Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150200-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. i ur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil Urteil vom 27. November 2015 i n Sachen
A._____ GmbH, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
gegen
B._____ Sammelstiftung, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 27. Oktober 2015 (EK150218)
Erwägungen:
schränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzli- chen Entscheid ergangen sind. 2.2. D i e Schuldneri n hat mi t Postqui ttung vom 5. November 2015 (act. 5/3) be- legt, dass sie die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten beim Obergericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt hat (vgl. auch act. 13). Weiter hat die Schuldnerin belegt, Fr. 500.– beim Konkursamt Dübendorf zur Deckung der erst- i nstanzli chen Spruchgebühr und der bi s anhi n entstandenen und noch entstehen- den Kosten des Konkursamtes sichergestellt zu haben (act. 5/4). Damit ist der Konkursaufhebungsg r und der Hi nterlegung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) nach- gewiesen. 2.3. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende, liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat des- halb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorüberge- hende Zahlungsschwi eri gkei ten lassen di e Schuldneri n noch ni cht als zahlungs- unfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage ei- ner Gesellschaft vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Die Schuldneri n reichte einen Auszug des Betreibungsregisters vom 5. November 2015 (act. 5/6) ein, woraus ersichtlich ist, dass neben der Betreibung der nun hinterlegten Kon- kursforderung noch sieben weitere Betreibungen bestehen. Vier davon wurden aber bereits mi t Bezahlung beim Betreibungsamt erledigt (Code 105). Von den restli chen drei Betreibungen sind zwei im Stadium der Konkursandrohung (Code 207) und in einer wurde der Zahlungsbefehl zugestellt (Code 102). Die Gesamt- summe der noch offenen Betreibungsforderungen beträgt Fr. 3'730.95.
Zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit führte die Schuldnerin aus, die Er- tragslage sei zu Beginn zwar eher schwach gewesen, nun habe sich das Ge- schäft entwickelt und seit ein paar Monaten habe sie neben i hrem Gesellschafter noch einen Angestellten. Das Geschäftskonto habe einen ausgeglichenen Saldo und verzei chne Ei n- und Ausgänge. Die Forderung der Gläubigerin sei verhält- nismässig klein, Schulden gegenüber Bauherren, Lieferanten oder anderen Bau- firmen habe sie keine. Zur Objekti vi erung di eser Ausführunge n reichte die Schuldneri n ei nen Kontoauszug i ns Recht, welcher Ei nnahmen und Ausgaben i n der Periode vom 7. Juli 2015 bis zum 5. November 2015 ausweist (act. 5/5). Per 5. November 2015 betrug der Kontostand Fr. 2'501.53. Weiter ergibt sich aus dem Kontoauszug, dass die Schuldnerin regelmässige Gutschriften zu verzeich- nen hat und Löhne ausbezahlt. Mi t i hren Ausführunge n und den vorgelegten D okumenten hat di e Schuldneri n glaubhaft gemacht, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und daneben bestehende Schulden abzutragen. Insbesondere sind die noch offenen Betreibungsforderungen ni cht sehr hoch. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und der Konkurs aufzuheben. 3. Kosten Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen, da sie durch die ver- spätete Zahlung das Verfahren veranlasst hat. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 27. Oktober 2015, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 450.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Weil
versandt am: 27. November 2015