Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS150171-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschrei- ber MLaw P. Klaus Urteil vom 26. November 2015 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Aufsichtsbeschwerde (Beschwerde über das Konkursamt Unterstrass-Züri ch)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. September 2015 (CB150121)
Erwägungen: I. 1. Das Konkursamt Unterstrass-Züri ch wi es i m Konkurs über B._____ die Gläubigerin und Beschwerdeführerin mit Spezialanzeige und Beschlussantrag vom 27. August 2015 an sämtliche bekannten Gläubiger darauf hin, dass das In- ventar und der Kollokationsplan im vorgenannten Konkurs nun aufliegen würden. Darin beantragte die Konkursverwaltung den Gläubigern, auf eine Reihe von An- sprüchen zu verzichten beziehungsweise hängige oder einzuleitende Aktivpro- zesse ni cht wei terzuführen und im Inventar als wertlos abzuschreiben. Weiter hielt die Konkursverwaltung fest, dass sie bis dato keine strafrechtlichen Schritte ein- geleitet habe, da ihres Erachtens keine Straftatbestände erfüllt beziehungsweise belegbar seien (act. 2/13). 2. Mit Eingabe vom 2. September 2015 erhob die Beschwerdeführerin Be- schwerde an die 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Konkursämter (act. 1). Sie beantragte dabei sinngemäss, (a) dass das Konkursamt anzuweisen sei, den Konkursiten wegen diverser Kon- kursdelikte anzuzeigen, (b) dass der Konkurs bis zum Entscheid der Staatsan- waltschaft beziehungsweise bis zur Erledigung des Strafverfahrens zu sistieren sowie das Inventar und der Kollokationsplan nach Erledigung des Strafverfahrens entsprechend zu ergänzen und gegebenenfalls erneut aufzulegen seien, und (c) dass das Konkursverfahren einem anderen Konkursamt zu überweisen sei (act. 1 S. 4). 3. Mit Zirkulationsbeschluss vom 10. September 2015 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde ni cht ei n (act. 3 = act. 6). Sie erwog im Wesentlichen, dass die blosse Absichtserklärung des Konkursbeamten, gegen den Konkursiten zur Zeit keine Strafanzeige einzureichen, keine anfechtbare Verfügung oder Unterlassung darstelle. Sofern sich die Beschwerde gegen das Inventar, das Verzeichnis der
Forderungseingaben oder den Beschlussantrag vom 27. August 2015 richte, so sei darauf mangels eines konkreten Antrags sowie einer hinreichenden Begrün- dung ni cht ei nzutreten. Im Übrigen bestehe kein Anlass für die Vori nstanz von Amtes wegen bei den Strafverfolgungsbehörden Anzeige zu erstatten (act. 6 S. 3 ff.) . 4. Dagegen richtet sich die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. September 2015 rechtzeitig anhängig gemachte Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Konkursämter (act. 7). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-4). Von der Ei nholung von Vernehm- lassungen wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 ZPO). Die Sache ist spruchreif. II. 1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen und anzuge- ben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 15 ff.). 2. An die Rechtsmitteleingaben von Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen her- auslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss we- ni gstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. OGer ZH, PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II ./2.1; vgl. auch BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 18 und N 22).
hut/Bosshard, a.a.O., Art. 302 N 12 m.w.H.; Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar, § 167 N 4 sowie N 17; BGE 138 I 331, E. 6.3.2). 2. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz hat das betroffene Konkursamt beziehungsweise der betroffene Konkursbeamte im Ergebnis sei ne Pfli cht zur An- zeige nicht verletzt, da auch nach Ansi cht der Vorinstanz kein genügender Ver- dacht im Sinne des Gesetzes vorliege, der die Anzeigepflicht auslösen würde (act. 6 S. 3 sowie S. 5). Tatsächlich erweist sich aufgrund der teils nur schwer nachvollzi ehbare n Ausführunge n der Beschwerdeführerin (act. 7 S. 1 ff. oder act. 1 S. 1 ff.) und der Aktenlage (act. 1-4) der Entscheid vertretbar, vorerst keine Strafanzeige zu erstatten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche zahlreichen Dokumente und öffentliche Urkunden, auf die die Beschwerdeführerin verweist (act. 7 S. 1 sowie S. 4), einen hinreichenden Tatverdacht begründen sollen bezie- hungswei se, wori n genau die "Hinweise auf eine Gläubigerbenachteiligung" (act. 7 S. 4) bestehen sollen. Vage Vermutungen reichen nicht aus, um die be- hördliche Anzeigepflicht auszulösen (vgl. auch BSK StPO-Hagenstein, 2. Aufl. 2014, Art. 302 N 25; Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 302 N 11). In Übereinstim- mung mi t den vori nstanzli che n Erwägungen (act. 6 S. 3 ff.) liegt daher keine pflichtwidrige Unterlassung der Anzeigepflicht vor. Andere Rügen und Beanstan- dungen des vori nstanzli che n Entschei ds bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich damit. Der Zirkulationsbeschluss vom 10. September 2015 (act. 6) ist somit ni cht zu beanstanden; der Nichteintretens- entscheid erfolgte zu Recht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Die Beschwerdeführerin scheint der Ansicht zu sein, dass sie als Konkurs- gläubigerin nicht berechtigt sei, eine eigenständige Anzeige bei den Strafverfol- gungsbehörden einzureichen, weil dies der Konkursverwaltung vorbehalten sei (act. 7 S. 3). Obwohl für den vorliegenden Entscheid nicht direkt relevant, sei da- zu Folgendes angemerkt: Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin steht es ihr grundsätzlich frei, bei den zuständigen Strafbehörden selbst eine Strafanzeige betreffend Konkursdelikte (Art. 163 ff. StGB) und verwandten Übertretungen (Art. 323 ff. StGB) einzureichen. Es handelt sich dabei um Offizialdelikte, die nach Art. 301 Abs. 1 StPO jede Person - auch di e Beschwerdeführerin - zur Anzeige
bringen kann. Eine Geschädigtenstellung, die zur Legitimation bei einem entspre- chenden Antragsdelikt nach Art. 30 Abs. 1 StGB nötig wäre, ist für eine Strafan- zeige nicht erforderlich (BSK StPO-Riedo/Boner, 2. Aufl. 2014, Art. 301 N 8 m.w.H.). Sollte die Beschwerdeführerin nach wie vor - und entgegen der bisher involvierten Behörden - der Meinung sein, dass ein genügender Tatverdacht vor- liege, so kann sie dies den Strafverfolgungsbehörden unter Wahrung der strafpro- zessualen Formvorschriften und unter Übernahme eines allfälligen Kostenrisikos nach Art. 420 lit. a StPO selbstverständlich anzeigen. Ob damit allerdings das Ziel erreicht wird, die im Konkursverfahren aufgeworfenen zivilrechtlichen Ansprüche zu klären, ist äusserst fraglich. Wie die Vorinstanz dazu bereits zutreffend be- merkte (act. 6 S. 4 f.), sei die Beschwerdeführerin dazu vielmehr (unter Übernah- me des entsprechenden Prozess- und Kostenrisikos) auf die Mittel des Schuldbe- treibungs- und Konkursgesetzes verwiesen. IV. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Es sind keine Kosten zu erheben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an die Beschwerdeführerin und – unter Beilage der ersti nstanzli chen Akten – an das Bezirksgericht Züri ch, 4. Abtei lung, sowie an das Konkursamt Unterstrass-Zürich, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
MLaw P. Klaus
versandt am: 27. November 2015