Bankruptcy annulled after debt paid before opening

PS160008Obergericht03.02.2016Granted

Zusammenfassung

The Zurich Higher Court allowed the debtor’s appeal against the bankruptcy opening. It accepted new evidence showing that the creditor’s claim, including interest and costs, had been paid before the bankruptcy judgment and that the relevant procedural costs had been secured in time. The court therefore annulled the bankruptcy opening. However, it held that the debtor had not informed the bankruptcy court in time of the payment and had thereby caused both the first-instance bankruptcy and the appeal proceedings. For that reason, the debtor was ordered to bear the second-instance fee, the first-instance fee, and the bankruptcy office costs.

Regest

Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG; Art. 172 Ziff. 3 SchKG; bankruptcy appeal based on prior payment of the claim. On appeal against bankruptcy opening, facts arising before the first-instance decision may be invoked and proved by documents. If the creditor’s claim, including interest and costs, was settled before the bankruptcy decision, the bankruptcy opening must be annulled, provided the statutory cost-security requirements are met within the appeal period. In such a constellation, the appellate court may, according to settled practice, refrain from examining the debtor’s solvency under Art. 174 Abs. 2 SchKG. Costs are allocated according to the party who caused the proceedings; failure to notify the bankruptcy court in due time may justify charging the debtor with the costs of both instances.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS160008-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. i ur. K. Würsch Urteil vom 3. Februar 2016 i n Sachen

A._____ AG, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____ Pensionskasse, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Januar 2016 (EK152209)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vor- instanz) vom 14. Januar 2016 wurde über die Schuldnerin und Beschwerdeführe- rin (fortan Schuldnerin) der Konkurs eröffnete. Die Konkurseröffnung erfolgte für eine Forderung von Fr. 943.80 zuzüglich 5% Zins seit 3. September 2015 sowie Fr. 91.15 ohne Zins zuzüglich Betreibungskosten (act. 3 = act. 8/8). 1.2. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 22. Januar 2016 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung des Konkur- ses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 8/11; act. 2). Mit Verfü- gung vom 25. Januar 2016 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wi rkung zuerkannt (act. 9). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Sache erweist sich als spruchreif. 2.1. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstanden si nd (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Für die Gut- heissung der Beschwerde ist zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist auch die Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts si- chergestellt werden. Nach ständiger Praxis der Kammer wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen, wenn sich der Konkursaufhebungsgrund (insbesondere die Tilgung der Konkursforderung) vor der Konkurseröffnung verwirklichte. Dass ein Schuldner in dieser Konstellation die Kosten des Konkursrichters (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei unberücksichtigt (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79). 2.2. Mit ihrer Eingabe vom 22. Januar 2016 belegt die Schuldnerin, dass sie dem Betreibungsamt Züri ch 3 am 17. Dezember 2015 einen Betrag von Fr. 1'256.00 einbezahlt hat und gemäss der Abrechnung des Betreibungsamtes Züri ch 3 wur-

den der Gläubigerin Fr. 1'240.80 abgeliefert (act. 5/7). Dadurch hat die Schuldne- ri n den Nachweis erbracht, dass die von der Gläubigerin in Betreibung gesetzte Forderung samt Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung am 14. Januar 2016 beglichen wurde. Ausserdem stellte die Schuldnerin innert der Rechtsmittel- frist die Kosten des Konkursverfahrens sowie die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten beim Konkursamt Wiedikon-Züri ch sicher (act. 5/8). Auch für di e zwei tin- stanzli che Geri chtsgebühr in der Höhe von Fr. 750.00 leistete di e Schuldneri n ei- nen Barvorschuss (act. 5/9). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Januar 2016 ist auf- zuheben. 3. Die Schuldnerin hat es versäumt, die erfolgte Tilgung der Konkursforderung rechtzeitig vor dem Erlass des angefochtenen Urteils dem Konkursgericht mitzu- teilen. Auch wenn die Bezahlung einige Tage vor dem Termin für die Verhandlung über das Konkursbegehren erfolgte, durfte sich die Schuldnerin nicht darauf ver- lassen, dass eine Teilnahme an der Verhandlung über das Konkursbegehren oder eine Mitteilung an das Konkursgericht nicht mehr erforderlich wäre. Vielmehr war es an ihr, nach dem Erhalt der Vorladung zur Konkursverhandlung vom 14. Januar 2016 (act. 8/7), beim Konkursgericht selber auf die erfolgte Tilgung hinzuweisen. Dies insbesondere mit Blick auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG, wonach das Konkursbegehren abzuweisen ist, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist. Die Schuldnerin durfte vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres davon ausgehen, die entsprechende Mitteilung durch die Gläubigerin würde rechtzeitig erfolgen. Indem die Schuldnerin der Vorinstanz die erfolgte Zahlung erst nach erfolgter Konkurseröffnung und da- mit ni cht rechtzei ti g zur Kenntni s brachte (act. 8/12/1-3), hat sie sowohl die erstin- stanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Ent- sprechend hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichts und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen.

Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezi rksgerichtes Zürich vom 14. Januar 2016, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.00 wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt Wiedikon-Züri ch wird angewiesen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 2'200.00 (Fr. 800.00 Zahlung der Schuldneri n sowie Fr. 1'400.00 Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleis- teten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.00 und der Schuldnerin ei- nen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzah- len. 4. Schri ftli che Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Züri ch (unter Rücksendung der ersti nstanzli che n Akten) und das Konkursamt Wiedikon-Züri ch, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zü- rich 3, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am: 4. Februar 2016

Schlagwörter

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