Debt enforcement not void for alleged abuse of rights

PS150227Obergericht28.12.2015Dismissed

Zusammenfassung

The appellant asked the Zurich cantonal supervisory court to order deletion of two debt-enforcement proceedings brought by the respondent companies. He argued that the claims had already lapsed and that the enforcement was therefore abusive and void. The court held that supervisory proceedings are limited to reviewing whether the debt-enforcement office violated procedural rules when opening the cases and issuing the payment orders. It cannot decide the substantive validity or limitation of the claims. Because the respondents were pursuing asserted liability claims and had shown reasons for the enforcement, no manifest abuse existed. The appeal was dismissed; no costs or party compensation were awarded.

Regest

Art. 22 SchKG, Art. 2 ZGB; voidness of debt-enforcement measures only in cases of manifest abuse of rights. The debt-enforcement office must refuse a payment order only where abuse is obvious and the proceedings pursue aims wholly unrelated to enforcement or are incompatible with good faith. Supervisory authorities do not examine the substantive existence, enforceability, or limitation of the claimed debt. Where the creditor genuinely seeks collection of an asserted claim, abuse is in principle excluded; mere doubts as to the claim’s merits, or allegations of lapse or prescription, do not justify nullity in supervisory proceedings (consid. II.4-6).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS150227-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Is le r Urteil vom 28. Dezember 2015 i n Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

  1. B._____ AG, 2. C._____ AG, Beschwerdegegnerinnen,

Nr. 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ Nr. 2 vertreten durch Rechtsanwalt X2._____

betreffend Betreibung (Beschwerde über das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. November 2015 (CB150035)

Erwägungen: I. 1. Die Beschwerdegegnerinnen liessen sich im Rahmen des Konkursverfah- rens der D._____ AG in Liquidation, deren Verwaltungsrat der Beschwerdeführer war, Verantwortlichkeitsansprüche gegen diesen gemäss Art. 260 SchKG abtre- ten. D as Konkursamt Zürich-Altstetten erstreckte den Beschwerdegegnerinnen die Frist zur Geltendmachung dieser Verantwortlichkeitsansprüche letztmals bis zum 31. Juli 2014 (act. 3 sowie act. 13/3). 2. Die Beschwerdegegnerinnen stellten am 30. beziehungsweise am 31. Juli 2014 beim Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach je ein Betreibungsbegeh- ren gegen den Beschwerdeführer betreffend Forderungen von je Fr. 1'000'000.– nebst Zi ns zu 5 % seit 1. Dezember 2010 (act. 9/1 = act. 13/1) respektive seit 31. Dezember 2004 (act. 9/3). Die diesbezüglichen Zahlungsbefehle wurden dem Beschwerdeführer am 6. August 2014 zugestellt. Er erhob in beiden Fällen Rechtsvorschlag (act. 9/2 sowie act. 9/4). 3. Mit Eingabe vom 17. September 2015 gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betrei- bungsämter (nachfolgend Vorinstanz) und beantragte, die fraglichen Betreibun- gen zu löschen (act. 1 S. 1). In der Folge verzichtete das beteiligte Betreibungs- amt auf Vernehmlassung (act. 8). Die Beschwerdegegnerinnen nahmen i nnert angesetzter Frist (act. 4) am 5. (act. 11) beziehungsweise am 15. Oktober 2015 (act. 14) zur Eingabe des Beschwerdeführers Stellung. Mit Urteil vom 18. November 2015 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 19 = act. 22 = act. 24). 4. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 rechtzeitig anhängig gemachte Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 23). Er be-

antragt die Aufhebung des vori nstanzli che n Urteils und wiederholt seine Anträge in der Sache (act. 23 S. 1). Die Akten der Vorinstanz si nd beigezogen (act. 1-20). Von der Ei nholung einer Vernehmlassung und von Stellungnahme n ist abzusehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. II. 1. Auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an eine obere kantonale Aufsichtsinstanz sind nebst Art. 20a Abs. 2 SchKG – ge- stützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und §§ 83 f. GOG – sinn- gemäss die Art. 319 ff. ZPO als kantonales Recht anwendbar (vgl. dazu BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsan- wendung und / oder (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 22 Abs. 1 SchKG i n Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 ZGB geltend, indem er auch vor der oberen kantona- len Aufsichtsbehörde anführt, dass die gegen ihn eingeleiteten Betreibungen rechtsmissbräuchlich erfolgt und damit nichtig seien. Die Begründung der Vor- instanz gehe an der Sache vorbei. Es gehe nicht darum abzuklären, ob die Forde- rungen der Beschwerdegegnerinnen eine "gewisse Plausibilität" aufweisen wür- den. Die Betreibungen würden nämlich jeglicher Grundlage entbehren, weil die Beschwerdegegnerinnen es unterlassen hätten, die an sie abgetretenen Verant- wortlichkeitsansprüche fristgemäss gerichtlich geltend zu machen. Deshalb seien diese Ansprüche seit 1. August 2014 verwirkt (act. 23 S. 1 f.). Den Beschwerde- gegnerinnen müsse bewusst gewesen sein, dass sie mit einer Betreibung bezüg- lich dieser verwirkten Verantwortli chkei tsansprüc he rechtli ch ni chts mehr zu be- wi rken vermocht hätten, was insbesondere die Verjährungsunterbrechung betref- fe. Es habe somit keinen rechtlich vertretbaren Grund mehr für die Betreibungen gegeben. Es könne sich nur um schikanöse Betreibungen handeln, die den Zweck verfolgen würden, ihn noch "gefügig" zu machen oder ihm sonst Nachteile aufzubürden (act. 23 S. 1 f.).

  1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht die Entscheidbegrün- dung der Vorinstanz nicht an der Sache vorbei. Sie legte vielmehr zutreffend dar (act. 22 S. 4 f.), dass der Verfahrensgegenstand vor den Beschwerdeinstanzen i n einer Prüfung der Frage besteht, ob das Betreibungsamt gegen gesetzliche Vor- schriften verstossen hat, als es die fraglichen Betreibungen ins Register aufnahm und dem Beschwerdeführer die Zahlungsbefehle zustellte (BSK SchKG I- Commetta/Möckli, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 1 und N 10 f.). Ebenso zutreffend er- folgte der Hinweis, dass das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl bei einem gülti- gen Betreibungsbegehren zuzustelle n hat und i hm keine Befugnis zukommt, über die materielle Existenz oder gar Berechtigung der vom Gläubiger geltend ge- machten Forderung zu entscheiden (act. 22 S. 4 f.; BGE 113 III 2, E. 2b; BSK SchKG I-Wüthri ch/Schoc h, 2. Aufl. 2010, Art. 69 N 12). 4. Nach der Lehre und Rechtsprechung, die die Vorinstanz richtig wiedergab (act. 22 S. 4 f.), ist das Betreibungsamt nur dann befugt und verpflichtet, die Aus- stellung eines Zahlungsbefehls zu verweigern, wenn die Betreibung rechtsmiss- bräuchli ch und dami t ni chti g i st. Eine Betreibung ist allerdings nur i n Ausnahme- fällen ni chti g. Ni chti g si nd Verfügungen, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlas- sen worden sind (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört das Rechtsmissbrauchs- verbot nach Art. 2 ZGB. Gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB ist jedoch nur der offenbare Mi ssbrauch ei nes Rechts ni cht zu schützen. Im Berei ch des Schuldbetrei bungs- rechts kommt hinzu, dass dieses dem Gläubiger ermöglicht, ohne Nachweis der materiellen Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs einen Zahlungsbe- fehl zu erwi rken. Solange daher der Gläubiger mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines von ihm behaupteten Anspruches bezweckt, ist Rechtsmiss- brauch praktisch ausgeschlossen (BGE 113 III 2, E. 2b). Auch steht es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, die Begründetheit der in Be- treibung gesetzten Forderung zu beurteilen und darüber zu entscheiden, ob eine Forderung zu Recht geltend gemacht wird oder nicht. Die Schwelle zum Rechts- missbrauch ist erst dann überschritten, wenn mit der Betreibung offensichtlich Zi e- le verfolgt werden, die mit der Zwangsvollstreckung nichts zu tun haben oder die

mit dem Grundsatz von Treu und Glauben absolut unvereinbar sind (BSK SchKG I-Wüthri ch/Sc hoc h, 2. Aufl. 2010, Art. 69 N 15 f.). Rechtsmi ssbräuchli ch und des- wegen ni chti g ist eine Betreibung etwa dann, wenn der Betreibende bloss die Kreditwürdigkeit eines (angeblichen) Schuldners schädigen will, wenn er in schi- kanöser Weise einen völlig übersetzten Betrag in Betreibung setzt (BGE 130 II 270, E. 3.2.2; 115 III 18, E. 3b; si ehe zum Ganzen BGE 140 III 481, E. 2.3.1 m.w.H. sowie zuletzt BGer, 5A_317/2015 vom 13. Oktober 2015, E. 2.1 m.w.H.) oder bloss persönlichen Druck auf den Betriebenen auszuüben oder i hn zu be- drängen oder zu zermürben sucht (KuKo SchKG-Dieth/Wohl, 2. Aufl. 2014, Art. 22 N 2d; BSK SchKG I-Wüthri ch/Sc hoc h, 2. Aufl. 2010, Art. 69 N 16). 5. Der Sache nach geht es den Beschwerdegegnerinnen gemäss dem ange- fochtenen Entschei d darum, Ansprüche aus der aktienrechtlichen Verantwortlich- keit des Beschwerdeführers durchzusetze n (act. 22 S. 6 ff.). Tatsächli ch kann i n dieser Hinsicht nicht gesagt werden, dass die Vorgehensweise mit der Zwangs- vollstreckung nicht das Geringste zu tun habe. Es ist den Beschwerdegegnerin- nen ni cht verwehrt, den (vermei ntli chen) Schuldner zur D urchsetzung von Ver- antwortlichkeitsansprüchen zu betreiben. Ob und inwieweit die Beschwerdegeg- neri nnen (noch) legitimiert sind, eine Verantwortlichkeitsklage gegen den Be- schwerdeführer einzureichen oder ob sie diese Ansprüche "verwirkt" haben, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen, denn die Beschwerde gemäss Art. 17 und 22 SchKG darf nicht dazu dienen, die materielle Berechtigung eines in Be- treibung gesetzten Anspruchs überprüfen zu lassen (vgl. Ziff. II. 4; si ehe auch Kus- ter, Schikanebetreibungen aus zwangsvollstreckungs-, zi vi l-, straf- und standes- rechtlicher Sicht, AJP 9/2004 S. 1035 ff., S. 1037). Die diesbezüglichen Ausfüh- rungen in der Eingabe des Beschwerdeführers (act. 23 S. 1 f.) gehen fehl. 6. Soweit der Beschwerdeführer seine bereits vor der Vorinstanz vorgebrach- ten Argumente der fehlenden rechtlichen Grundlage zur Betreibung und der vo r- liegenden Unmöglichkeit einer Verjährungsunterbrechung wiederholt (vgl. act. 1 S. 1 ff. und act. 23 S. 1 f.), so ist er auf die zutreffenden Widerlegungen im vor- i nstanzli chen Entschei d zu verwei sen (act. 22 S. 6 ff.) und erneut daran zu erin- nern, dass sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig um die Frage

dreht, ob das zuständige Betreibungsamt zu Recht und ohne inhaltliche Prüfung – was insbesondere die Fragen der rechtlichen Begründetheit der Forderungen und deren Verjährung betreffen würde – von der fehlenden Missbräuchlichkeit der eingeleiteten Betreibungen ausgehen und die Zahlungsbefehle zustellen durfte (vgl. Ziff. II. 3). Richtigerweise stellte die Vorinstanz unter dem Blickwinkel der Rechtsmi ssbrauchsprüf ung und unter Verweis auf die Stellungnahmen und Beila- gen der Beschwerdegegnerinnen (act. 11-16) fest, dass es diesen gelungen sei, die angefochtenen Betreibungen in einen Kontext zu setzen und die Gründe für deren Einleitung zu beleuchten. So hätten diese aufzuzeigen und zu belegen vermocht, dass die Betreibungen zur Fristwahrung erfolgten, dass konkrete Be- mühungen zur aussergerichtlichen Beilegung des Streits erfolgten und dass der in Betreibung gesetzte Pauschalbetrag, angesichts einer im Konkurs zugelassenen Forderung in der 3. Klasse über insgesamt Fr. 2'837'079.79, nachvollziehbar er- schei ne (act. 22 S. 6 f.). Zutreffend kam di e Vori nstanz denn auch zum Schluss, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer zu anderen Zwecken als zur tatsächlichen Einforde- rung konkreter Forderungen und damit rechtsmissbräuchlich betrieben worden war (act. 22 S. 8). Auch wenn dem Beschwerdeführer die geltend gemachten Forderungen der Beschwerdegegnerinnen zweifelhaft erscheinen mögen, so springt nicht geradezu in die Augen (auch nicht für den Betreibungsbeamten, um dessen Verhalten es hier primär geht), dass mit den Betreibungen offensichtlich Ziele verfolgt werden, die nicht das Geringste mit einer Zwangsvollstreckung zu tun haben. Das vorinstanzliche Urteil vom 18. November 2015 (act. 22) ist ni cht zu beanstanden. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 7. Hält der Beschwerdeführer die Wirkungen der angehobenen Betreibungen für hochgradig schädlich und ist er der Meinung, dass die Beschwerdegegnerin- nen das Verfahren dadurch verzögern, dass sie die Betreibungen nicht fortführen, so steht es ihm frei, zu prüfen, ob er ihm Rahmen einer selbständigen negati ven Feststellungsklage das Nichtbestehen der in Betreibung gesetzten Forderungen gerichtlich feststellen lassen möchte (vgl. zu der erst kürzlich erfolgten Lockerung der Klagevoraussetzungen BGE 141 III 68). Er ist dementsprechend nicht auf ein

prozessuales Handeln der Beschwerdegegnerinnen angewiesen, um eine "Lö- schung" der Betreibung im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG zu erwi rken. Er- gänzend ist damit ebenso dargetan, weshalb der vom Beschwerdeführer einge- schlagene Weg aufsichtsrechtlicher Art nicht der Zutreffende ist. III. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sowie Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage vom Doppel bzw. von einer Kopie von act. 23, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen sowie an das Be- treibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. M. Isler

versandt am: 29. Dezember 2015

Schlagwörter

debt enforcementabuse of rightsnullitysupervisory complaintpayment orderliability claimslimitationoppositionprocedural review