Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150143-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. M. Hinden Urteil vom 28. August 2015 i n Sachen
A._____ GmbH, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 11. August 2015 (EK150314)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 11. August 2015 eröffnete das Bezirksgericht Bülach den Konkurs über die Schuldnerin (act. 3 = act. 7 = act. 8/7). Der Entscheid wurde der Schuld- nerin am 13. August 2015 zugestellt (act. 8/8). Mit Eingabe vom 18. August 2015 (Datum Eingang) erhob die Schuldnerin rechtzeitig Beschwerde, beantragte die Aufhebung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschieben- den Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 18. August 2015 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Schuldnerin zahlte ohne Fri stansetzung ei nen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von CHF 750.00 (act. 5/12 und act. 11). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Rechtsmittelver- fahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaub- haft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Kon- kurshi nderungsgr ünde (Ti lgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen in- des vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und 139 III 4 9 1 ). D i e Schuldneri n hat die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung am 14. August 2015 bezahlt (act. 5/11). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.00 sowie die mutmasslichen Kosten des Konkursamtes für die Dau- er von der Konkurseröffnung bis zur allfälligen Aufhebung des Konkurses im Be- schwerdeverfahren wurden durch Zahlung von CHF 1'000.00 am 13. August 2015 hinterlegt (act. 5/13). Der Konkurshinderungsgrund der Tilgung bzw. Hinterlegung i st erfüllt. D er Konkurs i st aufzuheben, sofern die Schuldnerin ihre Zahlungsfähig- keit glaubhaft gemacht hat.
Die Schuldnerin behauptet, sie sei finanziell gesund und arbeite mit Gewinn. Im letzten Halbjahr habe dieser CHF 21'153.73 betragen. In den kommenden Mona- ten sei mit neuen Aufträgen in der Grössenordnung von CHF 150'000.00 zu rech- nen. Aufgrund von grösseren Abzahlungsverpflichtungen, namentlich gegenüber der SVA und der C., sowie eines Zahlungsausfalles der D. GmbH i n der Höhe von CHF 35'000.00 habe die Schuldnerin zurzeit ei n "lei cht enges Kos- tüm". Den Debitoren von CHF 29'327.70 und dem Bankguthaben von CHF 15'544.17 stünden offene Kreditoren von CHF 57'392.12 gegenüber. Die Passi- ven seien damit um CHF 12'520.25 grösser als die Aktiven. Mit den ins Gewicht fallenden Gläubigern (SVA, C., B.) habe die Schuldnerin Ratenzah- lungen vereinbart. Die Schuldnerin sei deshalb liquid. Aufgrund der guten Auf- tragslage könne mit einem Abbau der Schulden bis November 2015 gerechnet werden. Die Angaben der Schuldnerin bezüglich der aktuellen Bilanz (Banksaldo, Debito- ren, Kreditoren) sind durch die eingereichten Unterlagen glaubhaft gemacht (act. 5/6, 5/14 und 5/15). Das Geschäftskonto bei der CS weist im Zeitraum 14. Juli 2015 bis 13. August 2015 Gutschriften von CHF 46'191.50 auf, denen Belastun- gen von CHF 31'673.90 gegenüber stehen. Im Betreibungsregisterauszug sind 18 Betreibungen verzeichnet, davon wurden zehn Verfahren durch Zahlungen der Schuldnerin erledigt. Bei den übrigen Betreibungen handelt es sich um diejenige, die der Konkurseröffnung zugrunde lag, eine frühere Betreibung der Gläubigerin sowie um solche der C._____ und der SVA im Gesamtbetrag von CHF 53'437.95 (act. 5/7). Mit der SVA und der C._____ konnte die Schuldnerin Ratenzahlungen vereinbaren (act. 5/3b). Zahlungen an diese Gläubigerinnen sind jedenfalls für August 2015 belegt (act. 5/15). Zur Betreibung der Gläubigerin vom 25. Mai 2012 im Betrag von CHF 30'831.30 äussert sich die Schuldnerin nicht explizit. Sinnge- mäss macht sie aber geltend, dass sie mit der Zahlung von 6667.25 vom 14. Au- gust 2015 sämtliche noch ausstehenden Forderungen dieser Gläubigerin getilgt hat. Dies erscheint glaubhaft, da anzunehmen ist, dass die Gläubigerin am 12. März 2015 alle damals noch offenen Beträge in Betreibung gesetzt hat. Aufgrund der eingereichten Offerten ist hinreichend dargetan, dass die Schuldnerin in nächster Zeit die erhofften Umsätze generieren kann (act. 5/16). Den Erfolgs-
rechnungen ist zu entnehmen, dass die Schuldnerin in der Lage ist, einen Gewinn zu erwirtschaften (act. 5/9 und 5/10). Aufgrund des Gesagten ist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht. Die Be- schwerde ist gutzuheissen und der Konkurs ist aufzuheben. 3. Trotz Gutheissung der Beschwerde sind die Kosten der Vorinstanz sowie des Be- schwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie durch die verspätete Zahlung die Verfahren verursacht hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 11. August 2015, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf CHF 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von CHF 200.00 wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt Wallisellen wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von CHF 2'600.00 (CHF 1'000.00 Zahlung der Schuldnerin sowie CHF 1'600.00 Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht ge- leisteten Barvorschusses) der Gläubigerin CHF 1'800.00 und der Schuldne- rin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag aus- zuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Konkursgericht des Bezirksge- richtes Bülach (unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten) und das Konkursamt Wallisellen, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Opfikon, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden
versandt am: 31. August 2015