Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS160043-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. P. Raschle sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. M. Hi nden. Urteil vom 22. März 2016 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
betreffend Kostenentscheid (Beschwerde über das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord)
Beschwerde gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 29. Februar 2016 (CB150031)
Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte Mit Urteil vom 26. Mai 2014 trat das Bezirksgericht Dielsdorf auf eine Klage des Vereins B._____ (im Folgenden: Verein) nicht ein und auferlegte die Gerichtskos- ten A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführer) von C HF 750.00, weil dieser oh- ne Befugnis als Vertreter des Vereins aufgetreten sei. Der Verein führte gegen diesen Entscheid erfolglos Beschwerde (act. 10 S. 2). Am 6. Februar 2015 stellte der Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Dielsdorf-Nord (im Folgenden: Betreibungsamt) ein Betreibungsbegehren für ei ne Forderung von CHF 750.00. Als Forderungsurkunde wurde der Entscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 26. Mai 2014 genannt (act. 6/1). Den vom Be- schwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte das Bezirksgericht Diels- dorf mit Urteil vom 6. Juli 2015 (act. 6/2). Dagegen wurde vom Verein erfolglos Beschwerde geführt (act. 10 S. 2-3). Am 11. November 2015 stellte der Be- schwerdegegner das Fortsetzungsbegehren (act. 6/3). Am 17. November 2015 erliess das Betreibungsamt die Pfändungsankündigung (act. 6/4). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz am 23. November 2015 Beschwerde (act. 1). Mit Urteil vom 29. Februar 2016 wies das Bezirksge- richt Dielsdorf die Beschwerde ab (act. 7 = act. 10). Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 3. März 2016 zugestellt (act. 8/1). Mit Eingabe vom 12. März 2016 (Datum Poststempel) erhob er dagegen rechtzeitig Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, der angefochtene Entscheid sowie die Pfän- dungsankündi gung seien aufzuheben und als nichtig zu erklären (act. 11). Die Ak- ten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.
führer somit keinen (gutheissenden oder abweisenden) Entscheid in der Sache erwirkte, was er selber zu vertreten habe. Diesbezüglich sei auf die Begründung der Entscheide zu verweisen, die dem Beschwerdeführer wohl bekannt seien. 3. Argumente des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer bringt vor, die Forderung des Beschwerdegegners richte sich gegen den Verein und nicht gegen den Beschwerdeführer. Der Verein habe gegen die falsche Berichterstattung im Tages-Anzeiger vom tt.mm.2014 im Print- teil mit dem Gegendarstellungsrecht reagiert und sei in seinen Rechten nicht me- di al und rechtli ch durch di e zuständigen Gerichte berücksichtigt worden, dies trotz mehrmaligen Versuchen der Gerichte. Die Adresse des Vereins laute: ... [Adres- se] (act. 11). 4. Würdi gung 4.1. A._____ bezeichnet sich im Kopf der Beschwerdeschrift als "Privatperson" und erhebt Beschwerde "in Sachen Kanton Zürich (...) gegen B., vertreten durch A. (...)". Die Beschwerdeschrift ist von A._____ ohne Hi nwei s auf ei n Vertretungsverhältnis unterzeichnet (act. 11). Der Beschwerde legte A._____ eine Vollmacht von ihm als Vollmachtgeber an "B." als Vollmachtnehmer (B e- vollmächtigter) bei. Da sich A. ausdrücklich als Privatperson bezeichnet und in eigenem Namen ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis unterzeichnet, ist er und ni cht der Verei n als Beschwerdeführer i ns Rubrum aufzunehme n. Es erüb- rigt sich deshalb, A._____ eine Nachfrist anzusetzen, um eine Vollmacht des Ver- ei ns an i hn (und ni cht umgekehrt) nachzurei chen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Verein zur Beschwerde gegen das Urteil vom 29. Februar 2016 ohnehin nicht legitimiert wäre. Denn im angefochtenen Ent- scheid (und dem diesem zugrunde liegenden Betreibungsverfahren) ist der Be- schwerdeführer und nicht der Verein Partei. 4.2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige
Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist zu erheben. Dabei sind konkrete Beschwerdeanträ- ge zu stellen und zu begründen. Der Beschwerdeführer hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinander zu setzen und anzu- geben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid seiner Ansi cht nach lei- det (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO-S TERCHI, Art. 321 N 15 ff.). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen hinsicht- lich der Frage, ob das Bezirksgericht Dielsdorf über eine Aufsichtsbeschwerde entscheiden könne, wenn es selber den der Betreibung zugrunde liegenden Ent- scheid gefällt habe, nicht auseinander. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht ein- zutreten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Forderung des Beschwerdegegners richte sich anscheinend gegen den Verein und nicht gegen i hn – den Beschwer- deführer – macht er wie bereits vor Vorinstanz geltend, dass sich das Zwangs- vollstreckungsverfahren gegen den Verein hätte richten müssen. Die Vorinstanz hat diese Ansicht verworfen. Auf die entsprechende Begründung geht der Be- schwerdeführer ni cht ei n. Auf di e Beschwerde i st auch i n di eser Hi nsi cht ni cht ei nzutreten. Der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass der Beschwerde- führer bereits im Rechtsöffnungsentscheid vom 6. Juli 2015 darauf hingewiesen worden war, dass er, und nicht der Verein, zur Zahlung der Gerichtskosten ver- pflichtet worden war (act. 6/2 S. 5). 5. Prozesskosten Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden
versandt am: 22. März 2016