Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150149-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. E. Li chti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 7. September 2015 i n Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner,
betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 6. August 2015 (EK150084)
Erwägungen:
eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO). 2.2. Der Schuldner belegt mit Bestätigung des Konkursamtes Schlieren vom 18. August 2015 die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung von Fr. 23'800.– zu Handen des Gläubigers beim Konkursamt Schli eren hi nterlegt zu haben. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die mutmasslichen Kosten des Konkursamtes für die Dauer von der Konkurseröffnung bis zur allfälli- gen Aufhebung des Konkurses im Beschwerdeverfahren wurden durch Zahlung von Fr. 4'200.– ebenfalls hinterlegt (act. 2 S. 2 und act. 4/4). Mit der Hinterlegung beim Konkursamt Schlieren ist der Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung er- füllt (vgl. KUKO SchKG-Diggelmann, 2. Aufl., Art. 174 N 9). 2.3. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat der Schuldner überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeu- tet, dass ausreichende, liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, i n näherer Zukunft seinen laufenden Ver- bindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine An- haltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Ei ndruck hat, dass die Behauptungen zutreffend sind, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 E. 2.3). Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die Altlasten wird abtragen können (OGer ZH, PS140068 vom 29. April 2014).
D er Schuldner bringt vor, er führe den Garagenbetrieb seit rund 30 Jahren. Im Jahr 2012 habe er einen schweren Autounfall erlitten, weshalb er fast zehn Mona- te arbeitsunfähig gewesen sei. Obwohl er in dieser Zeit etwas den Überblick über die Finanzen verloren habe, ihm der ganze administrative Aufwand etwas über den Kopf gewachsen sei und er in den Jahren 2012/2013 nur wenig Ertrag erwirt- schaftet habe, sei es ihm gelungen, bis Herbst 2014 sämtliche offenen Forderun- gen zu bezahlen. Im Herbst 2014 habe er einen weiteren Schicksalsschlag erlit- ten, als ein befreundetes Ehepaar ermordet worden sei. Dies habe i hn i n ei n tie- fes Loch geworfen. Nun habe sich sei n Gesundhei tszus tand soweit stabilisiert, dass er wieder Ordnung in sein Leben und in seine Geschäfte gebracht habe bzw. noch bringen werde. Dies zeige auch der Umstand, dass von den seit Herbst 2014 eingegangenen Betreibungen nur noch deren fünf mit einem Gesamtforde- rungsbetrag von Fr. 11'458.70 offen seien (act. 2 S. 3). Zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit führt er aus, im Jahr 2012 habe er ei nen Gewi nn von Fr. 62'718.46 erzielt, wobei der grösste Teil davon vor seinem Unfall generiert worden sei. Im Jahr 2013 habe er einen Verlust von Fr. 10'483.12 erwirtschaftet. Zurzeit sei er daran, den Jahresabschluss 2014 zu erstellen und die Buchhaltung für das laufende Jahr nachzuführen. In diesem Zusammenhang habe er vor, die noch offenen Betreibungen zu begleichen. Seine laufenden Ver- bindlichkeiten (Mieten, Löhne, usw.) seien bezahlt. Zurzeit seien Forderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 30'633.75 offen. Darin seien auch die in Betreibung gesetzten Forderungen enthalten. Das Debitorenguthaben belaufe sich auf Fr. 12'250.90 und sein Fahrzeugbestand habe einen Wert von Fr. 29'700.–. Sei n derzeit durch das Konkursamt Schlieren gesperrte Privatkonto weise ei n Gutha- ben von Fr. 1'467.24 und sein (ebenfalls gesperrtes) Kontokorrentkonto ei n sol- ches von Fr. 28'345.20 auf. Zusammen mit der Barschaft von Fr. 3'157.00 sowie den für September 2015 erwarteten Umsätzen aus Reparaturen und Verkauf von Fahrzeugen sei es ihm möglich, alle offenen Verbindlichkeiten innert nützlicher Frist, spätestens bis Ende 2015 zu bezahlen. Hinzu komme, dass er Eigentümer einer 5½-Zimmer-Terrassenwohnung sei. Gemäss Schätzungsbericht der Credit Suisse vom 7. März 2009 habe das Grundstück einen Verkehrswert von
Fr. 1'185'000.–. Da das Grundstück mit einer Hypothek von Fr. 855'000.– belastet sei, blieben bei einer Verwertung Fr. 330'000.– übrig (act. 2 S. 3). Dem eingereichten Betreibungsauszug vom 14. August 2015 (act. 4/6) ist zu ent- nehmen, dass im Zeitraum vom 25. September 2014 bis 25. Juni 2015 gegen den Schuldner zwölf Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 53'896.35 angehoben wurden. Nebst der nun beglichenen bzw. hinterlegten Konkursforderung wurden zwei Betreibungen bereits durch Zahlung an das Betreibungsamt (Code ...) und vi er Betreibungen durch Zahlung an die Gläubiger (Code ...) erledigt. Damit sind gegenwärtig noch fünf Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 11'458.70 offen, wobei in vier Fällen der Zahlungsbefehl zugestellt wurde (Code ...) und ei ne Be- treibung sich im Stadium der Konkursandrohung (Code ...) befindet. Nebst diesen bereits in Betreibung gesetzten und noch offenen Forderungen von Fr. 11'458.70 bestehen gemäss Angaben des Schuldners noch weitere Schulden i n Höhe von Fr. 19'175.05 (vgl. act. 4/8; Fr. 30'633.75 ./. Fr. 11'458.70). Diesen Schulden ste- hen Aktiven in der Höhe von Fr. 75'021.97 gegenüber (Debitoren Fr. 12'250.90 [vgl. act. 4/9]; Barschaft Fr. 3'157.– [vgl. act. 4/8]; Privatkonto Fr. 1'467.24 [vgl. act. 4/10]; Kontokorrentkonto Fr. 28'446.83 [vgl. act. 4/11]; Bestand Fahrzeuge Fr. 29'700.– [vgl. act. 4/8]). Dies ergibt einen Aktivenüberschuss von Fr. 44'286.59. Der eingereichten Jahresrechnung per 31. Dezember 2013 lässt sich entnehmen, dass der Schuldner im Jahr 2013 einen Verlust von Fr. 10'483.12 generierte, wobei er im Vorjahr ei nen Gewi nn von Fr. 62'718.46 er- zi elt hatte. Es erscheint glaubhaft, dass dieser Verlust im Zusammenhang mit sei- ner geschilderten damaligen persönlichen Situation entstanden ist. Vor dem Hintergrund, dass der Schuldner die gegenwärtig offenen Forderungen von insgesamt Fr. 30'633.75 bereits durch die belegten liquiden Mittel (Pri vat- so- wie Kontokorrentkonto, act. 4/10 und act. 4/11) beinahe zu tilgen vermag, Debito- renguthaben vorhanden sind, er über einen Fahrzeugbestand verfügt und Mitei- gentümer einer Liegenschaft ist (act. 4/12) sowie gewillt ist, seine Buchhaltung in Ordnung zu bri ngen, erscheint die Möglichkeit des Schuldners, in Zukunft seinen laufenden Verpflichtungen regelmässig nachzukommen, als gegeben. Dafür spricht auch, dass der Schuldner bereits rund 80% der seit dem 25. September
2014 in Betreibung gesetzten Forderungen i nnert kurzer Zei t beglichen hat. Ob- wohl weder eine Bilanz noch eine Erfolgsrechnung für das Jahr 2014 vorliegen sowie keine nähere Angaben für den prognostizierten bzw. erwarteten Umsatz für September 2015 vorhanden si nd, rechtfertigt sich die Annahme, dass die Zah- lungsschwierigkeiten des Schuldners lediglich vorübergehender Art sind. Die wirt- schaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens kann daher ni cht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. BGer 5A_335/2014 E. 3.1. m.w.H.). Trotz mangelnden Angaben zu seinen privaten Ausgaben erschei nt aufgrund des Gesagten glaubhaft, dass der Schuldner neben der Finanzierung der laufenden Unterhaltskosten auch noch die bestehenden Schulden bis Ende 2015, jedenfalls innerhalb von zwei Jahren, abtragen kann. Da die Zahlungsfähigkeit des Schuld- ners wahrscheinlicher als seine Zahlungsunfähigkeit erscheint, ist die Beschwer- de gutzuhei ssen und der Konkurs aufzuheben. 3. Kosten Trotz Gutheissung der Beschwerde sind die Kosten der Vorinstanz sowie des Be- schwerdeverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen, weil er durch die verspätete Zahlung die Verfahren verursacht hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 6. August 2015, mit dem über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die vom Gläubiger bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am: 8. September 2015