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PS150241 ΓÇó Bankruptcy annulled after pre-judgment debt payment
PS150241Obergericht18.12.2015Granted
The Zurich cantonal appellate court upheld the debtor's appeal against the bankruptcy opening. It found that the creditor's claim, including interest and costs, had already been paid before the first-instance bankruptcy judgment, so the bankruptcy should not have been opened. The court nevertheless held the debtor responsible for the proceedings because he failed to notify the bankruptcy court in time of the payment after receiving the summons. It therefore annulled the bankruptcy order, imposed the appellate fee on the debtor, confirmed the first-instance fee against him, and ordered distribution of the deposited CHF 9,000 through the enforcement office.
Art. 174 Abs. 1 and 2 SchKG, Art. 172 Ziff. 3 SchKG; appeal against bankruptcy opening based on facts arising before the challenged decision. A debtor may rely on pre-judgment payment of the claim, including interest and costs, as a new fact on appeal; if duly proven, the bankruptcy petition must be dismissed. If the bankruptcy ground existed to the knowledge of the appellate court before the first-instance judgment, the court may disregard the debtor's post-judgment financial standing. However, the debtor remains liable for costs when he failed to inform the bankruptcy court in due time of the payment and thereby caused the opening and the appeal (consid. 2-4).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150241-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Ge- richtsschreiberin lic. i ur. O. Canal Urteil vom 18. Dezember 2015 i n Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 8. Dezember 2015 (EK150523)
Erwägungen:
Mit Abrechnung des Betreibungsamtes Bassersdorf-Nürensdorf erbringt der Schuldner den Nachweis, dass er am 9. November 2015 die von der Gläubigerin in Betreibung gesetzte Forderung (Betreibung Nr. 1) samt Spesen sowie Zinsen und Betreibungskosten vor der Konkurseröffnung beglichen hat. Ausserdem stell- te der Schuldner innert der Rechtsmittelfrist die Kosten des Konkursverfahrens sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten beim Konkursamt Bassersdorf si- cher (act. 5/6). Auch für di e zwei ti nstanzli che Geri chtsgebühr in der Höhe von Fr. 750.– leistete der Schuldner einen Barvorschuss (act. 9). Damit sind die Voraus- setzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde ist demnach gutzuhei ssen und das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 8. Dezember 2015 ist aufzuheben. 3. Der Schuldner hat sodann am 17. Dezember 2015 für sämtliche noch offe- nen Forderungen beim Obergericht des Kantons Züri ch einen Betrag in der Höhe von i nsgesamt Fr. 9'000.– zuhanden seiner Gläubiger einbezahlt (act. 2 Rz 9 und act. 9). Dieser Betrag ist von der Obergerichtskasse ans Betreibungsamt Bas- sersdorf-Nürensdorf weiterzuleiten. Das Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf hat den erhaltenen Betrag zur Tilgung der noch offenen Forderungen (Fr. 782.– Betreibung Nr. 2; Fr. 331.90 Betreibung Nr. 3; Fr. 2'632.15 Betreibung Nr. 4; Fr. 494.55 Betreibung Nr. 5; Fr. 2'441.70 Betreibung Nr. 6) zu verwenden und dem Schuldner einen allfällig verbleibender Restbetrag auszuzahle n. 4. Der Schuldner hat es versäumt, die erfolgte Tilgung der Konkursforderung rechtzeitig vor dem Erlass des angefochtenen Urteils dem Konkursgericht mitzu- teilen. Auch wenn die Bezahlung vor dem Termin für die Verhandlung über das Konkursbegehren erfolgte, durfte sich der Schuldner nicht darauf verlassen, dass eine Teilnahme an der Verhandlung über das Konkursbegehren oder eine Mittei- lung an das Konkursgericht nicht mehr erforderlich wäre. Vielmehr war es an ihm, nach dem Erhalt der Vorladung zur Konkursverhandlung vom 8. Dezember 2015 (act. 8/4), beim Konkursgericht selber auf die erfolgte Tilgung hinzuweisen. Dies insbesondere mit Blick auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG, wonach das Konkursbegehren abzuweisen ist, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist. Indem der Schuldner die erfolgte Zah-
lung der Vorinstanz nicht rechtzeitig zur Kenntnis brachte, hat er sowohl die erst- instanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kosten des erst- instanzlichen Konkursgerichts und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 8. Dezember 2015, mit dem über den Schuld- ner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von Fr. 9'000.– an das Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf zu überweisen. 4. Das Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf wird angewiesen, den von der Obergerichtskasse erhaltenen Betrag von Fr. 9'000.– zur Ti lgung der noch offenen Forderungen (Betreibung Nr. 2 / Nr. 3 / Nr. 4 / Nr. 5 / Nr. 6) zu ver- wenden und dem Schuldner einen allfällig verbleibenden Restbetrag auszu- zahlen. 5. Das Konkursamt Bassersdorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'200.– (Fr. 600.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'600.– Rest des von Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Bar- vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner ei nen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: 21. Dezember 2015