Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150147-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiber lic. i ur. M. Hinden Urteil vom 28. August 2015 i n Sachen
A._____ AG, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 5. August 2015 (EK150134)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 5. August 2015 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Meilen den Konkurs über die Schuldnerin (act. 3 = act. 6 = act. 7/16). Der Ent- scheid wurde der Schuldnerin am 13. August 2015 zugestellt (act. 7/17/2). Mit Eingabe vom 21. August 2015 (Datum Eingang) erhob die Schuldnerin rechtzeitig Beschwerde, beantragte die Aufhebung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 24. August 2015 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt, und es wurde festgestellt, dass die Schuldnerin am 14. August 2015 für das Be- schwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 750.00 geleistet hatte (act. 8). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruch- reif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann di e Konkurseröffnung i m Rechtsmit- telverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshi nderungsgr ünde (Ti lgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nach- weist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und 139 III 491). 2.2. Die Schuldnerin hat die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forde- rung am 19. August 2015 beim Notariat C._____ hinterlegt (act. 4/3). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 sowie die mutmasslichen Kos- ten des Konkursamtes für die Dauer von der Konkurseröffnung bis zur allfälligen Aufhebung des Konkurses im Beschwerdeverfahren wurden durch Zahlung von CHF 1'000.00 ebenfalls am 19. August 2015 hinterlegt (act. 4/4). D er Konkurshin- derungsgrund der Tilgung bzw. Hi nterlegung i st erfüllt. D er Konkurs i st aufzuhe- ben, sofern die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.
2.3. Die Schuldnerin macht geltend, sie sei Mitte 2013 gegründet worden. Ge- sellschaftszweck sei der Betrieb eines Trainingscenters, die Durchführung von Bewegungskursen, Personal Trainings, Seminaren und Sportveranstaltungen. Der Umsatz entwickle sich erfreulich. Nachdem in den ersten sechs Monaten ein Umsatz von CHF 25'954.60 habe erzielt werden können, sei dieser im Jahr 2014 bereits auf CHF 79'110.30 gestiegen. Bis am 17. August 2015 sei ein Umsatz von CHF 91'992.80 erzielt worden, für das ganze Jahr 2015 sei mit einem Total von CHF 160'000.00 bis CHF 180'000.00 zu rechnen. Da der Betriebsaufwand trotz höheren Umsatzes ni cht zunehme, sei für das laufende Jahr mit einem sehr guten Ergebnis zu rechnen. Die Schuldnerin habe beim Konkursamt Stäfa einen Betrag von CHF 16'066.30 hinterlegen können. Dieser Betrag reiche aus, um sämtliche aktuellen Schulden zu begleichen. Aus dem Gesagten gehe hervor, dass die Schuldneri n zahlungsfähi g sei . 2.4. Der eingereichte Betreibungsauszug weist 14 Einträge auf, wovon zehn Betreibungen durch Zahlung erledigt worden sind. Offen sind nebst der Betrei- bung, die zur Konkurseröffnung geführt hat, drei Zwangsvollstreckungsverfahren. Die betriebenen Beträge belaufen sich auf insgesamt CHF 17'768.25 (act. 4/6). Den Erwägungen des angefochtenen Entscheides ist zu entnehmen, dass vor Konkurseröffnung an die der Konkurseröffnung vorangegangene Betreibung Teil- zahlungen von insgesamt CHF 3'051.10 geleistet wurden. Auch unter Berück- sichtigung des noch laufenden Zinses reicht der beim Konkursamt hinterlegte Be- trag von CHF 16'066.30 jedenfalls aus, um die im Betreibungsregister ausgewie- senen offenen Forderungen abzudecken. Damit ist glaubhaft gemacht, dass die Schuldneri n zumi ndest di e dringendsten Verpflichtungen bedienen kann. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Ver- pflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufen- den Verbindlichkeiten auch die Altlasten wird abtragen können (OGer ZH, PS140068). Das erste Kriterium ist wie eben dargelegt erfüllt. D i e Schuldneri n hat zwar keine Bilanz eingereicht, doch erscheint aufgrund der Umsatzzahlen 2013 (act. 4/7), der eingereichten Erfolgsrechnung 2014 (act. 4/8) und den Umsatz-
zahlen 2015 (act. 4/9) glaubhaft, dass sie in den nächsten zwei Jahren einen Ge- wi nn wi rd erwi rtschaften und allfällige noch vorhandene Kreditoren wird bezahlen können. Die Zahlungsfähigkeit erscheint trotz Fehlens einer aktuellen Bilanz als glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Konkurs ist aufzu- heben. 2.5. D i e Schuldneri n schuldete der Gläubigerin im Zeitpunkt der Hinterlegung (19. August 2015) unter Berücksichtigung des Zinsenlaufes und der drei vor Kon- kurseröffnung geleisteten Teilzahlungen (act. 6 S. 2) noch CHF 3'521.30. Dieser Betrag ist der Gläubigerin aus dem hinterlegten Betrag von CHF 16'066.30 zu überweisen. Im Einklang mit dem Antrag der Schuldnerin ist der Rest des hinter- legten Betrages von CHF 16'066.30 dem Betreibungsamt Pfannensti el zur Til- gung der dort noch offenen Schulden der Schuldneri n zu überwei sen. 3. Trotz Guthei ssung der Beschwerde sind die Kosten der Vorinstanz sowie des Be- schwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie durch die verspätete Zahlung die Verfahren verursacht hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 5. August 2015, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf CHF 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von CHF 500.00 wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt Stäfa wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten To- talbetrag für die Verfahrenskosten von CHF 2'300.00 (CHF 1'000.00 Zahlung der Schuldnerin sowie CHF 1'300.00 Rest des von der Gläubigerin dem
Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin CHF 1'800.00 und der Schuldnerin ei nen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Das Konkursamt Stäfa wird angewiesen, von dem bei i hm für di e Schul- dentilgung einbezahlten Betrag von CHF 16'066.30 der Gläubigerin CHF 3'521.30 und den Rest an das Betreibungsamt Pfannenstiel zur Ti lgung der noch offenen Schulden der Schuldnerin zu überweisen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Konkursgericht des Bezirksge- richtes Meilen (unter Rücksendung der ersti nstanzli che n Akten) und das Konkursamt Stäfa, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregister- amt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Pfannensti el, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden
versandt am: 31. August 2015