Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS160014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Hinden Urteil vom 24. Februar 2016 i n Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 13. Januar 2016 (EK150324)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 13. Januar 2016 eröffnete das Bezirksgericht Meilen den Konkurs über den Schuldner und Beschwerdeführer (im Folgenden: Schuldner) (act. 3 = act. 7 = act. 8/10). Der Entscheid wurde dem Schuldner am 21. Januar 2016 zu- gestellt (act. 11/5). Mit Eingabe vom Montag, 1. Februar 2016 (Datum Postaufga- be) erhob der Schuldner rechtzeitig Beschwerde und stellte den Antrag, das an- gefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei der Schuldner in die Verfügung über sein Vermögen wieder einzusetzen. Zudem stellte er Antrag um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung (act. 2 und 12). Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt. Es wurde erwo- gen, der Schuldner habe der Obergerichtskasse CHF 750.00 als Vorschuss für das Beschwerdeverfahren überwiesen. Da jedoch die erstinstanzlichen Kosten von CHF 500.00 noch offen seien, werde von den CHF 750.00 CHF 500.00 zur Deckung dieser Kosten herangezogen, CHF 250.00 würden für das zweitinstanz- liche Verfahren verwendet. Dem Schuldner wurde Fri st zur Lei stung von C HF 500.00 für das zweitinstanzliche Verfahren angesetzt (act. 9). Dieser Betrag wur- de am 15. Februar 2016 einbezahlt (act. 11). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann di e Konkurseröffnung i m Rechtsmit- telverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshi nderungsgr ünde (Ti lgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nach- weist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und 139 III 491).
2.2. Der Schuldner hat die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung von CHF 283.60 nebst Zins zu 5% seit 9. März 2015 zuzüglich CHF 120.00 zu- züglich CHF 113.45 Betreibungskosten (act. 3 S. 2) am 29. Januar 2016 bezahlt (act. 5/15). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 wurden durch Zahlung an die Obergerichtskasse von CHF 750.00 gedeckt (act. 5/26, die verbleibenden CHF 250.00 wurden für das zweitinstanzliche Verfahren herange- zogen). Die mutmasslichen Kosten des Konkursamtes für die Dauer von der Kon- kurseröffnung bis zur allfälligen Aufhebung des Konkurses im Beschwerdeverfah- ren wurden durch Zahlung von CHF 800.00 hinterlegt (act. 5/25). Der Kon- kurshinderungsgrund der Tilgung bzw. Hinterlegung ist erfüllt. Der Konkurs ist aufzuheben, sofern der Schuldner sei ne Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 2.3. Der Schuldner macht geltend, seine Einzelunternehmung "A._____ Bauun- ternehmung" sei seit dem 6. August 2012 im Handelsregister eingetragen, werde aber erst seit dem Jahr 2015 benutzt. Der Schuldner vertreibe Büro und Küchen- systeme der Marke C.. Die Produkte würden in Kroatien hergestellt und vom Schuldner i n der Schweiz verkauft und montiert. Er ziehe bei Bedarf Aus- hilfskräfte bei, Festangestellte habe er nicht. Das Büro betreibe er in der Woh- nung, die von seiner Frau finanziert werde. An der D.-strasse ... i n Züri ch könne der Schuldner bei der E._____ GmbH zurzeit noch kostenlos eine kleine Ausstellungsfläche benutzen. Da das Geschäft erst seit dem Jahr 2015 betrieben werde, gebe es noch keinen Geschäftsabschluss. Die Umsätze seien gut, aus laufenden Arbeiten seien Zahlungseingänge von CHF 125'787.25 zu erwarten. Zwei Geschäftskonten bei der Migros-Bank und der Credit Suisse wiesen Saldi von CHF 1'970.89 bzw. CHF 4.26 auf. Die Einzelunternehmung verfüge über fünf Debitoren im Gesamtbetrag von CHF 75'011.30 sowie drei Kreditoren von CHF 2'939.00. Von den 17 im Betreibungsregisterauszug aufgeführten Betreibungen seien 15 bezahlt. Die Forderung der F._____ AG von CHF 5'123.70 sei durch Verrechnung getilgt worden. Die Forderung von G._____ und H._____ im Betrag von CHF 100'000.00 bestehe nicht und werde vom Schuldner zu Recht bestritten.
2.4. Der Schuldner verfügt über Guthaben bei der Migros-Bank und der Credit Suisse von knapp 2'000 Franken (act. 5/11 und 5/12). Die behaupteten offenen Arbeiten und damit der zu erwartende Umsatz von CHF 125'787.25 sind aufgrund der detaillierten Aufstellung glaubhaft gemacht (act. 5/4). Dasselbe gilt für die of- fenen Debitoren von CHF CHF 75'011.30 (act. 5/8). Der Auszug des Betrei- bungsamtes Küsnach-Zollikon-Zumikon weist 17 Einträge im Gesamtbetrag von CHF 122'831.25 auf. Davon wurden 7 Betreibungen im Betrag von CHF 7'677.20 bezahlt (Code 105 = bezahlt an Betreibungsamt), 3 Betreibungen im Umfang von CHF 4'936.25 sind erloschen (Code 501 = Betreibung erloschen). Eine Betrei- bung im Betrag von CHF 1'540.90 (Code 102 = Zahlungsbefehl zugestellt) wurde am 29. Januar 2016 bezahlt (act. 5/24). Von den 5 Betreibungen mit dem Code 207 (Konkursandrohung) wurden 3 im Gesamtbetrag von CHF 3'553.20 vollum- fängli ch bezahlt (CHF 1'377.60, act. 5/14; CHF 403.60, act. 5/15; CHF 1'209.60, act. 5/22). Die Forderung von Dr. I._____ von CHF 562.40 wurde im Umfang von CHF 369.40 bezahlt (act. 5/23). Der Schuldner behauptet, die Forderung sei auf diesen Betrag reduziert worden, dafür fehlen objektive Anhaltspunkte. Ebenfalls fehlen objektive Anhaltspunkte für die Behauptung, die Forderung der F._____ AG von CHF 5'123.70 seien durch Verrechnung getilgt, zumal sich die behauptete Verrechnungsforderung von CHF 12'000.00 gegen die J._____ GmbH, also eine andere Gesellschaft richtet (act. 5/19). Die Forderung von CHF 100'000.00 (Code 104 = Rechtsvorschlag) von G._____ und H._____ wird vom Schuldner bestritten, ob zu Recht, wird sich weisen. Da keine Hinweise dafür bestehen, dass der Schuldner auch gegen unbestrittene Forderungen systematisch Rechtsvorschlag erhebt, ist die Forderung nicht den Kreditoren des Schuldners zuzurechnen. 2.5. D er Schuldner verfügt über eine bescheidene Liquidität von rund 2'000 Franken. Weder eine Erfolgsrechnung noch eine Bilanz liegen vor. Über den fi- nanzi ellen Hintergrund der im August 2012 im Handelsregister eingetragenen Ei nzelunterne hm ung A._____ Bauunternehmung besteht keine Klarheit. Der Schuldner musste von zahlreichen Gläubigern betrieben werden. Innerhalb von rund zwei Jahren kam es zu 17 Betreibungen, 16 davon betrafen Forderungen, die vom Schuldner nicht bestritten wurden. Forderungen von mehreren tausend Franken wurden erst auf Druck des vorliegenden Konkursverfahrens hin bezahlt.
Wie der Schuldner das Geld für die Schuldentilgung aufbrachte, erklärte er ni cht. Ob das Geschäft des Schuldners längerfristig finanziell überlebensfähig ist, er- schei nt fragli ch. Nach der Praxis der Kammer genügt es indessen, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er die aktuell dringendsten Verpfli chtungen be- di enen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlich- keiten auch sei ne Altlasten wird abtragen können (OGer ZH, PS140068). Der Schuldner hat die aktuellen Schulden bis auf einen Kreditorenbestand von rund 3'000.00 Franken abgetragen. Selbst wenn er si ch für di e Schuldenti lgung frem- der Mittel hätte bedienen müssen, ist aufgrund der ausstehenden Debitoren und offenen Arbeiten mit einem Volumen von rund 125'000 Franken damit zu rechnen, dass der Schuldner in nächster Zeit seine laufenden Verbindlichkeiten wird be- za hlen können. Dies gilt auch dann, wenn die Forderung von Dr. I._____ im Um- fang von CHF 193.00 (562.40 - 369.40) sowie die Forderung der F._____ AG von CHF 5'123.70 noch offen sein sollten. Die Zahlungsfähigkeit erscheint aufgrund einer Gesamtbetrachtung knapp als glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist des- halb gutzuhei ssen, und der Konkurs i st aufzuheben. 3. Trotz Gutheissung der Beschwerde sind die Kosten der Vorinstanz sowie des Be- schwerdeverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen, weil er durch die verspätete Zahlung die Verfahren verursacht hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 13. Januar 2016, mit dem über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf CHF 750.00 festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von C HF 500.00 wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. i ur. M. Hi nden
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