Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150173-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Kaztenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. O. Canal Urteil vom 6. Oktober 2015 i n Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ Verband Schweiz, Gläubiger und Beschwerdegegner,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 14. September 2015 (EK150223)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend Schuldner) ist Inhaber des seit dem 25. Januar 1978 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetrage- nen Ei nzelunterne hme ns "A._____, ... Garage". Das Unternehmen ist mit folgen- dem Zweck im Handelsregister aufgeführt: Betrieb einer Autoreparaturwerkstätte, insbesondere für italienische Autos, sowie Handel mit neuen und Occasions- Wagen (act. 5). 1.2. Mit Urteil vom 14. September 2015 (act. 3 = act. 6 = act. 7/8) eröffnete das Konkursgeri cht des Bezirksgerichts Hinwil den Konkurs über den Schuldner für die Forderung des Gläubigers und Beschwerdegegners (nachfolgend Gläubiger) von Fr. 486.– nebst Zins zu 5% seit 8. Februar 2015 und Fr. 66.60 Betreibungs- kosten. Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner beim Obergericht des Kan- tons Zürich mit Eingabe vom 25. September 2015 rechtzeitig Beschwerde (act. 2; act. 7/9). Er beantragt die Aufhebung des Konkurses und ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 28. September 2015 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 9). Auf die Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses konnte verzichtet wer- den, da der Schuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– be- reits vorgeschossen hatte (act. 4/4; act. 12). Am 28. September 2015 überbrachte der Schuldner weitere Unterlagen zur Glaubhaftmachung seiner Zahlungsfähig- keit (act. 11/1-32). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7). Das Ver- fahren i st spruchrei f. 2. Materielles 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann di e Konkurseröffnung i m Beschwer- deverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und einen der drei gesetz- lich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubi- gerverzi cht) urkundli ch nachwei st. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise
sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid er- gangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO). 2.2. Der Schuldner belegt mit Bestätigung des Konkursamtes Wald vom 24. September 2015 die der Konkursforderung zugrunde liegende Forderung (Fr. 486.–) samt Zinsen bis 14. September 2015 (Fr. 14.50) und Betreibungskos- ten (Fr. 66.60) zu Handen des Gläubigers beim Konkursamt Wald hinterlegt zu haben (act. 2 S. 2; act. 4/2). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Fr. 300.–) sowie die mutmasslichen Kosten des Konkursamtes für die Dauer von der Konkurseröffnung bis zur allfälligen Aufhebung des Konkurses im Beschwer- deverfahren wurden gemäss Bestätigung des Konkursamtes Wald vom 16. September 2015 mit einer Zahlung von Fr. 1'000.– sichergestellt (act. 2 S. 2; act. 4/3). Mit der Hinterlegung beim Konkursamt Wald ist der Konkurshinderungs- grund der Hinterlegung erfüllt (vgl. KUKO SchKG-Diggelmann, 2. Aufl., Art. 174 N 9). 2.3. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat der Schuldner überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeu- tet, dass ausreichende, liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in näherer Zukunft seinen laufenden Ver- bindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine An- haltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, dass die Behauptungen zutreffend sind, ohne das Gegenteil
ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 E. 2.3). Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die Altlasten wird abtragen können (OGer ZH, PS140068 vom 29. April 2014). 2.3.1. Wesentli chen Aufschluss über das Zahlungsver ha lte n und di e fi nanzi elle Lage einer Person vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Der einge- reichte Auszug vom 16. September 2015 des Schuldners umfasst den Zeitraum vom 5. Juni 2012 bis 7. August 2015. In dieser Periode wurde der Schuldner ins- gesamt 14 Mal betrieben. Der Gesamtbetrag beläuft sich auf Fr. 42'459.45 (act. 11/1). Nebst der nun hinterlegten Konkursforderung wurden sieben Betrei- bungen durch Zahlung an das Betreibungsamt erledigt (Code 105). In drei weite- ren Betreibungen hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben (Code 104). In zwei Fällen wurde der Zahlungsbefehl zugestellt (Code 102) und eine Betreibung befindet sich bereits im Stadium der Konkursandrohung (Code 207). Damit sind gegenwärtig Forderungen in der Höhe von Fr. 38'065.45 offen. 2.3.2. Zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit führt der Schuldner aus, er und seine Ehefrau seien je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstückes C.- Strasse ... i n D.. Da er und seine Ehefrau gedächten, den Garagenbetrieb altershalber aufzugeben, sei geplant, dieses Grundstück zu verkaufen. Sie hätten vor einigen Monaten eine Projektstudie in Auftrag gegeben, die das Ertragspoten- zial dieses Grundstückes aufzeige. Es könne mit einem Erlös von rund Fr. 1 Mio. gerechnet werden. Unter Berücksichtigung des Hypothekardarlehens von Fr. 210'000.– und der voraussi chtli chen Grundstückgewi nnste uer von rund Fr. 130'000.– resultiere ei n mutmassli cher Nettoerlös von rund Fr. 660'000.–. Mit einigen Interessenten hätten sie bereits konkrete Verkaufsgespräche geführt. Er sei daher zuversichtlich, dass er das Grundstück in den nächsten drei bis sechs Monaten verkaufen werde. Damit könne er die übrigen sechs in Betreibung ge- setzten Forderungen von insgesamt Fr. 36'844.65 bezahlen (act. 2 S. 2 f.).
Aus der eingereichten Bilanz per 31. Dezember 2014 (act. 11/32) geht hervor, dass sich das kurzfristige Fremdkapital auf Fr. 141'285.61 beläuft, die liquiden Mittel Fr. 17'450.04 und die Forderungen Fr. 14'410.65 betragen. Daraus resultiert ein Liquiditätsgrad 2 (Quick Ratio) von nur 22.55% ([liquide Mittel + kurzfristige Forderungen] x 100: kurzfristiges Fremdkapital). Diese Kennzahl, welche die Zah- lungsbereitschaft eines Unternehmens darstellt, sollte 100% ergeben. Damit ist klar, dass das Unternehmen zu wenig liquid ist. Der Schuldner hat aber Unterla- gen vorgelegt, die objektive Anhaltspunkte für seine Ausführungen zum beabsich- ti gten Grundstückverka uf liefern (act. 4/7 und act. 4/8). Im Zusammenhang mi t diesem Verkauf wurde eine Vorprojektstudie erstellt (act. 4/7). Eine solche dient zum ei nen dazu, eine Grobschätzung der Baukosten vorzunehmen. Der Rendi- teberechnung ist zu entnehmen, dass für das Grundstück mit einem Verkaufs- preis von Fr. 1'002'000.– gerechnet werden kann. Zum anderen eignet sich eine solche Studie, um die Realisierung eines Bauprojekts zu veranschaulichen und damit die Verkaufsaussichten zu steigern. Sodann bestätigte der involvierte Archi- tekt, dass er wegen des Landkaufs i n Verhandlungen stehe und er dem Schuld- ner demnächst (d.h. in der Woche vom 28. September 2015) ein Angebot unter- breiten können werde (act. 4/8). Diese Bestätigung und die Vorprojektstudie deu- ten darauf hin, dass der Schuldner (und seine Ehefrau) das ihnen gehörende Grundstück demnächst verkaufen wollen bzw. werden. Dafür, dass der Schuldner seinen Garagenbetrieb aufgeben möchte, spricht sodann auch sein Alter. Mit dem prognostizierten Nettoerlös von rund Fr. 660'000.– bzw. dem Anteil des Schuld- ners von Fr. 330'000.– wird er in der Lage sein, die noch offenen Betreibungen von insgesamt Fr. 38'065.45 tilgen zu können. Überdies wird er damit im Stande sein, den negativen Kontostand seines ZKB Firmenkontos (Nr. ..., lautend auf A._____), der per 18. September 2015 ein Minus von Fr. 100'940.91 aufweist, ausglei chen zu können (act. 11/23, vgl. auch act. 11/15-22). Sollte es sich bei der eigenhändig verfassten Notiz des Schuldners teilweise oder vollumfänglich um weitere Schulden handeln (a ct . 11/30), so könnte er mit dem Verkaufserlös auch diese (mutmasslichen) Schulden in Höhe von Fr. 61'061.25 abtragen. Bereits in näherer Zukunft, d.h. noch bevor das Grundstück verkauft wird, muss der Schuldner in der Lage sein, zumindest die aktuell dringendsten Verpflichtun-
gen, mithin die sich im Stadium der Konkursandrohung befindende Forderung von Fr. 1'220.80 begleichen zu können. Mit den eingereichten Kontoauszügen seines ZKB Privat- und Sparkontos (beide lautend auf A._____) si nd zwi schen Ende Juni 2015 und 17. September 2015 Guthaben in Höhe von insgesamt Fr. 43'902.82 (Fr. 996.45 + Fr. 42'906.37) ausgewiesen (act. 11/5; act. 11/13). Damit kann der Schuldner ni cht nur di e Forderung von Fr. 1'220.80, sondern sämtliche noch offe- nen Betreibungsforderungen (Fr. 38'065.45) bezahlen. Sodann si nd laut Angaben des Schuldners Debitorenguthaben von insgesamt Fr. 45'339.25 vorhanden (act. 11/31). Des weiteren verfügt der Schuldner zusammen mit seiner Ehefrau über ein Liegenschaftskonto bei der Raiffeisenbank, das per 31. August 2015 ei- nen Saldo von Fr. 9'931.50 (act. 11/26 und act. 11/29), sowie über ein Wertschrif- tendepot, das per 22. September 2015 ei nen Schlusskurs von Fr. 20'739.60 auf- weist (act. 11/12). Damit ist glaubhaft, dass der Schuldner zumindest die drin- gendsten Verpflichtungen bedienen kann. Nach dem Gesagten ist somit glaubhaft, dass der Schuldner neben der Beglei- chung der laufenden Verbindlichkeiten auch seine Altlasten abtragen kann. Es rechtfertigt sich somi t noch die Annahme, dass die Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners lediglich vorübergehender Art sind und durch den geplanten Verkauf der Geschäftsliegenschaft und die damit verbundene Aufgabe des Geschäftsbe- triebs abgewendet werden können. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des Konkurses. 3. Kosten Trotz Gutheissung der Beschwerde sind die Kosten der Vorinstanz sowie des Be- schwerdeverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen, weil er durch die verspätete Zahlung das Verfahren verursacht hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 14. September 2015, mit dem über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
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