Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150141-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. M. Hinden Urteil vom 31. August 2015 i n Sachen
A._____ GmbH, Schuldneri n und Beschwerdeführeri n,
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirks- gerichtes Winterthur vom 6. August 2015 (EK150179)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 6. August 2015 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Winterthur den Konkurs über die Schuldnerin (act. 3 = act. 6 = act. 7/5). Der Ent- scheid wurde der Schuldnerin am 14. August 2015 zugestellt (act. 7/6). Mit Ein- gabe vom 14. August 2015 wurde im Namen der Schuldnerin rechtzeitig Be- schwerde erhoben. Sinngemäss wurde die Aufhebung des Konkurses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt (act. 2). Mit Verfügung vom 17. August 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wi rkung ei nstwei len ni cht erteilt, da weder die Ti lgung der der Konkurseröffnung zugrunde liegenden Forde- rung noch die Hinterlegung der Kosten für das erstinstanzliche Verfahren und das Verfahren des Konkursamtes belegt war. Der Schuldnerin wurde Frist angesetzt, um die von nur einer Person unterzeichnete Beschwerde durch beide im Handels- register eingetragenen kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigten Personen zu genehmigen und für das Beschwerdeverfahren ei nen Kostenvorschuss von CHF 750.00 zu leisten. Schliesslich wurde die Schuldnerin auf die Möglichkeit der Ergänzung der Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist hingewiesen (act. 9). Der Kostenvorschuss wurde am 20. August 2015 bezahlt (act. 14). Mit Eingabe vom 22. August 2015 (Datum Poststempel) wurde die Beschwerde genehmigt (act. 12).. Die Schuldnerin reichte verschiedene Unterlagen ein (act. 13/1-14). Die Ak- ten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann di e Konkurseröffnung i m Rechtsmit- telverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshi nderungsgr ünde (Ti lgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nach- weist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen
indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und 139 III 491). 2.2. Die Gläubigerin hat die Zahlung der der Konkurseröffnung zugrunde lie- genden Forderung am 17. August 2015 quittiert und auf die Durchführung des Konkursverfahrens verzichtet (act. 13/1). Die Kosten des ersti nstanzli chen Verfah- rens von C HF 300.00 sowie die mutmasslichen Kosten des Konkursamtes für die Dauer von der Konkurseröffnung bis zur allfälligen Aufhebung des Konkurses im Beschwerdeverfahren wurden durch Zahlung von CHF 800.00 am 17. August 2015 hinterlegt (act. 13/7). Der Konkurs ist aufzuheben, sofern die Schuldnerin ih- re Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 2.3. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die finanzielle Lage der Schuldnerin angespannt ist. Das Geschäftskonto bei der ZKB weist am 21. August 2015 einen Saldo von CHF 860.52 aus, in der dargestellten Periode (16. Juli bis 21. August 2015 stehen den Gutschriften von CHF 94'935.15 Belastungen in der Höhe von CHF 122'288.75 gegenüber (act. 13/2). Der Betreibungsregister- auszug enthält 26 Einträge. 20 Zwangsvollstreckungsverfahren wurden durch Zahlung erledigt. Offen sind – inklusive der Betreibung, die zur Konkurseröffnung geführt hat – Forderungen im Gesamtbetrag von CHF 45'894.45 (act. 13/3). Die Schuld gegenüber der C._____ AG ... von ursprüngli ch C HF 31'889.60 konn- te im Umfang von CHF 15'000.00 getilgt werden (act. 13/3 und 13/4). Die noch of- fenen Staats- und Gemeindesteuern 2013 von CHF 5'058.60 wurden am 17. Au- gust 2015 bezahlt (act. 13/5 und 13/6). Dies zeigt, dass die Schuldnerin Liquidi- tätsprobleme hat, ihr aber auch immer wieder Mittel zufliessen, die es ihr erlau- ben, wenigstens die dringensten Schulden abzubauen. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Ver- pflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufen- den Verbindlichkeiten auch die Altlasten wird abtragen können (OGer ZH, PS140068). Das erste Kriterium ist wie eben dargelegt erfüllt. Der Zwischenbilanz vom 21. August 2015 ist zu entnehmen, dass die Schuldnerin zwar über praktisch keine liquiden Mittel, hingegen aber über einen Debitorenbestand von
CHF 355'864.76 verfügt, dies bei einem Fremdkapitalsaldo von CHF 146'489.56 (act. 13/9). Ob sich die Liquidität nachhaltig verbessern lässt, wird sich weisen. Im Sinne einer Gesamtwürdigung erscheint aber als glaubhaft, dass die Schuldneri n innert zwei Jahren die Altlasten wird abtragen können. Die Zahlungsfähigkeit ist – wenn auch nur knapp – glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist gutzuheissen, und der Konkurs i st aufzuheben. 3. Trotz Gutheissung der Beschwerde sind die Kosten der Vorinstanz sowie des Be- schwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie durch die verspätete Zahlung die Verfahren verursacht hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). In der Regel wird das Konkursamt in dieser Situation angewiesen, der Gläubigerin deren Vorschuss von üblicherweise Fr. 1'800.-- zurückzuzahle n und ei nen nach Abzug der Kosten des Konkursamtes verbleibenden Rest der Schuldnerin. Hier ist es anders: da die Erklärung über die Tilgung in diesem Punkt unklar war, fragte das Gericht bei der Gläubigern nach, ob die Fr. 1'800.-- schon bezahlt seien. Die Gläubigerin teilte mit, die betriebene Forderung habe sich dank einer Gutschrift vom 15. August 2015 (Korrektur der massgeblichen Lohnsumme) von Fr. 1'900.-- wie in Betreibung gesetzt auf Fr. 655.90 reduziert. Mit den betriebenen Nebenkos- ten, dem Zi ns bi s zur Konkurseröffnung und den Fr. 1'800.-- Vorschuss gibt das (nur) Fr. 2'754.80. Die Zahlung der Schuldnerin am 17. August 2015 beziffert sie mit Fr. 2'409.60 (zu all dem Aktennotiz vom 28. August 2015, act. 15). An si ch können Einwendungen gegen die Forderung im Verfahren der Konkurseröffnung ni cht mehr berücksi chti gt werden. Zum Vermeiden von Weiterungen stimmt die Gläubigerin dem hier aber ausdrücklich zu. Es sind ihr also lediglich noch Fr. 345.20 auszuzahle n. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Wi nterthur vom 6. August 2015, mit dem über die Schuld- nerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden
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