Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150155-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Ge- richtsschreiberin lic. i ur. O. Canal Urteil vom 24. September 2015 i n Sachen
A._____ GmbH, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 18. August 2015 (EK150327)
Erwägungen:
werden (BGE 136 III 294 und 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO). 2.2. Die Schuldnerin belegt mit einem Kontoauszug der Post Finance, dass sie dem Vertreter der Gläubigerin, Rechtsanwalt X._____, per 31. August 2015 den Betrag von Fr. 1'351.65 zu Handen der Gläubigerin überwiesen hat (act. 2 S. 2; act. 4/3). Damit sind die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung (Fr. 1'000.–) samt Zinsen bis 18. August 2015 (Fr. 45.05), Rechtsöffnungskos ten (Fr. 200.–) und Betreibungskosten (Fr. 106.60) getilgt. Weiter belegt die Schuld- nerin mit Bestätigung des Konkursamtes Bassersdorf vom 27. August 2015 die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die mutmasslichen Kosten des Konkursamtes für die Dauer von der Konkurseröffnung bis zur allfälligen Aufhe- bung des Konkurses im Beschwerdeverfahren durch Zahlung von insgesamt Fr. 600.– hinterlegt zu haben (act. 4/4). D ami t hat di e Schuldneri n nach Kon- kurseröffnung di e nach Art. 174 Abs. 2 SchKG nötigen Zahlungen geleistet. 2.3. Folglich bleibt noch mit Blick in die Zukunft die Glaubhaftigkeit der Zahlungs- fähigkeit der Schuldnerin zu prüfen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausrei- chende, liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft i hren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorüberge- hende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch ni cht als zahlungs- unfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung i hrer finanziellen Lage zu erkennen sind und di e Schuldneri n deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als i lli qui d erschei nt. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen i hre Behauptungen allei n ni cht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Ei ndruck hat, dass die Behauptungen zutreffend sind, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 E. 2.3). Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit,
wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Ver- pflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufen- den Verbindlichkeiten auch die Altlasten wird abtragen können (OGer ZH, PS140068 vom 29. April 2014). Zur Zahlungsfä higkeit führt di e Schuldneri n aus, diese sei gegeben, da sie dem Anwalt der Gläubigerin den Betrag von Fr. 1'351.65 überwiesen habe. Ausserdem sei der aktuellen Zwischenbilanz per 30. Juni 2015 zu entnehmen, dass die Ge- sellschaft nicht überschuldet sei, sondern einen Aktivenüberschuss sowie einen Halbjahresgewinn von Fr. 9'355.– aufweise (act. 2 S. 2; act. 4/5). Der eingereichten Zwischenbilanz ist zu entnehmen, dass die Schuldnerin per 30. Juni 2015 nicht überschuldet war. Auf der Aktivenseite sind flüssige Mittel (Kasse, Postcheck, Kontokorrent) von Fr. 1'833.56 sowie Forderungen (Debito- ren) von Fr. 16'820.– vorhanden. Das kurzfristige Fremdkapital beläuft sich auf Fr. 4'658.75. Ob es sich beim Bankdarlehen von Fr. 5'908.99 um ein kurz- oder langfristiges Darlehen handelt, ist nicht ersichtlich. Die eingereichte Bilanz ist zu wenig aussagekräftig, insbesondere da sie keinen nachvollziehbaren und umfas- senden Schluss auf die wirtschaftliche Gesamtlage der Schuldnerin (und damit auf ihre Zahlungsfähigkeit) zulässt. Einzig anhand dieser Bilanz die Zahlungsfä- higkeit zu behaupten ohne diese ausreichend zu dokumentieren, genügt den An- forderungen an die hier notwendige Glaubhaftmachung nicht. Um i hre Zahlungs- fähigkeit darzutun, hätte die Schuldnerin rechtzeitig weitere und vor allem aussa- gekräftige Belege einreichen müssen; so z.B. einen aktuellen Betreibungsregis- terauszug, eine aktuelle Erfolgsrechnung, aktuelle Debitoren- und Kreditorenlisten oder Belege, aus denen das aktuelle Auftragsvolumen ersichtlich ist, zudem Bankkontoauszüge bzw. weitere Unterlagen, die geeignet sind, kurzfristig abruf- bare Guthaben oder Vermögenswerte nachzuweisen. Da die Beschwerde am 4. September 2015 und damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Oberge- richt eingetroffen ist, konnte die Schuldnerin auch ni cht auf diese Lücken in der Beschwerde aufmerksam gemacht werden. Eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist nicht möglich. Im Übrigen ist allein mit der Til-
gung der hier zugrunde liegenden Konkursforderung die Zahlungsfähigkeit noch nicht dargetan. Folglich hat die Schuldnerin zwar das Vorliegen eines Konkursaufhebungsgrun- des dargetan, aber mit Blick in die Zukunft ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nichts vorgebracht, was eine Aufhebung der Konkurser- öffnung rechtfertigen würde. 2.4. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung si nd daher nicht gegeben. Die Beschwerde ist abzuweisen. Da ihr am 4. September 2015 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (act. 9), ist der Kon- kurs neu zu eröffnen. 2.5. D i e Schuldneri n i st auf Art. 195 SchKG hi nzuwei sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, KUKO SchKG-Diggelmann, 2. Aufl., Art. 195 N. 3) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkurs- richter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkursein- gabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 3. Kosten Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldneri n aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind kei- ne zuzuspreche n: D er Schuldneri n ni cht, wei l si e unterli egt, der Gläubi geri n ni cht, da sie sich nicht äussern musste. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab Donnerstag, 24. September 2015, 16.00 Uhr, der Konkurs er- öffnet.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: 25. September 2015