Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS150216-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil Urteil vom 18. Dezember 2015 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____,
betreffend Versteigerung der Liegenschaft (Beschwerde über das Betreibungsamt Seuzach)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 6. No- vember 2015 (CB150019)
Erwägungen:
1.3. Mit Schreiben vom 15. September 2015 sandte der Beschwerdeführer einen Auszug des Beschlusses des Obergerichts vom 11. September 2015 an das Be- treibungsamt und ersuchte, die Steigerung der Liegenschaft aufgrund der Verfü- gungssperre abzusetzen bzw. bis zur Klärung der Rechtslage zu verschieben (act. 3/4). Das Betreibungsamt wies das Gesuch des Beschwerdeführers mit Ver- fügung vom 16. September 2015 ab (act. 3/B). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2015 (act. 1) Beschwerde bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen am Bezirksgericht Winterthur (fortan Vorinstanz). Die Vorinstanz erteilte der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 23. September 2015 aufschiebende Wir- kung. Zugleich setzte sie dem Betreibungsamt sowie der Beschwerdegegnerin Fri st zur Vernehmlassung bzw. Beantwortung der Beschwerde an (act. 4). Das Betreibungsamt liess sich mit Eingabe vom 30. September 2015 vernehmen (act. 6) und reichte diverse Unterlagen ein (act. 7). Die Beschwerdegegnerin er- stattete mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 Beschwerdeantwort (act. 8). Diese Ein- gaben stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntni snahme zu (act. 10). Mit Urteil vom 6. November 2015 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 12 = 15 = 17). 1.4. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. No- vember 2015 bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei bung und Konkurs rechtzeitig Beschwerde mit folgendem Rechtsbe- gehren (act. 16 S. 2): " 1. Das Urteil vom 06.11.2015 der Aufsichtsbehörde (SchKG) am Bezirksgericht Winterthur (Beilage A, CB150019-K, act. 12) sei vollumfängli ch aufzuheben. 2. Es sei anzuordnen, mit der Versteigerung der Liegenschaft D.-Strasse ..., E., bis zur rechtskräftigen Erledigung des beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, hängi- gen Berufungsverfahrens LC150024-O zwischen dem Beschwer- deführer und der Beschwerdegegnerin zuzuwarten. 3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung mit Bezug auf das angefochtene Urteil vom 06.11.2015 und ebenfalls i n Bezug auf die Verfügung des Beschwerdegegners [recte: des Betreibungsamtes] vom 16.09.2015 (act. 3/B) zu erteilen.
dass Grundpfandverwertungsverfahren fortzuführen (BGer 5A_471/2013). Schliesslich sei anzumerken, dass das Obergericht im Beschluss vom 11. Sep- tember 2015 festgehalten habe, dass die Verfügungsbeschränkung einzig auf den Schutz des anderen Ehegatten ziele und im Aussenverhältnis die Handlungsfä- higkeit grundsätzlich nicht tangiere. Weiter sei ausgeführt worden, soweit der Klä- ger beantrage, es sei das Betreibungsamt anzuweisen, die für den 24. September 2015 angesetzte Steigerung auszusetzen, fehle es an einer Rechtsgrundlage (act. 12 = 15 = 17). 3. Zur Beschwerde 3.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der zehntägigen Rechtsmit- telfrist zu erheben. Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu be- gründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen und anzuge- ben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO-S TERCHI, Art. 321 N 15 ff.). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), weil es bei der Beschwerde nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vori nstanzli che n Entschei des geht (ZK ZPO-F REI- BURGHAUS/AFHELDT, 2. Aufl., Art. 326 N 3). 3.2. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde im We- sentlichen vor, der Entscheid der Vorinstanz sei rechtswidrig und unangemessen (act. 16 S. 5 ff.). Rechtswidrig sei der Entscheid, weil die Vorinstanz die Verfügung des Betrei- bungsamtes nicht wie beantragt unter dem Beschwerdegrund der Angemessen- heit, sondern lediglich deren Rechtmässigkeit geprüft habe. Die Rechtmässigkeit
habe er aber gerade nicht in Frage gestellt. Das Betreibungsamt sei zwar teilwei- se auf die Umstände eingegangen, mit denen der Beschwerdeführer die Unan- gemessenheit der vorinstanzlich angefochtenen Verfügung geltend gemacht habe (Zwangsverwertung einer Liegenschaft angesichts einer kleinen Forderung von Fr. 10'000.– und Kenntnisnahme der Gläubigerin über einen mit der Liegen- schaftsverwertung einhergehenden Verlust etc.). Indem die Vorinstanz aber in der Folge die Abweisung der Beschwerde damit begründet habe, dass das Verwer- tungsverfahren gestützt auf Art. 133 ff. SchKG dennoch durchgeführt werden müsse, und sich nicht weiter auch mit der Frage der Angemessenheit befasst ha- be, habe diese lediglich die Rechtmässigkeit der vorinstanzlich angefochtenen Verfügung geprüft. Die Beschwerdegründe der Rechtmässigkeit und der Ange- messenheit seien nicht deckungsgleich. Auch eine an sich rechtmässige Verfü- gung könne unangemessen sein. Der Schluss der Vorinstanz, die Verfügungsbe- schränkung gemäss Art. 178 ZGB wirke nicht gegenüber Dritten und das Betrei- bungsamt habe die Verschiebung des Verwertungstermins in zulässiger Weise verweigert, zeige, dass die Vorinstanz sich auch diesbezüglich wiederum nicht wie vorgebracht mit der Frage der Angemessenheit auseinandergesetzt habe. Es liege – im Rahmen der einschlägigen Verfahrensvorschriften – im Ermessen des Betreibungsamtes, den Zeitpunkt für den Versteigerungstermin festzusetzen. Es wäre im Ermessen des Betreibungsamtes gestanden, den Versteigerungstermin in Anbetracht der gegebenen Umstände auch später, nämlich nach Rechtskraft des hängigen Scheidungsverfahrens anzusetzen. Die Verweigerung der Ver- schiebung sei eine unangemessene Verfügung, deren Rechtmässigkeit wie aus- geführt nie in Frage gestellt worden sei. Mit der unterlassenen Prüfung der Rüge der Angemessenheit habe die Vorinstanz sein rechtli ches Gehör verletzt, was im vorliegenden Verfahren geheilt werden könne (act. 16 S. 5 ff.). Zur Unangemessenheit bringt der Beschwerdeführer vor, das Obergericht habe eine Verfügungssperre gemäss Art. 178 ZGB angeordnet, um das erstinstanzlich angeordnete Wohnrecht zu seinen Gunsten zu schützen. Die Versteigerung wür- de das Wohnrecht vereiteln. Werde die Liegenschaft verwertet, bevor das Wohn- recht vollstreckbar bzw. rechtskräftig durch den Scheidungsrichter angeordnet werde, könne dem Beschwerdeführer mangels Eigentum der Beschwerdegegne-
rin kein Wohnrecht mehr eingeräumt werden. Es wäre unangemessen, das Urteil des Obergerichts betreffend Scheidung nicht abzuwarten und die Versteigerung unbesehen darum durchzuf ühren. Sodann wohne er seit längerer Zeit mit dem Sohn F._____ in der betreffenden Liegenschaft und habe dort auch seine ganze Werkstatteinrichtung und sein Materiallager als selbständiger Allround-Hand- werker. Durch die Versteigerung der Liegenschaft und den Verlust des Wohn- rechts würde ihm ein erheblicher Schaden entstehen bzw. die Existenzgrundlage entzogen. Vor allem würde aber der mit einer Versteigerung verunmöglichte Wei- terverbleib in der Liegenschaft das Kindeswohl gefährden, habe die Gerichtsgut- achterin im Scheidungsverfahren doch festgestellt, dass die Liegenschaft ein wichtiger Lebensmittelpunkt und einer der stabilsten Faktoren für den Sohn F._____ sei. Die Versteigerung würde somit das Scheidungsverfahren verkompli- zieren und die bisherigen Anordnungen vereiteln. Im Falle der Versteigerung wür- de sich die Beschwerdeführerin sodann mit einer Schadenersatzklage konfrontiert sehen, weil sie die Versteigerung nicht von si ch aus verhi ndert und si ch bei i hrer eigenen Mutter um die Verschiebung der Versteigerung bemüht habe. Die Forde- rung betrage lediglich Fr. 10'000.–. Da der Wert der Liegenschaft um ein Vielfa- ches grösser sei als die betriebene Forderung, schädige die Versteigerung der Liegenschaft konkret auch das Vermögen der Schuldnerin. Das Verhältnis zwi- schen der Beschwerdegegnerin und ihrer Mutter sei sodann nur scheinbar ge- stört. Der materielle Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung sei nie ge- prüft worden. Zudem sei die Gläubigerin sehr vermögend, weshalb ihr die bean- tragte Verschiebung zumutbar sei. Gerade weil die Gläubigerin sich offensichtlich eines mit der Liegenschaftsverwertung nicht unwesentlichen Verlusts bewusst sei, lege sie und auch die Beschwerdegegnerin, die sich nicht um die Verhinderung der Zwangsversteigerung bemühe, mit dem Stellen eines Verwertungsgesuches eine Schädigungsabsicht gegenüber dem Beschwerdeführer an den Tag. Hinter allem sei deshalb reine Schädigungsabsicht zu vermuten. Die Schuldnerin nehme zudem eine damit verbundene Verteuerung und Verkomplizierung des Schei- dungsverfahrens bewusst in Kauf. Eine solche Vorgehensweise sei rechtsmiss- bräuchli ch und vorli egend ni cht zu schützen (act. 16 S. 7 ff.).
3.3. Der Argumentation des Beschwerdeführers ist entgegen zu halten, dass der Umstand, dass gemäss Art. 17 SchKG im Beschwerdeverfahren Gesetzesverlet- zung oder Unangemessenheit gerügt werden kann, ni cht dazu führt, dass stets auch beides zu prüfen wäre. Angemessenheit kann nur dort eine Rolle spielen, wo der zuständigen Behörde überhaupt ein Ermessen zusteht. Wird aber etwas beantragt, wozu eine Anspruchsgrundlage fehlt, kann ein negativer Entscheid nie unangemessen sein, weshalb eine diesbezügliche Prüfung entfällt. Masst sich die verfügende Behörde in einem solchen Fall dennoch ein Ermessen an, liegt eine Gesetzesverletzung vor (vgl. BSK SchKG I-C OM E TTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 17 N 30). Gemäss Art. 133 Abs. 1 SchKG sind Grundstücke frühestens einen Monat und spätestens drei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens öffentlich zu versteigern. Lediglich in diesem Rahmen steht dem Betreibungsamt ein Ermes- sen zur Festlegung des Steigerungstermins zu . Der Beschwerdeführer, der ni cht Partei des Betreibungsverfahren ist, beantragte jedoch eine Verschiebung auf ei- nen Termin weit darüber hinaus. Somit stellt sich in erster Linie die Frage der Rechtmässigkeit. Ist eine solche (durch einen Dritten beantragte) Verschiebung nicht rechtmässig, ist sie zu verweigern, ohne dass es einer Ermessensausübung bedürfte. Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen und vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt, ist eine solche Verschiebung unrechtmässig. Dies ergibt sich denn auch klar aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung i m Urtei l vom 17. März 2014 (5A_471/2013). Entsprechend entfiel eine Ermessensaus- übung. Folgli ch hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ni cht verletzt, indem sie eine weitere Prüfung unterliess. Aus di esem Grund braucht auch heute auf die Vorbringen zur Angemessenheit ni cht weiter eingegangen zu werden. Immerhin ist bezüglich der weiteren Vorbrin- gen des Beschwerdeführers anzumerken, dass auch die rechtskräftige Einräu- mung des Wohnrechts nichts an der Verwertbarkeit des Eigentums der Be- schwerdegegnerin in einer Betreibung ändern könnte. Auch ei n Wohnrecht könnte aufgrund der Möglichkeit des Doppelaufrufs (vgl. Art. 56 VZG) grundsätzli ch noch vereitelt werden. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer mit Urteil vom
November 2015 betreffend Ehescheidung kein Wohnrecht eingeräumt wurde (Geschäfts-Nr. LC150024-O/U). Dass allenfalls ein Missverhältnis zwischen der betriebenen Forderung und den für die Versteigerung anfallenden Kosten ent- steht, ist sodann allein Sache der betreibenden Gläubigerin, welche die Kosten vorzuschiessen hat und damit das Risiko trägt. Diesbezüglich kann sich jedenfalls der Beschwerdeführer nicht auf Unangemessenheit berufen. Ob der materielle Bestand einer Forderung geprüft wird, liegt sodann allein im Verhalten der Schuldneri n. Ei n ni cht am Betrei bungsverfahren beteiligter Dritter kann eine da- hingehende Überprüfung nicht erzwingen. 3.4. Da sogleich ein Entscheid in der Sache ergehen kann, erübrigt es sich, über den Fortbestand der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Diese fällt mit der Abweisung der Beschwerde dahi n. Anzumerken ist lediglich, dass die Beschwer- degegnerin nicht darzulegen vermochte, inwiefern i hr – als Schuldneri n der Be- trei bung – ein Nachteil durch die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und damit einer leichten Verzögerung der Versteigerung entstehen sollte. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Mutwilligkeit ist – entgegen den Vorbringen der Beschwer- degegnerin – ni cht ersi chtli ch. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zuge- sprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 16, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Wi nterthur sowie an das Betreibungsamt Seuzach, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Weil
versandt am: 18. Dezember 2015