Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150242-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. T. Engler Urteil vom 6. Januar 2016 i n Sachen
A._____,
vertreten durch Fürsprecheri n li c. i ur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner,
betreffend Arrest
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Dezember 2015 (EQ150247)
Arrestbegehren (act. 1 S. 2): "Es sei im Umfang von CHF 13'226.10 zuzüglich den Rechtsverfol- gungskosten (CHF 3'000.00) zu verarrestieren: – der obligatorische Anspruch des Gesuchsgegners gegenüber Frau C._____ gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Oktober 2015 – das Freizügigkeitskonto ... des Gesuchsgegners bei der D._____ Freizügigkeitsstiftung 2. Säule, ... [Adresse] unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Dezember 2015 (act. 5 = act. 8 = act. 10): "1. Das Arrestgesuch wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 400.- wird der Gesuchstellerin aufer- legt. [3.-4. Mitteilung, Rechtsmittel]"
Beschwerdeanträge der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (act. 9 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Dezember 2015 sei aufzuheben und es sei im Umfang von CHF 13'226.10 zuzüglich den Rechtsverfolgungskosten (CHF 3'000.00) zu verarrestieren: – der obligatorische Anspruch des Gesuchsgegners gegen Frau C._____ gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Oktober 2015 2. Eventualiter: Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. De- zember 2015 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vor- i nstanz zurückzuwei sen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Erwägungen: I. 1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesuchstel- lerin) gelangte mit Gesuch vom 11. Dezember 2015 an das Einzelgericht Audi enz des Bezirksgerichts Züri ch (fortan: Vori nstanz) und stellte das eingangs erwähnte Arrestbegehren (act. 1). 2. Mit dem eingangs angeführten Urteil vom 15. Dezember 2015 wies die Vorinstanz das Arrestgesuch ab (act. 8 = act. 10 = act. 5, nachfolgend zitiert als act. 8). 3. Die Gesuchstellerin erhob mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 (D a- tum Poststempel; Eingang beim Obergericht am 21. Dezember 2015) rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Dezember 2015 und stellte die eingangs angeführten Beschwerdeanträge (act. 9). 4. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um für die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 700.00 zu bezahlen (act. 13). Der Vorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 15). 5. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 16). Eine Beschwerdeantwort wurde aufgrund der Natur des Arrestverfahrens als Si cherungsmassnahme ni cht ei ngeholt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Ausschlusses der Berufung die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt sowohl für das Rechtsmittel des Gläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrest-
begehren, als auch für das Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid nach Art. 278 SchKG (ZK ZPO-REETZ/THEILER, 2. Auflage 2013, Art. 309 ZPO N 34). Auf die rechtzeitig schriftlich und begründet erhobene Beschwerde der Ge- suchstellerin ist daher einzutreten. 2. Der Arrest setzt das Glaubhaftmachen von Arrestgegenständen, eines Arrestgrundes und ei ner Arrestforderung voraus (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Das verlangt zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsa- chendarlegungen dem Gericht als wahrschei nli ch erschei nen. Auch wenn di e An- forderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht zu hoch anzusetzen sind, vermögen blosse Behauptungen des Arrestgläubigers nicht zu genügen, auch wenn sie schlüssig sind. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen. In diesem Sinn ist eine Beweisführung mindestens in den Grundzügen erforderlich (BSK SchKG II-S TOFFEL, 2. Auflage 2010, Art. 272 N 4 ff.; vgl. auch KUKO SchKG-M EIER-DIETERLE, 2. Auflage 2014, Art. 272 N 14). Noven sind im Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zwar bleiben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten (Abs. 2). So können in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG neue Tatsachen geltend gemacht werden. Für die Be- schwerde des Gläubigers gegen die Nichtgewährung des Arrestes gilt das jedoch ni cht (vgl. OGer ZH PS150011 vom 18. März 2015, E. II./ 1.3). 3. Die Vorinstanz verwies zur Begründung ihres Entscheids auf die Prob- lematik bei Pensionskassenguthaben und Freizügigkeitslei stungen, di e (auch i m Falle eines Barauszahlungstatbestandes nach Art. 5 Abs. 1 FZG, insbesondere Wohnsitzverlegung des Begünstigten ins Ausland) erst verarrestiert werden könn- ten, wenn der Versicherte die Barauszahlung verlangt habe (Hintergrund dieser Erwägung ist die Behauptung der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner habe nach der Scheidung von seiner Ehefrau die Schweiz verlassen; act. 1 S. 2 f.). Mit dem Anspruch des Gesuchsgegners auf Übertragung des Ausgleichsbetrags im Rah- men des scheidungsrechtlichen Vorsorgeausgleichs verhalte es sich gleich. Ohne Anhaltspunkte für ein Auszahlungsbegehren des Gesuchsgegners sei kein Ar-
restgegenstand glaubhaft, und das Arrestbegehren sei daher ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen abzuweisen (act. 8 S. 2 f.). 4. Die Gesuchstellerin weist beschwerdeweise an si ch ri chti g darauf hi n, sie habe im Arrestbegehren vom 11. Dezember 2015 als Arrestgegenstände ne- ben dem vorsorgerechtlichen Anspruch des Gesuchsgegners gemäss Schei- dungsurteil vom 29. Oktober 2015 (Anspruch auf Überweisung der Ausgleichs- za hlung auf ein Freizügigkeitskonto) auch seinen obligatorischen Anspruch ge- genüber der geschiedenen Ehefrau gemäss dem erwähnten Schei dungsurtei l ge- nannt. Das habe die Vorinstanz nicht geprüft (act. 9 S. 3 f.). 5. Dem Arrestbegehren ist allerdings aus einem anderen – von Amtes wegen zu prüfenden – Grund kein Erfolg beschieden: 5.1 Die Gesuchstellerin beanstandet beschwerdeweise nicht, dass der An- spruch auf die Übertragung der Ausgleichszahlung im Rahmen des Vorsorgeaus- gleichs bei Ehescheidung im vorliegenden Fall keinen tauglichen Arrestgegen- stand darstellt. Daneben macht die Gesuchstellerin als Arrestgrund (einzig) die erwähnte Forderung des Gesuchsgegners gegenüber seiner früheren Ehefrau geltend. Die Gesuchstelleri n wies in diesem Zusammenhang bereits im Arrestbe- gehren zutreffend darauf hin, dass der Belegenheitsort bei Forderungen als Ar- restgrund grundsätzlich am Domizil des Forderungsgläubigers bestehe, ausser dieser wohne im Ausland. In diesem Fall gelte der Wohnsi tz des D ri ttschuldners in der Schweiz als Belegenheitsort (act. 1 S. 2; vgl. BGE 140 III 512 E. 3.2). 5.2 Die örtliche Zuständigkeit zum Erlass des verlangten Arrestbefehls ric htet sich – da von einem ordentlichen Betreibungsort des Gesuchsgegners ni cht die Rede ist – nach dem Ort, wo sich die Arrestgegenstände befinden (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Eine örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass eines Arrestbefehls – mit der genannten Forderung als Arrestgrund – kann somi t in zwei Fällen bestehen: Entweder, wenn der Gesuchsgegner im Bezirk Zürich wohnt (wobei dann auch von einem ordentlichen Betreibungsort in Zürich auszu- gehen wäre), oder wenn er nicht (mehr) in der Schweiz wohnt (dann ist der Wohn- si tz der D ri ttschuldneri n i n Züri ch massgebli ch). Die Frage, wo der Gesuchsgeg-
ner wohnt, ist somit für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Vorinstanz von zentraler Bedeutung. Macht ein Gläubiger, der Arrest auf eine Forderung des Schuldners gegen- über einem Dritten legen will, geltend, der Arrestschuldner habe in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr (und die Zuständigkeit bestehe daher am Wohnsitz des Drittschuldners), so obliegt es dem Gläubiger, den entsprechenden Nachweis zu erbringen bzw. zumindest seine diesbezüglichen Bemühungen aufzuzeigen, sollte ein konkreter Nachweis nicht möglich sein. Die blosse unbelegte Behauptung, der Arrestschuldner habe die Schweiz verlassen, genügt nicht (vgl. zum ganzen OGer ZH PS150011 vom 18. März 2015, E. II./5.3 mit Hinweisen). 5.3 Die Gesuchstellerin hat (wie bereits erwähnt) behauptet, der Gesuchs- gegner habe die Schweiz verlassen (act. 1 S. 2 f.). Sie bringt dazu aber keine konkreten Anhaltspunkte vor (auch im Beschwerdeverfahren nicht, wobei Noven in diesem, wie bereits erwähnt, ohnehi n ni cht zulässi g wären). Das Arrestbegeh- ren enthält weder Angaben oder Unterlagen dazu, wann genau und unter welchen Umständen der Gesuchsgegner die Schweiz verlassen haben soll, noch irgend- welche Hinweise auf entsprechende Abklärungen der Gesuchstellerin. Somit ist auch ni cht ersichtlich, woher die Gesuchstellerin die Information erhalten hat, der Gesuchsgegner habe die Schweiz verlassen. Die Tatsache alleine, dass die Ehe des aus Ghana stammenden Gesuchgegners mit einer Schweizerin im Oktober 2015 geschieden wurde (act. 4/4), lässt jedenfalls nicht darauf schliessen. Es fehlt damit an einem konkreten Vorbringen und an jeglichen sachdienlichen Nachwei- sen zur örtlichen Zuständigkeit der Vorinstanz. Auf das Arrestbegehren kann da- her nicht eingetreten werden. 5.4 Dass die Vorinstanz das Arrestbegehren aus einem anderen Grund abwies, statt einen Nichteintretensentscheid zu erlassen, schadet nicht. Es ver- steht sich von selbst, dass sich eine Gesuchstellerin vor Einreichung eines Ar- restbegehrens damit zu befassen und zu klären hat, welches Geri cht für i hr Ge- such örtli ch zuständig ist (OGer ZH PS150011 vom 18. März 2015, E. II./5.3). Da der Gesuchsgegner im Arrestbewilligungsverfahren nicht angehört wird, kann
auch nicht von Belang sein, dass er die örtliche Zuständigkeit der Vori nstanz ni cht bestritt – er hatte keine Gelegenheit dazu. Das Gesagte gilt umso mehr, wenn die Gesuchstellerin wie hier (bereits vor Vorinstanz) anwaltlich vertreten ist. 6. Die Gesuchstellerin dringt somit mit ihren Anträgen im Beschwerdever- fahren ni cht durch. Dass auf das Arrestbegehren nicht einzutreten gewesen wäre, schadet nicht, zumal auch dem abweisenden Entscheid über das Arrestbegehren keine materielle Rechtskraftwirkung zukommt (vgl. BSK SchKG II-S TOFFEL, 2. Auflage 2010, Art. 272 SchKG N 62; KUKO SchKG-M EIER-DIETERLE, 2. Auflage 2014, Art. 272 SchKG N 20). Die Beschwerde erweist sich aus den geschilderten Gründen als unbegrün- det und ist abzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Die Gerichtskosten berechnen sich in betreibungsrechtlichen Summar- sachen nach den Bestimmungen der GebV SchKG (vgl. dazu BGE 139 III 195 E. 4.2.2), welche streitwertabhängige Gebühren vorsieht. Bei einem Streitwert in der Höhe von Fr. 10'000.00 bis Fr. 100'000.00 beträgt die Gebühr Fr. 60.00 bis Fr. 500.00 (Art. 48 GebV SchKG). Das obere Gericht, an das eine betreibungs- rechtliche Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Ge- bühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässi- gen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Streitwert bestimmt sich nach dem Wert der Arrestforderung und beträgt vorliegend Fr. 16'226.10 (act. 1 S. 2), weshalb die Entscheidgebühr auf Fr. 700.00 festzusetzen ist.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.00 festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an di e Gesuchstelleri n und Beschwerdeführerin und – unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten – an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'226.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
versandt am: 8. Januar 2016