Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS160003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. O. Canal Beschluss und Urteil vom 21. Januar 2016 i n Sachen
A._____ AG, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Januar 2016 (EK152107)
Erwägungen:
allfälligen Aufhebung des Konkurses sicherzustellen (KUKO SchKG-Diggelmann, 2. Aufl., Art. 172 N 3 und Art. 174 N 10). Neue Behauptungen und Urkundenbe- weise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Ent- scheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und 139 III 491). Da es sich bei der Be- schwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Frister- streckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO). 2.2. Die Schuldnerin belegt mit Qui ttung, dass sie am 8. Januar 2016 Fr. 8'807.60 zu Handen der Gläubigerin überwiesen hat (act. 2 und act. 5/3). Da- mit ist die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung (Fr. 8'474.70) ein- schliesslich Mahngebühr (Fr. 30.–) und Bearbeitungsgebühr (Fr. 100.–) getilgt. Nicht belegt hat die Schuldnerin, dass sie die Kosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens sowie die mutmasslichen Kosten des Konkursamtes für die Dauer von der Konkurseröffnung bi s zur allfälligen Aufhebung des Konkurses sichergestellt hat. Der urkundliche Nachweis dafür, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, innerhalb der Beschwerdefrist getilgt wurde, ist somit nicht erbracht. Da die Beschwerde am 19. Januar 2016 und damit erst nach Ablauf der Beschwerde- frist beim Obergericht eingetroffen ist, konnte die Schuldnerin auch nicht darauf aufmerksam gemacht werden. Eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist wie erwähnt nicht möglich. Die Voraussetzungen für die Auf- hebung des Konkurses sind deshalb nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Da sogleich ein Entscheid gefällt werden kann, erübrigt sich ein Entscheid über den Antrag der Schuldnerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2).
Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht wegen Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Schri ftli che Mi ttei lung und Rechtsmi ttelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin und Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an die Gläubigerin und Beschwerde- gegneri n unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (un- ter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Züri ch (Altstadt), ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Luzern und an das Betreibungsamt Züri ch 1, je gegen Empfangs- schei n.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: 21. Januar 2016