Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS160001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic . i ur. S. Kröger. Urteil vom 4. Februar 2016 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer (vor Obergericht),
gegen
B._____ Gmbh, Beschwerdegegnerin (vor Obergericht),
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 2)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Dezember 2015 (CB150133)
Erwägungen:
1.3. Dagegen erhob der Betreibungsgläubiger mit Eingabe vom 4. Januar 2016 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerde der Betrei- bungsschuldnerin sei abzuweisen (act. 16). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-13). Auf das Ei nholen von Stellungnahmen kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Ver- fahren i st spruchrei f. 2. 2.1. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Züri ch wi rd in § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Be- schwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. dazu J ENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Ver- einheitlichung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103). Im Verfahren vor der oberen kanto- nalen Aufsichtsbehörde gilt auch die Bestimmung von Art. 326 ZPO. Neue Anträ- ge und neue Tatsachenbehauptungen sind daher nicht zulässig (vgl. OGer ZH PS140112 vom 4. Juli 2014, E. II./3.3 mit weiteren Hinweisen). 2.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid zunächst fest, die betrei- bungsrechtliche Beschwerde erlaube nur die Überprüfung formeller Mängel des Betreibungsverfahrens. Materielle Einwendungen gegen den Bestand oder die Vollstreckbarkeit der Forderung auf dem Betreibungsweg seien hi ngegen durch Erhebung des Rechtsvorschlags geltend zu machen, weshalb die diesbezügli- chen Vorbringen der Betreibungsschuldnerin im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren unbeachtli ch sei en (act. 15 E. 3.). Anschliessend prüfte die Vori nstanz, ob die Betreibung wegen Rechtsmissbräuchlichkeit nichtig sei, was sie verneinte (act. 15 E. 4.1. f.). Ebenfalls als unbehelflich erachtete sie den Ei nwand der Betreibungs-
schuldnerin, das Betreibungsamt habe seine sachliche Zuständigkeit überschrit- ten (act. 15 E. 4.2.). Schliesslich prüfte die Vorinstanz die Argumentation der Be- trei bungsschuldneri n, der Forderungsgrund sei im Zahlungsbefehl nicht genügend bezeichnet. Sie kam zum Schluss, aus dem gesamten Inhalt des Zahlungsbefehls sowie insbesondere aus der Bezeichnung des Forderungsgrundes lasse sich ni cht erkennen, worin der Grund für die betriebene Forderung liege. Die Angabe des Forderungsgrundes erweise sich damit als mangelhaft. Aus diesem Grund sei die vom Betreibungsgläubiger eingeleitete Betreibung einschliesslich Zahlungsbe- fehl aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betreibung zu lö- schen bzw. Dritten gegenüber zu unterdrücken (act. 15 E. 4.3. ff.). 2.3. Der Betreibungsgläubiger rügt sinngemäss eine unrichtige Rechtsanwen- dung. Er macht geltend, nach schweizerischem Vollstreckungsrecht könne eine Betreibung eingeleitet werden, ohne dass der Bestand der Forderung nachgewie- sen werden müsse. Unzulässig sei eine Betreibung nur dann, wenn der Gläubiger damit offensichtlich Ziele verfolge, die mit der Zwangsvollstreckung nichts zu tun hätten. Dass dies vorliegend nicht der Fall sei, halte auch die Vorinstanz fest. Sie widerspreche ihrer eigenen Argumentation, indem sie die Betreibung schliesslich mit der Begründung aufhebe, die Forderung sei mangelhaft begründet. Die Be- treibung sei formell und inhaltlich richtig eingeleitet worden (act. 16). 2.4. Der Betreibungsgläubiger übersieht, dass die Vorinstanz die Betreibung nicht wegen mangelhafter Begründung der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern wegen ungenügender Bezei chnung des Forderungsgrundes im Zah- lungsbefehl (bzw. im Betreibungsbegehren) aufhob. Gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ist im Betreibungsbegehren unter anderem die Forderungsurkunde und deren Datum bzw. (wenn eine solche fehlt) der Grund der Forderung anzugeben. Diese Angaben werden in den Zahlungsbefehl übernommen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Sie dienen in erster Linie der Orientierung des Betriebenen und ni cht – wie es der Betreibungsgläubiger anzunehmen scheint – der Überprüfung, ob die betriebene Forderung tatsächlich besteht. Die Umschreibung des Forderungs- grundes soll dem Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbe- fehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben und ihm erlauben, sich
zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu ent- schliessen. Er soll nämlich nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um in einem anschliessenden Prozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Die Anforderungen an die Umschreibung der Forderung müssen mithin diesem Zweck genügen. Eine knappe Umschreibung genügt na- mentli ch dann, wenn dem Betriebenen der Grund der Forderung nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist. Die Anforderungen an die Umschreibung des Forderungsgrundes hängen somit wesentlich von den Um- ständen des konkreten Einzelfalles ab. Ist der Forderungsgrund nicht genügend umschrieben, ist der Zahlungsbefehl anfechtbar und auf Beschwerde hin aufzu- heben (vgl. BGer 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.2.; BGE 141 III 173 E. 2.2.2.; BGer 7B.182/2005 E. 3.2.; BGE 121 III 18 E. 2a; BSK SchKG I-K OFMEL EHRENZELLER, 2. Aufl. 2010, Art. 67 N 43). 2.5. Vorliegend ist im Betreibungsbegehren und entsprechend auf dem Zah- lungsbefehl als Grund der Forderung "Trotz mehrmaligen Forderungen keine Rückgabe der angetrauten Gegenstände sowie keine Rückerstattung der Kosten" angegeben. Näheres bzw. Weiteres lässt sich nicht entnehmen (vgl. act. 3/2). Die Vorinstanz erwog dazu, weder aus dem Wortlaut noch aus dem gesamten Inhalt des Zahlungsbefehls könne abgeleitet werden, welcher Art die Forderung sei und woraus sich die Forderung in der Höhe von Fr. 1'200.– ergebe bzw. worauf sie sich stütze. Auch in Anbetracht der näheren tatsächlichen Umstände lasse sich ni cht erschli essen, welche Kosten ni cht zurückerstattet worden seien und inwie- fern diese Kosten zusammen mit der fehlenden Rückgabe der angetrauten Ge- genstände eine Forderung von Fr. 1'200.– begründeten. Damit sei es der Betrei- bungsschuldnerin unmöglich gewesen, sich zu einer allfälligen Anerkennung der Forderung zu entschliessen (act. 15 E. 4.3.). Diese Erwägungen si nd ni cht zu beanstanden. Aus den Akten und den Ausfüh- rungen der Betreibungsschuldnerin im vorinstanzlichen Verfahren ergeht, dass zwischen den Parteien ein Vertrag über die Betreuung der Tochter des Betrei- bungsgläubigers in der von der Betreibungsschuldneri n geführten Kinderkrippe C._____ bestanden hat. Gemäss Angaben der Betreibungsschuldnerin dürfte es
sich bei den "angetrauten Gegenständen" um Gegenstände der Tochter des Be- treibungsgläubigers handeln, welche sich noch in der Kinderkrippe C._____ be- fi nden (vgl. act. 1 S. 6). Weder aus den Angaben im Zahlungsbefehl noch aus dem aktenkundigen Gesamtzusammenhang lässt sich jedoch erschliessen, wo- raus der Betreibungsgläubiger seine Forderung von Fr. 1'200.– ableitet bzw. auf welchen gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Grund er diese Forderung stützt. Ebenso i st ni cht erkennbar, was unter "keine Rückerstattung der Kosten" zu verstehen ist. Werden mehrere Forderungen in Betreibung gesetzt, so sind diese zudem einzeln genau zu bezeichnen, denn jede diese Forderungen hat ih- ren eigenen Grund (vgl. H ANSJÖRG PETER, BlSchK 2013 S. 32, S. 33). Die Vor- i nstanz kam demnach zu Recht zum Schluss, di e Bezei chnung des Forderungs- grundes genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Der Betreibungsgläubiger setzt sich in seiner Beschwerde vor Obergericht mit den entsprechenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz auch ni cht ausei nander. Mi thi n bri ngt er ni chts vor, was ei- ne andere Beurteilung als diejenige der Vori nstanz nahe legen würde. 2.6. Da die Bezeichnung des Forderungsgrundes auf dem Zahlungsbefehl bzw. dem Betreibungsbegehren den gesetzlichen Vorgaben ni cht genügt, hat die Vor- instanz die Betreibung einschliesslich Zahlungsbefehl zu Recht aufgehoben. Das Betreibungsamt hat den Betreibungsgläubiger aufzufordern, sein Betreibungsbe- gehren zu vervollständigen bzw. zu verdeutlichen und gegebenenfalls einen neu- en Zahlungsbefehl zu erlassen (BSK SchKG I-W ÜTHRICH/SCHOCH, 2. Aufl. 2010, Art. 69 N 17 und N 39 m.w.H.). 2.7. Aufgehobene Betreibungshandlungen sind in den Protokollen und Registern mit einem Vermerk zu kennzeichnen und Dritten gegenüber nicht bekanntzuge- ben (vgl. BSK SchKG I-P ETER, 2. Aufl. 2010, Art. 8a N 18). In diesem Sinne hat die Vorinstanz das Betreibungsamt zutreffend angewiesen, die Betreibung Nr. ... zu löschen. 2.8. Der angefochtene Entscheid ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger versandt am: 8. Februar 2016