Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150201-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil Urteil vom 4. Dezember 2015 i n Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 3. November 2015 (EK150230)
Erwägungen:
Sachverhalt und Prozessgeschichte D er Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) ist Inhaber des seit dem 6. Mai 2015 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen Einzelunterneh- mens "C._____" (act. 5). Mit Urteil vom 3. November 2015 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richts Uster den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 3'573.65 zuzüglich Betreibungskosten im Betrag von Fr. 153.60 abzüglich einer Teilzahlung vom 7. September 2015 in der Höhe von Fr. 495.– , d.h. total Fr. 3'232.25 (act. 3 = 6 = 7/6). Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner beim Obergericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 9. November 2015 Beschwer- de. Er verlangte, die Konkurseröffnung sei aufzuheben. Ferner ersuchte er, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2). Mit Präsidialverfügung vom 10. November 2015 wurde der Schuldner auf die Un- vollständigkeit seiner Beschwerdeschrift aufmerksam gemacht. Zugleich wurde ihm eine Frist angesetzt, um den Kostenvorschuss zu leisten (act. 9). Am 13. No- vember 2015 – und dami t noch während der laufenden Beschwerdefrist (vgl. act. 7/7) – ergänzte der Schuldner seine Beschwerde mit einer Bestätigung des Konkursamtes über die Sicherstellung der Konkurskosten (act. 12). Mit Präsidial- verfügung vom 13. November 2015 wurde der Beschwerde einstweilen die auf- schiebende Wirkung zuerkannt (act. 13). Da die Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses für das obergerichtliche Verfahren ungenutzt verstrich, wurde dem Schuldner mit Verfügung vom 27. November 2015 in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine kurze Nachfrist angesetzt (act. 15). Der Schuldner leistete den Kostenvorschuss innert dieser Nachfrist (act. 16 und 17). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-8). Das Verfahren ist spruchrei f.
Materielles 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Ti lgung, Hi nterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbe- weise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbe- schränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzli- chen Entschei d ergangen sind. 2.2. Der Schuldner hat mi t einer Abrechnung des Betreibungsamtes Uster vom 27. Oktober 2015 (act. 4/3/2: Teilzahlung in der Höhe von Fr. 495.–) sowie mit Postquittung vom 9. November 2015 (act. 4/3/3: Restzahlung in der Höhe von Fr. 2'737.25 direkt an die Gläubigerin) belegt, dass er die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten beglichen hat. Weiter hat der Schuldner belegt, Fr. 700.– beim Konkursamt Uster hinterlegt zu haben zur Deckung der erstinstanzlichen Spruch- gebühr und der bis anhin entstandenen und noch entstehenden Kosten des Kon- kursamtes (act. 12). Damit ist der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG) nachgewiesen. 2.3. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat der Schuldner überdies sei ne Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeu- tet, dass ausreichende, liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzu- kommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch ni cht als zahlungsunfä hi g erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner des- halb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint.
Der Schuldner führte aus, dass er auch nach der Vorladung vom 2. Oktober 2015 davon ausgegangen sei, den geschuldeten Betrag wei terhi n i n Raten zurückbe- zahlen zu können. Entsprechend habe er die erste Rate in der Höhe von Fr. 495.– am 2. September 2015 und die zweite Rate ebenfalls in der Höhe von Fr. 495.– am 27. Oktober 2015 bezahlt. Nach der Konkurseröffnung habe er sogleich den offenen Restbetrag beglichen. Da er sonst noch nie eine Betreibung gehabt habe, bitte er um Aufhebung der Konkurseröffnung (act. 2). Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage ei- ner Person vermittelt das Betreibungsregister. Aus dem vom Schuldner einge- reichten Auszug des Betreibungsregisters vom 6. November 2015 (act. 4/2) ist er- sichtlich, dass tatsächlich lediglich die nunmehr beglichene Konkursforderung verzeichnet ist; weitere Betreibungen bestehen nicht. Damit hat der Schuldner glaubhaft gemacht, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und daneben bestehende Schulden abzutragen. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und der Konkurs aufzuheben. 3. Kosten Die Kosten beider Instanzen hat der Schuldner zu tragen, da er durch die verspä- tete Zahlung das Verfahren veranlasst hat. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 3. November 2015, mit dem über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 450.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Weil
versandt am: 4. Dezember 2015