Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150241-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Ge- richtsschreiberin lic. i ur. O. Canal Urteil vom 18. Dezember 2015 i n Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 8. Dezember 2015 (EK150523)
Erwägungen:
Mit Abrechnung des Betreibungsamtes Bassersdorf-Nürensdorf erbringt der Schuldner den Nachweis, dass er am 9. November 2015 die von der Gläubigerin in Betreibung gesetzte Forderung (Betreibung Nr. 1) samt Spesen sowie Zinsen und Betreibungskosten vor der Konkurseröffnung beglichen hat. Ausserdem stell- te der Schuldner innert der Rechtsmittelfrist die Kosten des Konkursverfahrens sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten beim Konkursamt Bassersdorf si- cher (act. 5/6). Auch für di e zwei ti nstanzli che Geri chtsgebühr in der Höhe von Fr. 750.– leistete der Schuldner einen Barvorschuss (act. 9). Damit sind die Voraus- setzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde ist demnach gutzuhei ssen und das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 8. Dezember 2015 ist aufzuheben. 3. Der Schuldner hat sodann am 17. Dezember 2015 für sämtliche noch offe- nen Forderungen beim Obergericht des Kantons Züri ch einen Betrag in der Höhe von i nsgesamt Fr. 9'000.– zuhanden seiner Gläubiger einbezahlt (act. 2 Rz 9 und act. 9). Dieser Betrag ist von der Obergerichtskasse ans Betreibungsamt Bas- sersdorf-Nürensdorf weiterzuleiten. Das Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf hat den erhaltenen Betrag zur Tilgung der noch offenen Forderungen (Fr. 782.– Betreibung Nr. 2; Fr. 331.90 Betreibung Nr. 3; Fr. 2'632.15 Betreibung Nr. 4; Fr. 494.55 Betreibung Nr. 5; Fr. 2'441.70 Betreibung Nr. 6) zu verwenden und dem Schuldner einen allfällig verbleibender Restbetrag auszuzahle n. 4. Der Schuldner hat es versäumt, die erfolgte Tilgung der Konkursforderung rechtzeitig vor dem Erlass des angefochtenen Urteils dem Konkursgericht mitzu- teilen. Auch wenn die Bezahlung vor dem Termin für die Verhandlung über das Konkursbegehren erfolgte, durfte sich der Schuldner nicht darauf verlassen, dass eine Teilnahme an der Verhandlung über das Konkursbegehren oder eine Mittei- lung an das Konkursgericht nicht mehr erforderlich wäre. Vielmehr war es an ihm, nach dem Erhalt der Vorladung zur Konkursverhandlung vom 8. Dezember 2015 (act. 8/4), beim Konkursgericht selber auf die erfolgte Tilgung hinzuweisen. Dies insbesondere mit Blick auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG, wonach das Konkursbegehren abzuweisen ist, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist. Indem der Schuldner die erfolgte Zah-
lung der Vorinstanz nicht rechtzeitig zur Kenntnis brachte, hat er sowohl die erst- instanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kosten des erst- instanzlichen Konkursgerichts und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 8. Dezember 2015, mit dem über den Schuld- ner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von Fr. 9'000.– an das Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf zu überweisen. 4. Das Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf wird angewiesen, den von der Obergerichtskasse erhaltenen Betrag von Fr. 9'000.– zur Ti lgung der noch offenen Forderungen (Betreibung Nr. 2 / Nr. 3 / Nr. 4 / Nr. 5 / Nr. 6) zu ver- wenden und dem Schuldner einen allfällig verbleibenden Restbetrag auszu- zahlen. 5. Das Konkursamt Bassersdorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'200.– (Fr. 600.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'600.– Rest des von Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Bar- vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner ei nen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: 21. Dezember 2015