Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS160012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Hinden. Urteil vom 18. Februar 2016 i n Sachen
A._____ AG, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch B1._____ Leben AG,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Januar 2016 (EK152276)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 26. Januar 2016 eröffnete das Bezirksgericht Zürich den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Schuldnerin) (act. 3 = act. 8/5). Dieser Entscheid wurde der Schuldnerin am 28. Januar 2016 zuge- stellt (act. 8/7). Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 (Datum Poststempel) erhob sie dagegen rechtzeitig Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 2 S. 2): Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben, und insbesondere die Konkurseröffnung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen mit der Anweisung, eine neue Konkursverhandlung an- zusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten der Beschwerde- führeri n. Zudem stellte sie Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 4). Mit Verfügung vom 3. Februar 2016 erteilte die Kammer der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung. Sodann wurde der Gläubigerin und Be- schwerdegegnerin (im Folgenden: Gläubigerin) Frist zur Beschwerdeantwort an- gesetzt (act. 9). Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 verzichtete die Gläubigerin auf eine Stellungnahme (act. 11). Am 16. Februar 2016 teilte sie mit, die Schuldnerin habe am 20. Januar 2016 CHF 3'500.00 und am 12. Februar 2016 CHF 14'350.00 bezahlt (act. 12). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchrei f. 2. Die Schuldnerin bringt vor, sie habe keine Kenntnis von der Konkursverhandlung vom 26. Januar 2016 gehabt. Die eingeschrieben versendete Vorladung habe sie nicht in Empfang genommen, eine A-Post-Sendung habe sie nie erreicht (act. 2).
Kosten des Konkursamtes sind auf die Staatskasse zu nehmen (OGerZH PS110149 vom 23. August 2012). Der Gläubigerin ist keine Parteientschädigung zuzuspreche n, da i hr kei ne erheblichen Aufwendungen entstanden si nd, die ab- zugelten wären. Für das Beschwerdeverfahren ist der Schuldneri n trotz Obsie- gens keine Parteientschädigung zuzusprechen. Eine Parteientschädigung zu Las- ten der Gläubigerin entfällt, da diese sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert hat (OGerZH, PF110070 vom 23. Februar 2012). Eine solche zu Las- ten des Staates kann nicht zugesprochen werden; zwar ist es ständige Praxis, dass die Konkursandrohung kein Prozessrechtsverhältnis für das Verfahren der Konkurseröffnung begründet - es wird aber auch eine differenzierte Meinung ver- treten (KuKo SchKG 2. Aufl., Art. 168 N. 2), und der aufzuhebende Entscheid ist von da her ni cht "offensi chtli ch unbegründet" (dazu im Einzelnen OGerZH PQ140037 vom 28. Juli 2014, Erw. 3.1). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Züri ch vom 26. Januar 2016, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die erstinstanzliche Spruchgebühr wird auf CHF 400.00 festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Sie wird mit dem von der Gläubigerin geleisteten Vor- schuss verrechnet. Die Schuldnerin wird verpflichtet, der Gläubigerin CHF 400.00 zu bezahlen. 3. Die Kosten des Konkursamtes Aussersihl-Zürich werden auf die Staatskas- se genommen. 4. Das Konkursamt Aussersihl-Züri ch wi rd angewiesen, der Gläubigerin CHF 1'400.00 (Rest des von der Gläubigerin vor Vorinstanz geleisteten Vor- schusses von CHF 1'800.00) zu überweisen. 5. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr fällt ausser Ansatz.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden
versandt am: 19. Februar 2016