Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG, Verzicht auf die Durchführung des Konkurses, Art. 106 ZPO, Kostenauflage an die unterliegende Partei. Der Verzicht auf die Durchführung des Konkurses nach Konkurseröffnung muss kein Unterliegen be- deuten.
Der Verzicht auf die Durchführung des Konkurses nach dessen Eröffnung beendet das Verfahren nicht unmittelbar - der Schuldner muss für die Auf- hebung des Konkurses vielmehr zusätzlich den Nachweis seiner Zahlungs- fähigkeit erbringen. Die strenge Praxis der Kostenauflage an den Gläubiger wird gelockert. Anordnungen zu den Kostenfolgen, wenn der Schuldner nicht wie im Fall von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 oder 2 SchKG auch die Kosten von Konkursgericht und Konkursamt sichergestellt hat.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
Die Gläubigerin leistete vor Vorinstanz einen Kostenvorschuss von Fr. 1'800.–, woraus Fr. 500.– für die erstinstanzliche Entscheidgebühr bezogen und der Rest an das Konkursamt Männedorf überwiesen wurde. Der Gläubigerin ist für die aus ihrem Vorschuss bezogenen, aber der Schuldnerin auferlegten Kosten ein Rück- forderungsrecht einzuräumen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichts Meilen vom 12. August 2015, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. Die Schuldnerin hat der Gläubigerin diese Kosten zu ersetzen. 4. Der Gläubigerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Das Konkursamt Männedorf wird angewiesen, vom Rest des von der Gläu- bigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses (d.h. Fr. 1'300.–) den nach Abzug seiner Kosten verbleibenden Restbetrag der Gläubigerin auszuzahlen. Die Schuldnerin wird verpflichtet, der Gläubigerin die aus de- ren Vorschuss bezogenen Aufwendungen des Konkursamtes zu ersetzen.
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 9. September 2015 Geschäfts-Nr.: PS150148-O/U