursgericht aber nicht mitgeteilt. Das führt zur Aufhebung des Konkurses unter Kostenauflage an den Schuldner (OGerZH PS110095 vom 6. Juli 2011). Auch diese Variante scheidet hier allerdings aus, da die Vertreterin der Schuldnerin dem Konkursgericht ausdrücklich erklärte, sie werde nicht zahlen (Vermerk auf dem Dossier EK160174). 3.2 Die möglichen Gründe für die Aufhebung des Konkurses aufgrund von nach dessen Eröffnung eingetretenen Umständen sind in Art. 174 Abs. 2 SchKG abschliessend aufgezählt: Tilgung oder Hinterlegung der Forderung, oder Verzicht der Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses. Diese Umstände müssen i nnert der Beschwerdefri st durch Urkunden nachgewi esen (und ni cht nur glaubhaft gemacht) werden, und zusätzlich ist glaubhaft zu machen, dass der Konkursi t zahlungsfä hi g i st. D i e Schuldneri n beruft si ch ni cht auf ei nen solchen Umstand. D ami t erübrigen sich Erwägungen zur Zahlungsfähigkeit.
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 8. April 2016 Geschäfts-Nr.: PS160050-O/U