Bankruptcy lifted on appeal after deposit and solvency shown

PS150200Obergericht27.11.2015Granted

Zusammenfassung

The Zurich High Court allowed the debtor’s appeal against the bankruptcy opening ordered by the District Court of Uster. The debtor had deposited the bankruptcy claim and secured costs, and the court found solvency credible based on bank statements, regular receipts, wage payments, and a limited number of remaining enforcement proceedings. The bankruptcy was therefore lifted. Despite winning the appeal, the debtor was ordered to pay both the second-instance and first-instance court fees because the proceedings were caused by its late payment. The court also ordered payment out of the deposited sums to the creditor and the remaining balance to the debtor after costs.

Regest

Art. 174 Abs. 2 SchKG; Aufhebung der Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren bei Nachweis eines Konkursaufhebungsgrundes und Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit. Neue Tatsachen und Urkunden zum Nachweis der Konkursaufhebungsgründe sind im Beschwerdeverfahren zulässig, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind. Zahlungsfähigkeit setzt hinreichende liquide Mittel zur Erfüllung laufender Verpflichtungen und zum Abbau bestehender Schulden voraus; blosse vorübergehende Liquiditätsengpässe genügen nicht. Zur Glaubhaftmachung können insbesondere Kontoauszüge und Betreibungsregisterauszüge herangezogen werden. Kosten können dem Schuldner auferlegt werden, wenn er das Verfahren durch verspätete Zahlung veranlasst hat.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS150200-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. i ur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil Urteil vom 27. November 2015 i n Sachen

A._____ GmbH, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,

gegen

B._____ Sammelstiftung, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 27. Oktober 2015 (EK150218)

Erwägungen:

  1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Schuldnerin ist seit dem 27. März 2013 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie im Wesentli- chen di e Ausführung von Schalungsarbei ten aller Art, Ausschalungen von Mauern und die Durchführung von Renovationsarbeiten im Hochbau (act. 5/1 und 6). 1.2. Mit Urteil vom 27. Oktober 2015 (act. 3 = 7 = 8/5) eröffnete das Konkursge- richt des Bezirksgerichts Uster den Konkurs über die Schuldnerin für die Forde- rung der Gläubigerin von insgesamt Fr. 2'857.70 samt Zinsen und Kosten. Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin beim Obergericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 6. November 2015 Beschwerde. Sie verlangt, die Konkurseröffnung sei aufzuheben, da sie die Forderung nach Konkurseröffnung beim Obergericht zugunsten der Gläubigerin hinterlegt habe und überdies zahlungsfähig sei. Pro- zessual beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 9. November 2015 (act. 9) wurde der Beschwer- de einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt und der Schuldnerin Frist ange- setzt, den Kostenvorschuss zu bezahlen. Diesen leistete di e Schuldneri n fri stge- recht (act. 12). Mit Schreiben vom 19. November 2015 teilte der Rechtsvertreter der Schuldnerin mit, dass er die Schuldnerin nicht mehr vertrete (act. 11). Ent- sprechend wurde das Rubrum angepasst. Die vorinstanzlichen Akten wurden bei- gezogen (act. 8/1-10). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Materielles 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels i hre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden ei nen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbe- weise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbe-

schränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzli- chen Entscheid ergangen sind. 2.2. D i e Schuldneri n hat mi t Postqui ttung vom 5. November 2015 (act. 5/3) be- legt, dass sie die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten beim Obergericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt hat (vgl. auch act. 13). Weiter hat die Schuldnerin belegt, Fr. 500.– beim Konkursamt Dübendorf zur Deckung der erst- i nstanzli chen Spruchgebühr und der bi s anhi n entstandenen und noch entstehen- den Kosten des Konkursamtes sichergestellt zu haben (act. 5/4). Damit ist der Konkursaufhebungsg r und der Hi nterlegung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) nach- gewiesen. 2.3. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende, liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat des- halb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorüberge- hende Zahlungsschwi eri gkei ten lassen di e Schuldneri n noch ni cht als zahlungs- unfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage ei- ner Gesellschaft vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Die Schuldneri n reichte einen Auszug des Betreibungsregisters vom 5. November 2015 (act. 5/6) ein, woraus ersichtlich ist, dass neben der Betreibung der nun hinterlegten Kon- kursforderung noch sieben weitere Betreibungen bestehen. Vier davon wurden aber bereits mi t Bezahlung beim Betreibungsamt erledigt (Code 105). Von den restli chen drei Betreibungen sind zwei im Stadium der Konkursandrohung (Code 207) und in einer wurde der Zahlungsbefehl zugestellt (Code 102). Die Gesamt- summe der noch offenen Betreibungsforderungen beträgt Fr. 3'730.95.

Zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit führte die Schuldnerin aus, die Er- tragslage sei zu Beginn zwar eher schwach gewesen, nun habe sich das Ge- schäft entwickelt und seit ein paar Monaten habe sie neben i hrem Gesellschafter noch einen Angestellten. Das Geschäftskonto habe einen ausgeglichenen Saldo und verzei chne Ei n- und Ausgänge. Die Forderung der Gläubigerin sei verhält- nismässig klein, Schulden gegenüber Bauherren, Lieferanten oder anderen Bau- firmen habe sie keine. Zur Objekti vi erung di eser Ausführunge n reichte die Schuldneri n ei nen Kontoauszug i ns Recht, welcher Ei nnahmen und Ausgaben i n der Periode vom 7. Juli 2015 bis zum 5. November 2015 ausweist (act. 5/5). Per 5. November 2015 betrug der Kontostand Fr. 2'501.53. Weiter ergibt sich aus dem Kontoauszug, dass die Schuldnerin regelmässige Gutschriften zu verzeich- nen hat und Löhne ausbezahlt. Mi t i hren Ausführunge n und den vorgelegten D okumenten hat di e Schuldneri n glaubhaft gemacht, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und daneben bestehende Schulden abzutragen. Insbesondere sind die noch offenen Betreibungsforderungen ni cht sehr hoch. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und der Konkurs aufzuheben. 3. Kosten Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen, da sie durch die ver- spätete Zahlung das Verfahren veranlasst hat. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 27. Oktober 2015, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 450.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

  1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von Fr. 2'857.70 der Gläubigerin auszubezahle n. 4. Das Konkursamt Dübendorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'050.– (Fr. 500.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'550.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 2'000.– und der Schuldnerin ei nen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Uster (unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten) und das Konkursamt Dübendorf, ferner mit besonderer Anzeige an das Handels- registeramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Fällanden, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Weil

versandt am: 27. November 2015

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