Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS150227-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Is le r Urteil vom 28. Dezember 2015 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Nr. 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ Nr. 2 vertreten durch Rechtsanwalt X2._____
betreffend Betreibung (Beschwerde über das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. November 2015 (CB150035)
Erwägungen: I. 1. Die Beschwerdegegnerinnen liessen sich im Rahmen des Konkursverfah- rens der D._____ AG in Liquidation, deren Verwaltungsrat der Beschwerdeführer war, Verantwortlichkeitsansprüche gegen diesen gemäss Art. 260 SchKG abtre- ten. D as Konkursamt Zürich-Altstetten erstreckte den Beschwerdegegnerinnen die Frist zur Geltendmachung dieser Verantwortlichkeitsansprüche letztmals bis zum 31. Juli 2014 (act. 3 sowie act. 13/3). 2. Die Beschwerdegegnerinnen stellten am 30. beziehungsweise am 31. Juli 2014 beim Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach je ein Betreibungsbegeh- ren gegen den Beschwerdeführer betreffend Forderungen von je Fr. 1'000'000.– nebst Zi ns zu 5 % seit 1. Dezember 2010 (act. 9/1 = act. 13/1) respektive seit 31. Dezember 2004 (act. 9/3). Die diesbezüglichen Zahlungsbefehle wurden dem Beschwerdeführer am 6. August 2014 zugestellt. Er erhob in beiden Fällen Rechtsvorschlag (act. 9/2 sowie act. 9/4). 3. Mit Eingabe vom 17. September 2015 gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betrei- bungsämter (nachfolgend Vorinstanz) und beantragte, die fraglichen Betreibun- gen zu löschen (act. 1 S. 1). In der Folge verzichtete das beteiligte Betreibungs- amt auf Vernehmlassung (act. 8). Die Beschwerdegegnerinnen nahmen i nnert angesetzter Frist (act. 4) am 5. (act. 11) beziehungsweise am 15. Oktober 2015 (act. 14) zur Eingabe des Beschwerdeführers Stellung. Mit Urteil vom 18. November 2015 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 19 = act. 22 = act. 24). 4. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 rechtzeitig anhängig gemachte Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 23). Er be-
antragt die Aufhebung des vori nstanzli che n Urteils und wiederholt seine Anträge in der Sache (act. 23 S. 1). Die Akten der Vorinstanz si nd beigezogen (act. 1-20). Von der Ei nholung einer Vernehmlassung und von Stellungnahme n ist abzusehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. II. 1. Auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an eine obere kantonale Aufsichtsinstanz sind nebst Art. 20a Abs. 2 SchKG – ge- stützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und §§ 83 f. GOG – sinn- gemäss die Art. 319 ff. ZPO als kantonales Recht anwendbar (vgl. dazu BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsan- wendung und / oder (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 22 Abs. 1 SchKG i n Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 ZGB geltend, indem er auch vor der oberen kantona- len Aufsichtsbehörde anführt, dass die gegen ihn eingeleiteten Betreibungen rechtsmissbräuchlich erfolgt und damit nichtig seien. Die Begründung der Vor- instanz gehe an der Sache vorbei. Es gehe nicht darum abzuklären, ob die Forde- rungen der Beschwerdegegnerinnen eine "gewisse Plausibilität" aufweisen wür- den. Die Betreibungen würden nämlich jeglicher Grundlage entbehren, weil die Beschwerdegegnerinnen es unterlassen hätten, die an sie abgetretenen Verant- wortlichkeitsansprüche fristgemäss gerichtlich geltend zu machen. Deshalb seien diese Ansprüche seit 1. August 2014 verwirkt (act. 23 S. 1 f.). Den Beschwerde- gegnerinnen müsse bewusst gewesen sein, dass sie mit einer Betreibung bezüg- lich dieser verwirkten Verantwortli chkei tsansprüc he rechtli ch ni chts mehr zu be- wi rken vermocht hätten, was insbesondere die Verjährungsunterbrechung betref- fe. Es habe somit keinen rechtlich vertretbaren Grund mehr für die Betreibungen gegeben. Es könne sich nur um schikanöse Betreibungen handeln, die den Zweck verfolgen würden, ihn noch "gefügig" zu machen oder ihm sonst Nachteile aufzubürden (act. 23 S. 1 f.).
mit dem Grundsatz von Treu und Glauben absolut unvereinbar sind (BSK SchKG I-Wüthri ch/Sc hoc h, 2. Aufl. 2010, Art. 69 N 15 f.). Rechtsmi ssbräuchli ch und des- wegen ni chti g ist eine Betreibung etwa dann, wenn der Betreibende bloss die Kreditwürdigkeit eines (angeblichen) Schuldners schädigen will, wenn er in schi- kanöser Weise einen völlig übersetzten Betrag in Betreibung setzt (BGE 130 II 270, E. 3.2.2; 115 III 18, E. 3b; si ehe zum Ganzen BGE 140 III 481, E. 2.3.1 m.w.H. sowie zuletzt BGer, 5A_317/2015 vom 13. Oktober 2015, E. 2.1 m.w.H.) oder bloss persönlichen Druck auf den Betriebenen auszuüben oder i hn zu be- drängen oder zu zermürben sucht (KuKo SchKG-Dieth/Wohl, 2. Aufl. 2014, Art. 22 N 2d; BSK SchKG I-Wüthri ch/Sc hoc h, 2. Aufl. 2010, Art. 69 N 16). 5. Der Sache nach geht es den Beschwerdegegnerinnen gemäss dem ange- fochtenen Entschei d darum, Ansprüche aus der aktienrechtlichen Verantwortlich- keit des Beschwerdeführers durchzusetze n (act. 22 S. 6 ff.). Tatsächli ch kann i n dieser Hinsicht nicht gesagt werden, dass die Vorgehensweise mit der Zwangs- vollstreckung nicht das Geringste zu tun habe. Es ist den Beschwerdegegnerin- nen ni cht verwehrt, den (vermei ntli chen) Schuldner zur D urchsetzung von Ver- antwortlichkeitsansprüchen zu betreiben. Ob und inwieweit die Beschwerdegeg- neri nnen (noch) legitimiert sind, eine Verantwortlichkeitsklage gegen den Be- schwerdeführer einzureichen oder ob sie diese Ansprüche "verwirkt" haben, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen, denn die Beschwerde gemäss Art. 17 und 22 SchKG darf nicht dazu dienen, die materielle Berechtigung eines in Be- treibung gesetzten Anspruchs überprüfen zu lassen (vgl. Ziff. II. 4; si ehe auch Kus- ter, Schikanebetreibungen aus zwangsvollstreckungs-, zi vi l-, straf- und standes- rechtlicher Sicht, AJP 9/2004 S. 1035 ff., S. 1037). Die diesbezüglichen Ausfüh- rungen in der Eingabe des Beschwerdeführers (act. 23 S. 1 f.) gehen fehl. 6. Soweit der Beschwerdeführer seine bereits vor der Vorinstanz vorgebrach- ten Argumente der fehlenden rechtlichen Grundlage zur Betreibung und der vo r- liegenden Unmöglichkeit einer Verjährungsunterbrechung wiederholt (vgl. act. 1 S. 1 ff. und act. 23 S. 1 f.), so ist er auf die zutreffenden Widerlegungen im vor- i nstanzli chen Entschei d zu verwei sen (act. 22 S. 6 ff.) und erneut daran zu erin- nern, dass sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig um die Frage
dreht, ob das zuständige Betreibungsamt zu Recht und ohne inhaltliche Prüfung – was insbesondere die Fragen der rechtlichen Begründetheit der Forderungen und deren Verjährung betreffen würde – von der fehlenden Missbräuchlichkeit der eingeleiteten Betreibungen ausgehen und die Zahlungsbefehle zustellen durfte (vgl. Ziff. II. 3). Richtigerweise stellte die Vorinstanz unter dem Blickwinkel der Rechtsmi ssbrauchsprüf ung und unter Verweis auf die Stellungnahmen und Beila- gen der Beschwerdegegnerinnen (act. 11-16) fest, dass es diesen gelungen sei, die angefochtenen Betreibungen in einen Kontext zu setzen und die Gründe für deren Einleitung zu beleuchten. So hätten diese aufzuzeigen und zu belegen vermocht, dass die Betreibungen zur Fristwahrung erfolgten, dass konkrete Be- mühungen zur aussergerichtlichen Beilegung des Streits erfolgten und dass der in Betreibung gesetzte Pauschalbetrag, angesichts einer im Konkurs zugelassenen Forderung in der 3. Klasse über insgesamt Fr. 2'837'079.79, nachvollziehbar er- schei ne (act. 22 S. 6 f.). Zutreffend kam di e Vori nstanz denn auch zum Schluss, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer zu anderen Zwecken als zur tatsächlichen Einforde- rung konkreter Forderungen und damit rechtsmissbräuchlich betrieben worden war (act. 22 S. 8). Auch wenn dem Beschwerdeführer die geltend gemachten Forderungen der Beschwerdegegnerinnen zweifelhaft erscheinen mögen, so springt nicht geradezu in die Augen (auch nicht für den Betreibungsbeamten, um dessen Verhalten es hier primär geht), dass mit den Betreibungen offensichtlich Ziele verfolgt werden, die nicht das Geringste mit einer Zwangsvollstreckung zu tun haben. Das vorinstanzliche Urteil vom 18. November 2015 (act. 22) ist ni cht zu beanstanden. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 7. Hält der Beschwerdeführer die Wirkungen der angehobenen Betreibungen für hochgradig schädlich und ist er der Meinung, dass die Beschwerdegegnerin- nen das Verfahren dadurch verzögern, dass sie die Betreibungen nicht fortführen, so steht es ihm frei, zu prüfen, ob er ihm Rahmen einer selbständigen negati ven Feststellungsklage das Nichtbestehen der in Betreibung gesetzten Forderungen gerichtlich feststellen lassen möchte (vgl. zu der erst kürzlich erfolgten Lockerung der Klagevoraussetzungen BGE 141 III 68). Er ist dementsprechend nicht auf ein
prozessuales Handeln der Beschwerdegegnerinnen angewiesen, um eine "Lö- schung" der Betreibung im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG zu erwi rken. Er- gänzend ist damit ebenso dargetan, weshalb der vom Beschwerdeführer einge- schlagene Weg aufsichtsrechtlicher Art nicht der Zutreffende ist. III. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sowie Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage vom Doppel bzw. von einer Kopie von act. 23, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen sowie an das Be- treibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Isler
versandt am: 29. Dezember 2015