Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150177-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister und Ersatzrichter lic. i ur. P. Raschle sowie Ge- richtsschreiberin lic. i ur. K. Würsch Urteil vom 9. Oktober 2015 i n Sachen
A._____, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
gegen
B._____ Versicherungsgesellschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. September 2015 (EK151421)
Erwägungen:
2.2. Die Schuldnerin hat die Forderung samt Mahn- sowie Bearbeitungsgebüh- ren und Betreibungskosten nach der Konkurseröffnung beim Betreibungsamt Zü- ri ch 2 bezahlt (act. 4/1). Sie hat sodann die Kosten für das erstinstanzliche Ver- fahren sowie die Kosten des Konkursamtes für die Zeit von der Konkurseröffnung bis zur allfälligen Aufhebung des Konkurses im Beschwerdeverfahren hinterlegt und für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 geleistet (act. 4/2-3). D er Konkurs i st somi t aufzuheben, wenn die Schuldnerin i hre Zah- lungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 2.3.1. Die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit setzt zunächst eine sub- stantiierte Behauptung voraus. Die Schuldnerin muss somit i hre fi nanzi ellen Ver- hältnisse zumindest in groben Zügen offen legen und anhand der Einnahmen und Ausgaben sowie der liquiden Mittel angeben, wie sie die anstehenden Schulden bezahlen kann. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt be- weisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen i hre Behauptungen al- lei n ni cht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zu- treffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3 u.a. mit Hinweis auf BGE 132 III 715, E. 3.1). 2.3.2. Wesentli chen Aufschluss über das Zahlungsver ha lte n und di e fi nanzi elle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Aus dem von der Schuldnerin eingereichten Betreibungsregisterauszug ergeben sich noch elf offene Betreibungen in gesamthafter Höhe von Fr. 12'512.55. Davon sind drei Be- treibungen (Nr. ..., Nr. ..., Nr. ...) im Betrag von insgesamt Fr. 2'917.10 bereits bis zur Ausstellung der Konkursandrohung vorgedrungen (act. 4/5). D i e Schuldneri n führt zu ihrem Betreibungsregisterauszug aus, sie werde mit der Zurverfüg ungs- tellung genügender liquider Mittel durch ihre Mutter und der Kündigung ihrer An- gestellten auf Ende Oktober 2014 (recte: 2015) in der Lage sein, sämtliche Ver- pflichtungen zu begleichen (act. 4/6). Dabei handelt es sich jedoch um unbelegte, blosse Behauptungen der Schuldneri n, welche den Anforderungen an die hier notwendige Glaubhaftmachung nicht genügen. Die Verfügbarkeit liquider Mittel
ergibt sich auch nicht aus den von der Schuldnerin eingereichten Kontoauszügen. Diese weisen per 30. September 2015 einen Saldo von lediglich Fr. 1'257.42 aus (act. 4/7-8). Im Weiteren lässt die Schuldnerin ihre finanziellen Verhältnisse völlig im Dunkeln. Sie äussert sich insbesondere in keiner Weise zu ihren monatlichen Ei nkünften und den diesen gegenüberstehenden laufenden Verpflichtungen resp. Lebenshaltungskosten. Die Schuldnerin versäumt es somit, glaubhaft darzulegen, dass sie in der Lage sein wird, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit die bestehenden Schulden abzutragen. Da die Beschwer- de erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Obergericht eingetroffen ist (vgl. oben Erw. 1.3.), konnte die Schuldnerin auch nicht darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie die Beschwerde hi nsi chtli ch i hrer Zahlungsfähi gkei t vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen könnte. 2.3.3. Nach dem Gesagten ist die Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses si nd ni cht erfüllt. D i e Be- schwerde ist abzuwei sen. 3. D i e Schuldneri n i st auf Art. 195 SchKG hi nzuwei sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, KUKO SchKG-Diggelmann, Art. 195 N 3) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubi- ger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht wegen Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzli chen Akten) und das Konkursamt Enge-Züri ch, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Züri ch 2, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 12. Oktober 2015