Definitive moratorium must be published; no suspensive effect

PS160042Obergericht14.03.2016Dismissed

Zusammenfassung

The debtor appealed against the order publishing the definitive composition moratorium and requested suspensive effect so that publication could be avoided. The court held that publication is mandatory for the definitive moratorium under Art. 296 SchKG and that the provisional moratorium could no longer be extended beyond the statutory maximum. Suspensive effect was therefore refused, and the request to waive publication was rejected.

Regest

Art. 293c Abs. 2 SchKG, Art. 296 SchKG, Art. 295c Abs. 2 SchKG; publication of composition moratorium; suspensive effect on appeal. The public announcement may exceptionally be withheld only in respect of the provisional composition moratorium and only for the duration of that measure. By contrast, the definitive composition moratorium must be published without exception. Once the statutory maximum duration of the provisional moratorium has expired, it cannot be prolonged via suspensive effect in appeal proceedings. If the definitive moratorium is granted, suspensive effect is excluded; in any event, its grant under Art. 325(2) CPC is discretionary and presupposes no statutory bar.

Gesamter Gesetzestext

Art. 293c Abs. 2 SchKG, Verzicht auf eine Publikation der provisorischen Stundung. Die definitive Nachlassstundung muss publiziert werden (Art. 296 SchKG).

Der Schuldnerin wurde die provisorische Nachlassstundung gewährt, unter Verzicht auf die Publikation dieser Massnahme. Nach Ablauf der maximalen Frist sprach das Gericht die definitive Stundung aus und ordnete die Publi- ka tion dieser Massnahme an. Die Schuldnerin führt dagegen Beschwerde und verlangt, es sei auf die Publikation des Entscheides zu verzichten. Dem wird nicht entsprochen.

(aus den Erwägungen der obergerichtlichen Präsidialverfügung:)

Stundungsentscheide sind grundsätzlich öffentlich zu publizieren. Dies gilt sowohl bezüglich der provisorischen als auch der definitiven Stundung. Nur i n begründeten Fällen kann die öffentliche Bekanntmachung der provisorischen Stundung bis zu deren Beendigung unterbleiben (Art. 293c Abs. 2 SchKG). Hin- sichtlich der definitiven Stundung ist dies nicht vorgesehen. Die Vorinstanz hat die provisorische Stundung am 11. November 2016 mit Wirkung bis am 11. Januar 2016 angeordnet und diese Massnahme dann bis am 11. März 2016 verlängert. Damit ist die maximale Dauer gemäss Art. 293a Abs. 2 SchKG ausgeschöpft worden. Eine weitere Verlängerung ist gesetzlich ausgeschlossen, weshalb eine Verlängerung der provisorischen Stundung für die Dauer des Beschwerdeverfah- rens gemäss Beschwerdeantrag Ziffer 4 – auch über den Weg der aufschieben- den Wi rkung – ausgeschlossen ist. Auch ein Verzicht auf eine öffentliche Be- kanntmachung ist somit nicht mehr möglich. Die Publikation bei Anordnung der definitiven Nachlassstundung ist zwingend, worauf die Vorinstanz zu Recht hin- gewiesen hat. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist ausgeschlossen, so- fern wie im vorliegenden Fall die definitive Nachlassstundung bewilligt wurde (Art. 295c Abs. 2). Nur im gegenteiligen Fall, wenn die Vorinstanz also antragsgemäss die Nachlassstundung aufgehoben hätte, könnte die aufschiebende Wirkung er- teilt werden, da Art. 296a Abs. 3 ZPO für diesen Fall kein Verbot der Erteilung der aufschiebenden Wirkung aufstellt (vgl. auch Kuko SchKG-Hunkeler, 2. Auflage, Art. 296a N 18). Nach dem Gesagten ist der Antrag ... um Erteilung der aufschie- benden Wirkung abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung auch dann abzuweisen wäre, wenn Art. 295c Abs. 2 SchKG nicht zur Anwendung käme. Denn die Erteilung der aufschiebenden Wir- kung gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO steht im Ermessen des Gerichts, da es sich um eine sogenannte Kann-Vorschrift handelt. Im Hauptantrag verlangt die Beschwer- deführerin die Aufhebung der provisorischen Stundung. Dies würde indes voraus- setzen, dass die Beschwerdeführerin bereits saniert wäre (Art. 296a Abs. 1 SchKG). Dass dies der Fall wäre, behauptet sie nicht.

Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 14. März 2016 Geschäfts-Nr.: PS160042-O/Z01

Schlagwörter

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