PS150198•Einvernehmliche private Schuldenbereinigung.
PS150198Obergericht Zürich / II. Zivilkammer09.12.2015
Der Schuldner kann den Antrag auf Eröffnung eines Nachlassverfahrens nicht in Form einer Rechtsmittelschrift stellen.
Art. 333 SchKG, einvernehmliche private Schuldenbereinigung. Der Schuld- ner kann den Antrag auf Eröffnung eines Nachlassverfahrens nicht in Form einer Rechtsmittelschrift stellen.
Die einvernehmliche private Schuldenbereinigung ist gescheitert. Auf ent- sprechende Mitteilung der Sachwalterin hin erledigt das Gericht sein Verfah- ren. Der Schuldner führt Beschwerde.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
(II.) Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Es ist darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll und inwiefern er abzuändern sei. Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeführerin beantragt im Hinblick auf die Eröffnung eines Nach- lassverfahrens eine Verlängerung der Stundung bzw. die "Verlängerung der Stundung durch die Eröffnung eines Nachlassverfahrens gemäss Art. 293 ff. SchKG". Den erstinstanzlichen Entscheid, womit das Verfahren der einvernehmli- chen privaten Schuldenbereinigung als erledigt erklärt wurde, weil die Schulden- sanierung laut Sachwalterbericht nicht zustande gekommen war, beanstandet die Beschwerdeführerin nicht. Es geht ihr nicht mehr um eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung, sondern um die Eröffnung eines Nachlassverfahrens im Sinne von Art. 293 ff. SchKG. Damit liegt kein Antrag vor, der von der Rechtsmittelinstanz zu beurteilen wäre. Das von der Beschwerdeführerin angestrebte Nachlassverfahren ist ein eigenständiges Verfahren, welches wie seinerzeit das Verfahren der einvernehm- lichen privaten Schuldenbereinigung beim Einzelgericht im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes als Nachlassgericht einzuleiten ist (Art. 293 ff. SchKG). Der (erstinstanzliche) Entscheid über die Bewilligung der Nachlassstundung ob- liegt dem Einzelgericht (Art. 293a SchKG). Auf die Beschwerde mit dem Antrag auf Verlängerung der Stundung ist des- halb nicht einzutreten. Eine Überweisung der Beschwerdeschrift an das Einzelge-
richt erfolgt nicht. Es ist an der Schuldnerin, der zuständigen Instanz ein entspre- chendes Gesuch zu unterbreiten; die Beschwerdeschrift kann das nicht ersetzen.
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 9. Dezember 2015 Geschäfts-Nr.: PS150198-O/U