Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS160034-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Seebacher. Urteil vom 31. Mai 2016 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
betreffend Festsetzung der pfändbaren Quote / Pfändung Nr. 1 des Betreibungsamtes G.-... (Beschwerde über das Betreibungsamt G.-...)
Beschwerde gegen einen Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Diels- dorf vom 17. Februar 2016 (CB160001)
Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Gemäss Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes G.-... (nachfolgen Betreibungsamt) vom 4. Dezember 2015 (Datum Pfändungsvollzug 26. Oktober 2015) wurde in der Pfändung Nr. 1 für Forderungen der Beschwerdegegner Ei n- kommen der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 26. Oktober 2015 bis 26. Oktober 2016 gepfändet, wobei die monatlich pfändbare Quote ausgehend von einem monatli chen Existenzminimum der Beschwerdeführeri n von Fr. 2'773.– sowie einem monatli chen Ei nkommen von Fr. 3'390.70 auf monatli ch Fr. 617.70 festgesetzt wurde (act. 2). 2.1 Am 5. Januar 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Pfändungs- urkunde des Betreibungsamtes Beschwerde beim Bezirksgericht Dielsdorf als un- tere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei bung und Konkurs (nachfol- gend Vorinstanz) und stellte dabei die folgenden Anträge (act. 1 S. 2): " 1. Das Existenzminimum sei per 4. Dezember 2015 durch das Be- treibungsamt G.-... neu zu berechnen. 2. Es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren." 2.2 Die Vorinstanz legte zur Behandlung dieser Beschwerde das Verfahren Ge- schäfts-Nr. CB160001-D an und setzte dem Betreibungsamt mit Verfügung vom 12. Januar 2016 Frist zur obligatori schen Vernehmlassung an (act. 5). Am 25. Januar 2016 erstattete das Betreibungsamt die Vernehmlassung. Dari n wurde mitgeteilt, man habe gestützt auf eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 22. Januar 2016 die angefochtenen Verfügung in Wiedererwägung gezogen (act. 6). Die entsprechende Verfügung vom 22. Januar 2016 reichte das Betrei- bungsamt ein (act. 7). In dieser setzte das Betreibungsamt das der Beschwerde- führerin anrechenbare betreibungsrechtliche Existenzminimum für die Zeit vom 28. September 2015 bis 31. Dezember 2015 auf Fr. 3'986.70 und ab dem 1. Januar 2016 auf minimal Fr. 3'524.30 und maximal Fr. 3'984.30 fest. Weiter
führte das Betreibungsamt aus, dass die Schuldnerin mit ihrem Einkommen (Fr. 3'437.55) das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht erreiche. In den laufenden Pfändungen Nr. 2, 3 und 1 werde deshalb den Gläubigern die Revision des Existenzminimums angezeigt und infolge aktueller und künftiger Unterde- ckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorzeitig, d.h. vor Ablauf der Pfändungsdauer, die Verlustscheine nach Art. 149 SchKG i.V.m. Art. 115 SchKG ausgestellt. In der Pfändung Nr. 4 würden der Kollokationsplan aufgehoben, der Schuldnerin die gepfändeten Differenzbeträge zurückerstattet und in der Folge den Gläubigern die Verlustscheine nach Art. 149 SchKG i.V.m. Art. 115 SchKG ausgestellt. Weiter hielt das Betreibungsamt fest, dass gemäss Vereinbarung mit der Schuldnerin die Betreibung Nr. 1 mit dem rückzuerstattenden Betrag verrech- net und der Schuldnerin in der Folge nur die Differenz ausbezahlt werde (act. 7 S. 2). 2.3 Am 17. Februar 2016 stellte die Vorinstanz fest, zufolge dieser Wiedererwä- gungsverfügung des Betreibungsamtes vom 22. Januar 2016 sei das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandlos geworden. Zudem hielt sie fest, die Revisi- onsverfügung sei seitens der Beschwerdeführerin unangefochten geblieben. Da- mit habe sie die betreibungsamtliche Neuberechnung anerkannt und, da die Revi- sion nicht rückwirkend erfolgen könne, sinngemäss ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde zurückgezogen. Entsprechend schrieb die Vori nstanz das Verfahren mit Beschluss vom 17. Februar 2016 ab (act. 9 = act. 12 = act. 14). 3. Dagegen richtet sich die von der Beschwerdeführeri n am 4. Februar 2016 rechtzeitig (vgl. act. 10) erhobene Beschwerde, in welcher sie die folgenden An- träge stellt (act. 13 S. 1): 1. Das Verfahren sei nicht abzuschreiben. 2. Es seien mir die gepfändeten Beträge der Jahre 2014 und 2015 vollumfängli ch zurückzuers tatte n. 3. Es sei das Existenzminimum der Verfügung vom 22. Januar 2016 des Betreibungsamtes G._____ in Kraft zu setzen. 4. Es sei die Lohnsperranzeige bei der H._____ aufzuheben. 5. Es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
– und dami t für den gesamten vorliegend relevanten Zeitraum – dergestalt erhöht hat, dass bei der Beschwerdeführerin keine pfändbare Quote mehr resultiert, sondern vielmehr den Beschwerdegegnern vorzeitig die Verlustscheine im Sinne von Art. 149 i.V.m. Art. 115 SchKG auszustellen si nd, ist die Vorinstanz vielmehr zu Recht davon ausgegangen, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei gegen- standslos geworden. Damit erweist sich die gegen den Abschreibungsentscheid der Vorinstanz erhobene Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädi- gungen zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 13, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Ak- ten – an das Bezirksgericht Dielsdorf sowie an das Betreibungsamt G._____-..., je gegen Empfangsschein.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Ent- scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
versandt am: 3. Juni 2016