Cost advance required for insolvency petition upheld

PS160023Obergericht24.02.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A vereniging filed a petition for bankruptcy based on overindebtedness. The Zurich district court ordered a CHF 1,800 advance for bankruptcy costs and warned that it would not open bankruptcy if the advance was not paid in time. On appeal, the higher court held that this was correct under Art. 194 and 169 SchKG. It also noted that the advance may be paid by a third party and that a new petition can be filed later. The appeal was dismissed, and no court costs were charged for the appeal proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 194 in Verbindung mit Art. 169 Abs. 1 und 2 SchKG; Kostenvorschuss bei Konkursbegehren ohne vorgängige Betreibung: Der Konkurskläger haftet für die Kosten des Eröffnungsverfahrens, weshalb das Gericht einen angemessenen Vorschuss verlangen darf. Wird dieser nicht fristgerecht geleistet, darf der Konkursrichter den Konkurs nicht eröffnen; die Säumnisandrohung des Nichteintretens ist zulässig. Der Vorschuss kann auch durch einen Dritten erbracht werden; bleibt die Eröffnung aus, steht ein neues Konkursbegehren offen. Kostenrechtlich gilt im Beschwerdeverfahren grundsätzlich Art. 106 Abs. 1 ZPO, doch kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS160023-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Achwanden sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Is le r Urteil vom 24. Februar 2016 i n Sachen

A._____, Konkursi t und Beschwerdeführer,

betreffend Insolvenzerklärung / Vorschuss

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 10. Februar 2016 (EK160040)

Erwägungen: 1. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Verein, der die Förderung der beruflichen und sozialen Integration von ... Menschen bezweckt (act. 6/2). Per Ende Dezember 2015 zeigte sich ei ne Überschuldung in der Höhe von Fr. 45'025.– (act. 6/3). 2. Mit Eingabe vom 3. Februar 2016 stellte der Beschwerdeführer beim Be- zirksgericht Winterthur ein Konkursbegehren gestützt auf Art. 191 SchKG (act. 6/1). Er verwies dabei auf den entsprechenden Auflösungsbeschluss der ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 27. Januar 2016 (act. 6/3). Das Einzelgericht in Konkurssachen setzte ihm mit Verfügung vom 10. Februar 2016 eine Frist von 10 Tagen, um für die Kosten der Konkurseröffnung einen Vor- schuss von Fr. 1'800.– zu leisten, wobei im Säumnisfall auf das Begehren nicht eingetreten werde (act. 6/4 = act. 3 = act. 5). Dagegen erhob der Beschwerdefüh- rer mit Schreiben vom 16. Februar 2016 (Datum Poststempel 17. Februar 2016) rechtzeitig Beschwerde an die Kammer (act. 2, act. 6/5). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-5). Die Sache erweist sich als spruchreif. 3. Der Beschwerdeführer beantragt, keinen Vorschuss für die Konkurseröff- nung bezahlen zu müssen, da die per Ende Jahr einzig noch vorhandenen liqui- den Mittel für die Januarmiete hätten aufgewendet werden müssen. Somit sei er nicht in der Lage, den Kostenvorschuss zu leisten (act. 2). Unterzeichnet wurde die Eingabe von B._____ (Vorstandsmitglied und Aktuarin), die gemäss Handels- registerauszug lediglich kollektivzeichnungsberechtigt ist (act. 4). Auf die Beibrin- gung der weiteren Unterschrift eines zeichnungsberechtigten Mitglieds kann in- dessen verzichtet werden, da die Beschwerde – wie sogleich aufzuzeigen ist – abgewiesen werden muss. 4. Das Verfahren bei der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung richtet sich nach Art. 194 i.V.m. 169 ff. SchKG. Demnach haftet derjenige, der das Kon- kursbegehren stellt – vorliegend der Beschwerdeführer –, für die entstehenden Kosten, wobei das Gericht dafür einen entsprechenden Kostenvorschuss verlan- gen kann (Art. 169 Abs. 1 und 2 SchKG; BSK SchK G II-Nordmann, 2. Aufl.,

Art. 169 N 19). Der Kostenvorschuss beträgt im Kanton Zürich gegenwärtig Fr. 1'800.– (§ 6 der kantonalen Konkursverordnung vom 9. Dezember 1998 und Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 12. Januar 1999). Wird der Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet, darf der Konkursri chter den Konkurs ni cht eröffnen (BSK SchKG II-Nordmann, 2. Aufl., Art. 169 N 24). Inso- fern erfolgte die vorinstanzliche Säumnisandrohung zu Recht. Der Beschwerde- führer muss den Kostenvorschuss jedoch nicht gezwungenermassen selbst be- zahlen; dieser kann auch ganz oder teilweise von einem Dritten für ihn übernom- men werden. Ebenso ist es dem Beschwerdeführer möglich, ein erneutes Kon- kurseröffnungsbegehren an die Vorinstanz zu richten, sollte diese in der Zwi- schenzei t auf sein Gesuch mangels fristgerechter Bezahlung des Vorschusses nicht eingetreten sein. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfah- rensausgang würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren fallen ausser Ansatz. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an den Beschwerdeführer und an das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichts Winterthur unter Rücksendung der vo- ri nstanzli chen Akten, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. M. Isler

versandt am:

Schlagwörter

bankruptcy petitioncost advancenon-entry warningoverindebtednessappealcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance court could require a cost advance for the insolvency petition and threaten non-entry if unpaid.

Extrahierter Entscheid

Yes. In proceedings for bankruptcy without prior debt enforcement, the petitioner bears the costs and the court may require an advance; if it is not paid on time, the bankruptcy judge may not open bankruptcy.

Extrahierte Begründung

Under Art. 194 in conjunction with Art. 169 SchKG, the petitioner is liable for the costs. The Zurich advance amount of CHF 1,800 was correctly set, and the warning of non-entry for failure to pay within the time limit was proper. The advance may also be provided by a third party, and a new petition remains possible.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged for the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed for the appeal proceedings despite the appellant in principle being liable for costs.

Extrahierte Begründung

Although the appellant would normally bear the costs under Art. 106(1) ZPO, the court waived the collection of judicial fees due to the circumstances.

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