Art. 293c Abs. 2 SchKG, Verzicht auf eine Publikation der provisorischen Stundung. Die definitive Nachlassstundung muss publiziert werden (Art. 296 SchKG).
Der Schuldnerin wurde die provisorische Nachlassstundung gewährt, unter Verzicht auf die Publikation dieser Massnahme. Nach Ablauf der maximalen Frist sprach das Gericht die definitive Stundung aus und ordnete die Publi- ka tion dieser Massnahme an. Die Schuldnerin führt dagegen Beschwerde und verlangt, es sei auf die Publikation des Entscheides zu verzichten. Dem wird nicht entsprochen.
(aus den Erwägungen der obergerichtlichen Präsidialverfügung:)
Stundungsentscheide sind grundsätzlich öffentlich zu publizieren. Dies gilt sowohl bezüglich der provisorischen als auch der definitiven Stundung. Nur i n begründeten Fällen kann die öffentliche Bekanntmachung der provisorischen Stundung bis zu deren Beendigung unterbleiben (Art. 293c Abs. 2 SchKG). Hin- sichtlich der definitiven Stundung ist dies nicht vorgesehen. Die Vorinstanz hat die provisorische Stundung am 11. November 2016 mit Wirkung bis am 11. Januar 2016 angeordnet und diese Massnahme dann bis am 11. März 2016 verlängert. Damit ist die maximale Dauer gemäss Art. 293a Abs. 2 SchKG ausgeschöpft worden. Eine weitere Verlängerung ist gesetzlich ausgeschlossen, weshalb eine Verlängerung der provisorischen Stundung für die Dauer des Beschwerdeverfah- rens gemäss Beschwerdeantrag Ziffer 4 – auch über den Weg der aufschieben- den Wi rkung – ausgeschlossen ist. Auch ein Verzicht auf eine öffentliche Be- kanntmachung ist somit nicht mehr möglich. Die Publikation bei Anordnung der definitiven Nachlassstundung ist zwingend, worauf die Vorinstanz zu Recht hin- gewiesen hat. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist ausgeschlossen, so- fern wie im vorliegenden Fall die definitive Nachlassstundung bewilligt wurde (Art. 295c Abs. 2). Nur im gegenteiligen Fall, wenn die Vorinstanz also antragsgemäss die Nachlassstundung aufgehoben hätte, könnte die aufschiebende Wirkung er- teilt werden, da Art. 296a Abs. 3 ZPO für diesen Fall kein Verbot der Erteilung der aufschiebenden Wirkung aufstellt (vgl. auch Kuko SchKG-Hunkeler, 2. Auflage, Art. 296a N 18). Nach dem Gesagten ist der Antrag ... um Erteilung der aufschie- benden Wirkung abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung auch dann abzuweisen wäre, wenn Art. 295c Abs. 2 SchKG nicht zur Anwendung käme. Denn die Erteilung der aufschiebenden Wir- kung gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO steht im Ermessen des Gerichts, da es sich um eine sogenannte Kann-Vorschrift handelt. Im Hauptantrag verlangt die Beschwer- deführerin die Aufhebung der provisorischen Stundung. Dies würde indes voraus- setzen, dass die Beschwerdeführerin bereits saniert wäre (Art. 296a Abs. 1 SchKG). Dass dies der Fall wäre, behauptet sie nicht.
Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 14. März 2016 Geschäfts-Nr.: PS160042-O/Z01