Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150221-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Hi nden. Urteil vom 3. Dezember 2015 i n Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 17. November 2015 (EK150105)
Erwägungen:
Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen in- des vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294, BGer vom 26. Juli 2013, 5A_258/2013, zur Publikation vorgesehen). Nach der Praxis der Kammer ist die Zahlungsfähigkeit zu bejahen, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er die aktuell dringendsten Verpfli chtungen bedi enen kann und i nnert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch seine Altlas- ten wird abtragen können (OGer ZH, PS140068). 2.1. Der Konkurseröffnung liegt eine Forderung von CHF 1'040.05 zu Grunde. Der Schuldner zahlte am 26. Oktober 2015 und damit vor Konkurseröffnung CHF 1'036.70 (act. 3 S. 2). Den verbleibenden Rest tilgte er am 27. November 2015 durch Zahlung von CHF 400.00 an die Gläubigerin (act. 5/6). Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 wurden durch den Schuldner am 26. November 2015 bezahlt (act. 5/7). Die Kosten des Verfahrens des Kon- kursamtes für die Zeit von der Eröffnung des Konkurses bis zu einer allfälligen Aufhebung im Falle der Gutheissung der Beschwerde wurden sichergestellt (act. 8a-c). Der Konkurshinderungsgrund der Tilgung bzw. Hinterlegung ist erfüllt. Der Konkurs i st aufzuheben, sofern die Schuldner sei ne Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. Der Schuldner macht geltend, er produziere seit dem Januar 2015 türkische Backwaren wie Baklava und Börek und liefere sie an Detaillisten und Verteiler. Vor der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit sei er als Bäcker und Kon- ditor von 2008 bis 2012 in der C._____ AG in Zürich und von 2013 bis 2014 bei der Bäckerei D._____ i n ... angestellt gewesen. Er lebe mit seiner Frau und den beiden Kindern in finanziell bescheidenen Verhältni ssen. In der konkursamtli chen Befragung gab er an, einen monatli chen Mi etzi ns von C HF 1'720.00 für die Woh- nung und CHF 2'000.00 für die Gewerberäume zahlen zu müssen (act. 5/3 S. 9). Der Materialaufwand betrage rund 20% des Verkaufspreises seiner Produkte. Im Zuge der Geschäftseröffnung habe es Liquiditätsprobleme gegeben. Es bestün- den Betreibungen von rund CHF 15'000.00, die aber regelmässig abbezahlt wür- den.
Der Schuldner erzielte im November 2015 einen Umsatz von CHF 8'386.50 (act. 5/10). Zieht man davon die hauptsächlichen Aufwendungen – Mi etzi ns und Mate- rialeinkauf – ab, so verbleibt dem Schuldner ein monatliches Einkommen von rund CHF 4'700.00. Trotz dieser bescheidenen Mittel konnten im Betreibungsver- fahren CHF 6'452.10 erzielt werden. Dieser Betrag steht nach Abzug der Kosten für das konkursamtliche Verfahren zur Schuldentilgung zur Verfügung (act. 5/8a- c). Im eingereichten Betreibungsauszug sind sieben Einträge vorhanden. Eine Be- treibung ist erloschen, bei einer anderen wurde die Gläubigerin nach der Verwer- tung vollumfänglich befriedigt. Die fünf noch aktuellen Betreibungen weisen einen Gesamtbetrag von CHF 13'853.45 auf (act. 5/9). Es erscheint als glaubhaft, dass der Schuldner trotz kleinen Einkommens in der Lage ist, die laufenden Verbind- li chkei ten zu zahlen und di e Schulden i nnert zwei Jahren zu ti lgen. D i e Zahlungs- fähigkeit ist – wenn auch nur knapp – glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, und der Konkurs ist aufzuheben. 3. Trotz Gutheissung der Beschwerde sind die Kosten der Vorinstanz sowie des Be- schwerdeverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen, weil er durch die verspätete Zahlung die Verfahren verursacht hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 17. November 2015, mit dem über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf CHF 750.00 festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von CHF 500.00 wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden
versandt am: 4. Dezember 2015