Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS160032-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Seebacher. Urteil vom 31. Mai 2016 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
betreffend Festsetzung der pfändbaren Quote in den Pfändungen Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 (Beschwerde über das Betreibungsamt G._____-...)
Beschwerde gegen einen Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Diels- dorf vom 17. Februar 2016 (CB150029)
Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Gemäss Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes G.-... (nachfolgend Betreibungsamt) vom 9. Januar 2015 (Vollzugsdatum 18. November 2014) wurde i n der Pfändung-Nr. 1 Einkommen der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 18. November 2014 bis 18. November 2015 gepfändet, wobei die monatli ch pfändbare Quote ausgehend von einem Einkommen der Beschwerdeführeri n von Fr. 3'390.70 pro Monat und ei nem Exi stenzmi ni mum von Fr. 2'982.55 pro Monat auf Fr. 408.15 festgesetzt wurde (act. 8/1). Diese Berechnung der pfändbaren Quote wurde vom Betreibungsamt G.-... am 30. Juni 2015 revidiert und es wurde die monatlich pfändbare Quote ausgehend von einem monatlichen Ein- kommen der Beschwerdeführerin von Fr. 3'390.70 sowie einem monatlichen Exis- tenzmi ni mum von Fr. 2'773.– auf Fr. 617.70 festgesetzt (act. 8/4; vgl. act. 2 S. 3). Gemäss Pfändungsurkunde vom 21. August 2015 (Vollzugsdatum 30. Juni 2015) wurde in der Pfändung-Nr. 2 Einkommen der Beschwerdeführeri n für die Zeit vom 30. Juni 2015 bis 30. Juni 2016 gepfändet, wobei die monatlich pfändba- re Quote durch das Betreibungsamt ausgehend von einem Exi stenzmi ni mum der Beschwerdeführerin von Fr. 2'773.– pro Monat sowie einem Ei nkommen von Fr. 3'390.70 pro Monat auf Fr. 617.70 festgesetzt wurde (act. 8/2). Schliesslich wurde i n der Pfändung-Nr. 3 (Vollzugsdatum 26. August 2015) gemäss Pfändungsurkunde vom 7. Oktober 2015 durch das Betreibungsamt Ei n- kommen der Schuldnerin für die Zeit vom 26. August 2015 bis 26. August 2016 gepfändet, wobei gestützt auf die bereits genannten Zahlen die pfändbare Quote auch hi er auf Fr. 617.70 festgesetzt wurde (act. 3 = act. 8/3).
1.2 Bereits vor dem Versand der Pfändungsurkunde in der Pfändung Nr. 3, i n welcher der Vollzug am 26. August 2015 aber bereits stattgefunden hatte, bean- tragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. September 2015 beim Be- treibungsamt, es sei i hr betreibungsrechtliches Existenzminimum i n den laufen- den Betreibungen Nrn. 1, 2 und 3 rückwirkend per Vollzug auf Fr. 3'604.70 fest- zusetzen (act. 4). Dieser Antrag der Beschwerdeführerin wurde vom Betreibungs- amt mit Verfügung vom 30. September 2015 abgewiesen und es wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführerin für die laufenden Pfändungen Nrn. 1, 2 sowie 3 ei n Exi stenzmi ni mum von Fr. 2'773.– anzurechnen sei (act. 2). 2.1 Am 11. Oktober 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen die vorgenannte Verfügung des Betreibungsamtes vom 30. September 2015 (sowie gegen die in- zwischen versendete Pfändungsurkunde Nr. 3) Beschwerde beim Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs (nachfolgend Vorinstanz) und stellte dabei die folgenden Anträge (act. 1 S. 2): " 1. D as Exi stenzmi ni mum von Frau A._____ sei neu auf Fr. 3'604.70 festzusetzen. 2. Die mit Pfändungsurkunde vom 9. Januar 2015 mitgeteilte Ein- kommenspfändung (Pfändung Nr. 1, Pfändungsvollzug vom 18. November 2014) sei mit dem Existenzminimum von Fr. 3'604.70 zu revidieren und es seien die gepfändeten Beträge seit dem 18. November 2014 bis heute mir vollumfängli c h zurück- zuerstatten. 3. Die mit Pfändungsurkunde vom 21. August 2015 mitgeteilte Ein- kommenspfändung (Pfändung Nr. 2, Pfändungsvollzug vom 30. Juni 2015) sei mit dem Existenzminimum von Fr. 3'604.70 zu revidieren. 4. Die mit Pfändungsprotokoll vom 26. August 2015 vollzogene Pfändung (Pfändung Nummer gemäss telefonischer Auskunft des Betreibungsamtes: 3) sei mit dem Existenzminimum von Fr. 3'604.70 zu berichtigen und es sei den Gläubigern mangels pfändbaren Einkommens ein Verlustschein im Sinne von Art. 115 SchKG auszustellen. 5. Es sei die Pfändungsurkunde vom 7. Oktober 2015 der Gruppe Nr. 3 aufzuheben und den Gläubigern laut Antrag Nr. 4 ein Ver- lustschei n i m Si nne von Art. 115 Abs. 1 SchKG auszustellen. 6. Es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren."
2.2 Die Vorinstanz legte zur Behandlung dieser Beschwerde das Verfahren Ge- schäfts-Nr. CB150029-D an und setzte dem Betreibungsamt mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 Frist zur obligatorischen Vernehmlassung an (act. 6). Mit D atum vom 27. Oktober 2015 erstattete das Betreibungsamt die Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 7). 3. Am 25. Januar 2016 erstattete das Betreibungsamt die Vernehmlassung in einem weiteren, von der Beschwerdeführerin anhängig gemachten und von der Vorinstanz unter der Geschäfts-Nr. CB160001-D geführten SchK-Beschwerde- verfahren. Gegenstand dieser Beschwerde bildete die Höhe des Existenzmini- mums der Einkommenspfändung Nr. 4 (Pfändungsurkunde vom 4. Dezember 2015, Pfändungsvollzug vom 26. Oktober 2015). In sei ner Vernehmlassung teilte das Betreibungsamt mit, es habe gestützt auf eine Einvernahme der Beschwerde- führeri n vom 22. Januar 2016 die in diesem Beschwerdeverfahren angefochtene Verfügung in Wiedererwägung gezogen (act. 9). Zudem reichte das Betreibungs- amt die entsprechende Verfügung vom 22. Januar 2016 i ns Recht (act. 10). In dieser setzte das Betreibungsamt das der Beschwerdeführerin anrechenbare be- treibungsrechtliche Existenzminimum für die Zeit vom 28. September 2015 bis 31. Dezember 2015 auf Fr. 3'986.70 und ab dem 1. Januar 2016 auf minimal Fr. 3'524.30 und maximal Fr. 3'984.30 fest. Weiter führte das Betreibungsamt aus, di e Schuldneri n erreiche mit ihrem Einkommen (Fr. 3'437.55) das betreibungs- rechtli che Exi stenzmi ni mum ni cht. In den laufenden Pfändungen Nr. 2, 3 und 4 werde deshalb den Gläubigern die Revision des Existenzminimums angezeigt und infolge aktueller und künftiger Unterdeckung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums vorzeitig, d.h. vor Ablauf der Pfändungsdauer, die Verlustscheine nach Art. 149 SchKG i.V.m. Art. 115 SchKG ausgestellt. In der Pfändung Nr. 1 würden der Kollokationsplan aufgehoben, der Schuldnerin die gepfändeten Diffe- renzbeträge zurückerstattet und in der Folge den Gläubigern die Verlustscheine nach Art. 149 SchKG i.V.m. Art. 115 SchKG ausgestellt. Weiter hielt das Betrei- bungsamt fest, dass gemäss Vereinbarung mit der Schuldnerin die Betreibung Nr. 1 mit dem rückzuerstattenden Betrag verrechnet und der Schuldneri n i n der Folge nur die Differenz ausbezahlt werde (act. 10 S. 2).
Nachdem innert Frist keine entsprechenden Eingaben eingingen, ist das Verfahren spruchreif. Die das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffenden Ak- ten der Vori nstanz (act. 1-13) wurden beigezogen. Auf die Vorbringen der Be- schwerdeführerin ist – soweit entscheidrelevant – i m Rahmen der folgenden Er- wägungen einzugehen. II. Zur Beschwerde im Einzelnen 1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO), was bedeutet, dass konkrete Rechtsbegehren zu stellen sind und in der Begründung darzulegen ist, welche Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. 2. Die Beschwerdeführerin macht i m Wesentlichen geltend, die Vorinstanz hät- te das Verfahren nicht abschreiben dürfen, sondern hätte die Rechtmässigkeit der Pfändungsvollzüge in der Zeit vom 13. Januar 2014 und dem 28. September 2015 von Amtes wegen prüfen müssen (act. 16 S. 4). Wie bereits (vorstehend Ziff. I.2.1) ausgeführt, richtet sich die von der Be- schwerdeführerin vorinstanzlich erhobene Beschwerde gegen eine Verfügung des Betreibungsamtes vom 30. September 2015 sowie gegen die Pfändungsurkunde der Pfändung Nr. 3. In der genannten Verfügung hatte das Betreibungsamt ent- schieden, dass der Beschwerdeführerin für die laufenden Pfändungen Nrn. 1, 2 und Nr. 3 ei n Exi stenzmi ni mum von Fr. 2'773.– anzurechnen sei, wohingegen die Beschwerdeführerin verlangt hatte, dass ihr in den genannten drei Betreibungen rückwirkend per Vollzug ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 3'604.70 anzurechnen sei (vgl. vorstehend Ziff. I.1.2).
Die fraglichen drei Pfändungen betreffen – wie (vorstehend Ziff. I.1.1) bereits ausgeführt – die folgenden Einkommenspfändungsperioden: − Pfändung-Nr. 1: 18.11.2014 bis 18.11.2015 − Pfändung-Nr. 2: 30.06.2015 bis 30.06.2016 − Pfändung-Nr. 3: 26.08.2015 bis 26.08.2016 Mit seiner Wiedererwägungsverfügung vom 22. Januar 2016 hat das Betrei- bungsamt das der Beschwerdeführerin anrechenbare Einkommen für die Zeit ab dem 28. September 2015 in Wiedererwägung gezogen, wobei es das der Be- schwerdeführerin anrechenbare Existenzminimum bis 31. Dezember 2015 auf Fr. 3'986.70 und ab dem 1. Januar 2016 auf minimal Fr. 3'524.30 und maximal Fr. 3'984.30 festgesetzt hat (vgl. vorstehend Ziff. I.3). Entgegen der Vorinstanz kann damit nicht davon ausgegangen werden, das vorinstanzliche Beschwerde- verfahren sei durch die Wiedererwägungsverfügung des Betreibungsamtes vom 22. Januar 2016 gegenstandlos geworden. Vielmehr betrifft die von der Be- schwerdeführerin in diesem Verfahren angefochtene Verfügung vom 30. Sep- tember 2015 in allen drei Betreibungen auch Einkommenspfändungsperioden, die vor dem durch das Betreibungsamt in Wiedererwägung gezogenen Zeitraum lie- gen. Da der Beschwerdeführerin bis und mit dem 27. September 2015 nach wie vor ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 2'773.– anzurechnen i st, ist der von der Beschwerdeführerin im vori nstanzlic hen Beschwerdeverfahren ge- stellte Antrag, wonach ihr in diesen drei Pfändungen ab Vollzug jeweils ei n Exis- tenzminimum Fr. 3'604.70 anzurechnen sei, nicht gegenstandslos geworden. Zu ei ner Erhöhung des Exi stenzmi ni mums auf Fr. 3'604.70 für den Zeitraum bis und mit 27. September 2015 kommt es dennoch nicht, wie nachfolgend darzulegen ist. 3. Die Höhe der durch das Betreibungsamt festgelegten pfändbaren Quote kann durch den Schuldner zunächst mittels Ergreifung einer SchK-Beschwerde gegen den Festsetzungsentscheid an si ch gerügt werden. Sodann kann der Schuldner auch später noch geltend machen, dass sich die massgebenden Ver- hältnisse verändert hätten und deswegen eine Revision der pfändbaren Quote verlangen (Art. 93 Abs. 3 SchKG), wobei jedoch – wie das Betreibungsamt (act. 10 S. 2) zutreffend festgehalten hat – eine solche Revision ni cht rückwir-
kend, sondern nur für di e Zukunft vorgenommen werden kann. Die auf einer rechtskräftigen Verfügung des Betreibungsamtes beruhenden früheren Lohnpfän- dungen können deshalb nicht mehr rückgängig gemacht werden (KuKo SchKG- K REN KOSTKIEWICZ, 2. Aufl. 2014, Art. 93 N 72 m.w.H.). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. September 2015 – beim Betreibungsamt eingegangen am 28. September 2015 – die Revisi- on der pfändbaren Quote verlangt (act. 4). Das Betreibungsamt hat das der Be- schwerdeführerin anrechenbare betreibungsrechtliche Existenzminimum mit Ent- scheid vom 22. Januar 2016 ab dem 28. September 2015 revidiert und festge- stellt, dass ab diesem Zeitpunkt kei ne pfändbare Quote mehr resultiere (vgl. act. 10). Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde verlangt, dass die pfändbare Quote ni cht erst ab dem 28. September 2015 sondern bereits ab Pfändungsvollzug zu revidieren sei, erweist sich ihr Antrag als unbegründet, kann doch ei ne Revision der Pfändung nach dem Gesagten ni cht rückwi rkend vorgenommen werden. Die Beschwerde vom 11. Oktober 2015 wäre von der Vorinstanz demnach zumindest teilweise abzuweisen gewesen. 4. Da eine (teilweise) Abweisung der Beschwerde im Vergleich zur gänzlichen Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit für die Beschwerde- führerin keinen Vorteil zur Folge hat, ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädi- gungen zuzuspreche n.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Beschluss des Bezi rksgerichts Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 17. Februar 2016 (Geschäfts-Nr. CB150029) wird be- stätigt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Dielsdorf sowie an das Betreibungsamt G._____-..., je gegen Empfangsschein. 5. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Ent- scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
versandt am: 3. Juni 2016