Bankruptcy annulled after proof of payment ability

PS150230Obergericht22.12.2015Granted

Zusammenfassung

The Zurich High Court allowed the debtor's appeal against the bankruptcy opening. It held that the company had, within the appeal period, deposited the creditor's claim and secured the relevant enforcement and court costs, thereby establishing a bankruptcy-hindering ground under Art. 174(2) SchKG. The court also found payment ability credible based on the debtor's debt-enforcement record and 2014 financial statements showing a profit. The bankruptcy order of the District Court of Uster was annulled. Despite the success on the merits, both instances' costs were imposed on the debtor because her late payment had caused the proceedings.

Regest

Art. 174 Abs. 2 SchKG; Aufhebung der Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren bei glaubhaft gemachter Zahlungsfähigkeit und Nachweis eines Konkurshindernisses. Neue Tatsachen und Urkunden zum Konkursaufhebungsgrund sind im Beschwerdeverfahren zulässig, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind. Zahlungsfähigkeit setzt ausreichende liquide Mittel voraus, um laufende Verpflichtungen zu erfüllen und fällige Schulden innert absehbarer Zeit zu tilgen; vorübergehende Liquiditätsengpässe genügen nicht. Für die Glaubhaftmachung sind insbesondere die Betreibungsregisterlage und aktuelle betriebswirtschaftliche Unterlagen wesentlich. Wird die Konkurseröffnung wegen nachträglicher Zahlung aufgehoben, können die Kosten dennoch dem Schuldner auferlegt werden, wenn er das Verfahren durch verspätete Zahlung veranlasst hat.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS150230-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. R. Maurer. Urteil vom 22. Dezember 2015 i n Sachen

A._____ GmbH, Schuldneri n und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ Pensionskasse, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 24. November 2015 (EK150251)

Erwägungen: 1. Am 24. November 2015 wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet (act. 7). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragt sie mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 die Aufhebung des Konkurses und stellt ein Gesuch um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Innert der Beschwerdefrist reichte sie zudem eine Erfolgsrechnung für das Jahr 2014 ein (act. 11, 12). Mit Präsidialver- fügung vom 8. Dezember 2015 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschie- bende Wirkung zuerkannt (act. 9). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwer- deverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbe- weise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbe- schränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzli- chen Entscheid ergangen sind. 3. Der Konkurseröffnung liegt eine Konkursforderung der Gläubigerin von Fr. 777.40 (inkl. Zins von 5% seit 3. Juni 2015, Gläubigerkosten von Fr. 92.80 so- wie Betreibungskosten von Fr. 153.60) zugrunde (a ct. 7). Der Vertreter der Be- schwerdeführerin hat diese Konkursforderung am 7. Dezember 2015 mit einer Banküberweisung im Betrag von Fr. 800.-- bei der Obergerichtskasse hinterlegt (act. 5/5). Ferner hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes am 30. November 2015 mit Bezahlung von Fr. 650.-- beim Konkursamt sichergestellt (act. 5/6). Diese Zahlungen leistete die Beschwerdeführerin innert laufender Rechtsmittelfrist. Damit ist eine konkurs- hindernde Tatsache (Hi nterlegung) im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG dargetan. Auch die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr stellte die Beschwerdeführe- rin mit einem Barvorschuss in der Höhe von Fr. 750.-- bei der Obergerichtskasse sicher (act. 13).

  1. Nebst dem Nachweis des Eintritts eines Konkurshinderungsgrundes hat der Schuldner im Beschwerdeverfahren seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu ma- chen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden kön- nen. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen lau- fenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die beste- henden Schulden zu tilgen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten las- sen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung sei- ner finanziellen Situation zu erkennen sind und der Schuldner auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wesentli chen Aufschluss über das Zahlungsver ha lte n und di e fi nanzi elle Lage des Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Gemäss dem aktuellen Betreibungsregisterauszug vom 30. November 2015 (act. 5/7) kam es seit Juni 2014 zu insgesamt 12 Betreibungen gegen die Beschwerdeführerin, wo- von i m Zei tpunkt der vori nstanzli che n Konkurseröffnung noch Forderungen im Gesamtbetrag von knapp Fr. 12'000.-- offen waren (act. 5/7 i.V. mit act. 8/1). Ge- mäss Bescheinigung des Konkursamtes Uster stellte die Beschwerdeführerin mit Bargeldzahlung vom 4. Dezember 2015 im Betrag von Fr. 11'300.-- (act. 5/8) die betriebenen Forderungen sicher. Da mit der zusätzlichen Hinterlegung des Betra- ges von Fr. 800.-- für die Konkursforderung bei der Obergerichtskasse (act. 5/5) somit insgesamt ein Betrag von Fr. 12'100.-- sichergestellt wurde, erscheinen alle Betreibungsforderungen i m wesentli chen als gedeckt. Die Beschwerdeführerin vermag somit darzutun, dass sie im jetzigen Zeitpunkt in der Lage ist, zumi ndest die in Betreibung gesetzten Forderungen sofort zu begleichen. In der Erfolgsrechnung für das Jahr 2014 weist die Beschwerdeführerin bei einem Betriebsertrag von Fr. 132'059.60 einen Gewinn von Fr. 29'518.17 aus (act. 12/11). Damit ist die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Be- triebs jedenfalls ni cht zum vornherein zu verneinen, so dass die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht erschei nt (BSK SchKG-Giroud, Art. 174 N 26).

Damit erweist sich der Beschwerde als begründet. Der über die Beschwer- deführerin eröffnete Konkurs ist aufzuheben. 3. Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen, da sie durch die verspätete Zahlung das Verfahren veranlasst hat. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 24. November 2015, mit dem über die Schuld- nerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 450.-- wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich wird angewiesen, von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 800.-- der Gläubigerin Fr. 777.40 auszu- zahlen und der Schuldnerin den verbleibenden Restbetrag von Fr. 22.60 zu- rückzuerstatten. 4. Das Konkursamt Uster wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten To- talbetrag von Fr. 2'200.-- (Fr. 650.-- Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'550.-- Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 2'000.-- und der Schuldnerin ei nen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Uster (unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten) und das Konkursamt Uster, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregis- teramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Uster, je gegen Emp- fangsschei n.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

lic. i ur. R. Maurer

versandt am: 22. Dezember 2015

Schlagwörter

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