Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS160039-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Hinden. Urteil vom 21. März 2016 i n Sachen
A._____ GmbH, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. März 2016 (EK160109)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 2. März 2016 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zü- rich den Konkurs über die Schuldnerin (act. 6). Mit Eingabe vom 11. März 2016 erhob sie dagegen rechtzeitig Beschwerde, beantragte die Aufhebung des Kon- kurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 14. März 2016 wurde der Beschwerde einstweilen die auf- schiebende Wirkung erteilt. In den Erwägungen wurde festgehalten, dass die Schuldnerin bereits einen Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren von CHF 750.00 geleistet hat (act. 8). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezo- gen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann di e Konkurseröffnung i m Rechtsmit- telverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nach- weist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und 139 III 491). 2.2. Die Gläubigerin hat am 8. März 2016 auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (act. 4/3). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 sowie die mutmasslichen Kosten des Konkursamtes für die Dauer von der Kon- kurseröffnung bis zur allfälligen Aufhebung des Konkurses im Beschwerdeverfah- ren wurden durch Zahlung von CHF 1'400.00 am 10. März 2016 hinterlegt (act. 4/4). Der Konkurshinderungsgrund des Gläubigerverzichts ist erfüllt. Der Konkurs ist aufzuheben, sofern die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.
2.3. Die Schuldnerin legt dar, sie sei anfangs 2014 gegründet worden. Neben C._____ als alleinigem Gesellschafter und Geschäftsführer beschäftige das Un- ternehmen einen Lehrling sowie einen Mitarbeiter mit einem Pensum von 20 Pro- zent. Die Löhne seien immer pünktlich bezahlt worden. Die Fixkosten seien tief, das nötige Material werde bei Bedarf gekauft und bar bezahlt. In den ersten bei- den Geschäftsjahren habe es Anfangsschwierigkeiten gegeben, die zum Teil auf mangelnde Kenntnisse des Geschäftsführers in administrativen Belangen zurück- zuführen gewesen seien. Mit Hilfe einer Buchhalterin habe diesbezüglich Ordnung geschaffen werden können. Das Geschäftsjahr 2015 habe mit einem Verlust von CHF 29'367.90 abgeschlossen werden müssen. Die Bilanz habe Kreditoren und transitorische Passiven von CHF 82'589.05 ausgewiesen. Im ersten Quartal 2016 hätten neben den laufenden Kosten auch Kreditoren im Umfang von CHF 14'731.65 bezahlt werden können. Die Liquiditätslage sei bisher immer an- gespannt gewesen. Ein Versicherungsfall, bei welchem die Versicherung gegen die Schuldnerin Regress genommen habe, habe zu Schwierigkeiten geführt. Seit Gründung der Gesellschaft sei es zu 20 Betrei bungen i m Gesamtbetrag von CHF 60'437.05 gekommen. 10 Forderungen seien durch Zahlung an das Betrei- bungsamt getilgt worden, darunter auch diejenige, die zur Eröffnung des Konkur- ses geführt habe. Zurzeit seien noch 10 Betreibungen mit einer Gesamtforde- rungssumme von CHF 39'446.00 hängig. Mit der D._____-Versicherung, die rund 10'000 Franken fordere, habe eine Abzahlungsvereinbarung geschlossen werden können. Auch die Eidgenössische Steuerverwaltung sei damit einverstanden, dass die Forderung von CHF 11'542.55 in Raten bezahlt werde. Die Schuldnerin strebe ähnliche Lösungen mit der SVA (Forderung von CHF 12'201.25) und der SUVA (Forderung von CHF 5'662.20) an. Zurzeit verfüge die Schuldnerin über Debitoren von CHF 29'799.86 und ein Guthaben bei der ZKB von CHF 4'479.33. Die Zukunft der Gesellschaft sehe gut aus. Im Rahmen eines Grossauftrages, der in Rorschach ausgeführt werde, habe eine erste Akontorechnung von CHF 18'360.00 gestellt werden können, dies bei einem Auftragsvolumen von 70'000 Franken. Weiter seien Offerten i m Gesamtbetrag von CHF 427'177.79 verschickt worden. Es sei davon auszugehen, dass es in einem grossen Teil der Fälle zu Vertragsschlüssen komme. Die Schuldnerin sei deshalb zuversichtlich,
dass sie die noch ausstehenden Verbindlichkeiten innert nützlicher Frist beglei- chen könne. Die Behauptungen der Schuldnerin sind durch die eingereichten Unterlagen be- legt. Es erscheint als glaubhaft gemacht, dass sich die Schuldnerin zwar zurzeit noch in einer schwierigen finanziellen Lage befindet, sie aber in der Lage ist, ak- tuell die dringendsten laufenden Verbindlichkeiten zu bedienen und die Altlasten innert zwei Jahren abzutragen. Dafür sprechen insbesondere der Umstand, dass die Schuldnerin Kreditoren in erheblichem Umfang zurückbezahlt hat und sich die Auftragslage günstig zu entwickeln scheint. Nach der Praxis der Kammer genügt dies, um von der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin auszugehen (OGer ZH PS140068). Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, und der Konkurs ist auf- zuheben. 3. Trotz Gutheissung der Beschwerde sind die Kosten der Vorinstanz sowie des Be- schwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie die der Konkurseröff- nung zugrunde liegende Forderung nicht vor der Konkurseröffnung bezahlt hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Züri ch vom 2. März 2016, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf CHF 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von CHF 400.00 wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden
versandt am: 22. März 2016