Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150167-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. O. Canal Urteil vom 21. September 2015 i n Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch B._____ AG, Inkassodienst
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 3. September 2015 (EK150106)
Erwägungen:
werden (BGE 136 III 294 und 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO). 2.2. Der Schuldner belegt mit Bestätigung des Konkursamtes Schlieren vom 9. September 2015 die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung (Fr. 1'266.45) samt Zi nsen bis 3. September 2015 (Fr. 69.20), Spesen (Fr. 150.–) und Betreibungskosten (Fr. 167.20) zu Handen der Gläubigerin beim Konkursamt Schlieren hinterlegt zu haben. Die Kosten des ersti nstanzli chen Verfahrens (Fr. 200.–) sowie die mutmasslichen Kosten des Konkursamtes für die Dauer von der Konkurseröffnung bis zur allfälligen Aufhebung des Konkurses im Beschwer- deverfahren wurden durch Zahlung insgesamt Fr. 4'100.– ebenfalls hinterlegt (act. 2 S. 2 und act. 4/4). Mit der Hinterlegung beim Konkursamt Schlieren ist der Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung erfüllt (vgl. KUKO SchKG-Diggelmann, 2. Aufl., Art. 174 N 9). 2.3. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat der Schuldner überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeu- tet, dass ausreichende, liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in näherer Zukunft seinen laufenden Ver- bindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine An- haltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt bewei sen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, dass die Behauptungen zutreffend sind, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 E. 2.3). Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell
dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und i nnert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die Altlasten wird abtragen können (OGer ZH, PS140068 vom 29. April 2014). Der Schuldner führt aus, als die Vorinstanz am 3. September 2015 über ihn den Konkurs eröffnet habe, sei über ihn der Konkurs bereits eröffnet gewesen. Gegen diese Konkurseröffnung, d.h. ei ne Konkurseröffnung vom 6. August 2015, habe er am 24. August 2015 Beschwerde beim Obergericht erhoben, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vom 3. September 2015 noch hängig gewesen sei. Er sei da- von ausgegangen, dass er bis zum Entscheid des Obergerichts keine Forderun- gen von Gläubigern bezahlen dürfe, da er sonst eine Gläubigerbegünstigung be- gehen würde. Es sei ihm nun bewusst, dass hängige Betreibungen bei Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung wieder aufleben und fortgesetzt werden könn- ten, und somit auch eine erneute Konkurseröffnung erfolgen könne (act. 2 S. 3). Weiter bringt der Schuldner vor, seine Zahlungsfähigkeit habe er bereits in seiner Beschwerde vom 24. August 2015 dargelegt. Die in dieser Beschwerdeschrift ge- nannten Fakten und Zahlen würden auch heute noch sti mmen (act. 2 S. 3 f.). Die Erklärung des Schuldners, weshalb er die Forderung der Gläubigerin ni cht beglichen hat, erscheint glaubhaft. Dass ein Laie nicht weiss, dass die aufschie- bende Wirkung den Eintritt der Wirkungen des Konkurses auf das Vermögen des Schuldners und damit den Eintritt der Verfügungsbeschränkung hemmt (KUKO SchKG-Stöckli/Possa, 2. Aufl., Art. 204 N 3 m.w.H.), ist nachvollziehbar. Als Be- gründung zur Zahlungsfähigkeit verweist der Schuldner auf seine Beschwerde vom 24. August 2015 und sinngemäss auf den eingereichten Entscheid des Obergerichts vom 7. September 2015, mit welchem die Konkurseröffnung vom 6. August 2015 aufgehoben wurde (Geschäfts-Nr.: PS150149; act. 4/6). Vor dem Hintergrund, dass die Aufhebung des Konkurses vom 6. August 2015 mit Urteil vom 7. September 2015 und damit erst nach der hier zu behandelnden Kon- kurseröffnung vom 3. September 2015 erfolgte, sind die i m Entscheid vom 7. September 2015 enthaltenen Angaben zur finanziellen Situation des Schuld- ners als aktuell zu betrachten. Es rechtfertigt sich daher, die Begründung des
Entscheids vom 7. September 2015 heranzuzi ehe n (vgl. act. 4/6 E. 2.3.S. 5 f.) und mit allenfalls erforderlichen Anpassungen zu übernehmen. Gegen den Schuldner wurden im Zeitraum vom 25. September 2014 bis 25. Juni 2015 zwölf Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 53'896.35 angehoben. Nebst der im Beschwerdeverfahren betreffend Konkurseröffnung vom 6. August 2015 (Geschäfts-Nr.: PS150149) beglichenen Konkursforderung i n Höhe von Fr. 23'800.– und der nun beglichenen bzw. hinterlegten Konkursforderung wurden zwei Betreibungen bereits durch Zahlung an das Betreibungsamt (Code ...) und vier Betreibungen durch Zahlung an die Gläubiger (Code ...) erledigt. In den übri- gen vier Betreibungen wurde der Zahlungsbefehl zugestellt (Code ...). Der Ge- samtbetrag der noch offenen Forderungen beläuft sich auf Fr. 10'192.25. Hi nzu kommen noch weitere Schulden in Höhe von Fr. 19'175.05. D i esen Schulden (Fr. 10'192.25 + Fr. 19'175.05) stehen Aktiven in der Höhe von Fr. 75'021.97 ge- genüber (Debitoren Fr. 12'250.90 [vgl. act. 4/9]; Barschaft Fr. 3'157.– [vgl. act. 4/8]; Privatkonto Fr. 1'467.24 [vgl. act. 4/10]; Kontokorrentkonto Fr. 28'446.83 [vgl. act. 4/11]; Bestand Fahrzeuge Fr. 29'700.– [vgl. act. 4/8]). Dies ergibt einen Akti venüberschuss von Fr. 45'654.67. Im Jahr 2012 hatte der Schuldner einen Gewi nn von Fr. 62'718.46 erzielt. Der im Jahr 2013 generierte Verlust von Fr. 10'483.12 begründete der Schuldner glaubhaft mit seiner damaligen persönli- chen Si tuati on (vgl. act. 4/6 E. 2.3.S. 5). Da der Schuldner die gegenwärtig offe- nen Forderungen von insgesamt Fr. 29'367.30 (Fr. 10'192.25 + Fr. 19'175.05) be- reits durch die vorhandenen liquiden Mittel beinahe zu tilgen vermag, Debitoren- guthaben vorhanden sind, er über einen Fahrzeugbestand verfügt, Miteigentümer einer Liegenschaft ist und gewillt ist, seine Buchhaltung in Ordnung zu bringen sowie der Konkurs nur aufgrund eines Missverständnisses betreffend aufschie- bende Wirkung eröffnet wurde, erscheint die Möglichkeit des Schuldners, in Zu- kunft seinen laufenden Verpflichtungen regelmässig nachzukommen, als gege- ben. Dafür spricht auch, dass der Schuldner bereits über 80% der seit dem 25. September 2014 in Betreibung gesetzten Forderungen innert kurzer Zeit be- glichen hat (vgl. act. 4/6 E. 2.3.S. 5 f.).
Es ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners lediglich vorübergehender Art sind. Die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldneri schen Unternehmens kann daher ni cht von vornherei n ausge- schlossen werden (vgl. BGer 5A_335/2014 E. 3.1. m.w.H.). Trotz mangelnder An- gaben zu seinen privaten Ausgaben erscheint aufgrund des Gesagten glaubhaft, dass der Schuldner neben der Finanzierung der laufenden Unterhaltskosten auch noch die bestehenden Schulden bis Ende 2015, jedenfalls innerhalb von zwei Jahren, abtragen kann. Da die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinli- cher als seine Zahlungsunfähigkeit erscheint, ist die Beschwerde gutzuheissen und der Konkurs aufzuheben. 3. Kosten Trotz Gutheissung der Beschwerde sind die Kosten der Vorinstanz sowie des Be- schwerdeverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen, weil er durch die verspätete Zahlung die Verfahren verursacht hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 3. September 2015, mit dem über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt. 3. Das Konkursamt Schlieren ZH wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 5'700.– (Fr. 4'100.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'600.– Rest der von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 3'452.85 (Fr. 1'652.85 + Fr. 1'800.–) und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: 21. September 2015