Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS150139-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. M. Is le r Beschluss und Urteil vom 5. Oktober 2015 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Beschwerdegegner,
betreffend Pfändungsvollzug (Beschwerde über das Betreibungsamt Furttal)
Beschwerde gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 28. Juli 2015 (CB140029)
Erwägungen: I. 1. Am 6. Oktober 2014 vollzog das Betreibungsamt Furttal in der Betreibung für eine Forderung des Arztes Dr. med. B._____ gegen A._____ aus ärztli chen Be- handlungen (zuzüglich Umtriebsspesen) von insgesamt Fr. 1'324.30 (vgl. act. 7/4/2–3) eine Einkommenspfändung. In der Pfändungsurkunde vom 11. Novem- ber 2014 hi elt es fest, dass die Betreibungsschuldnerin über ein Einkommen von Fr. 2'701.– verfüge, welches sich aus einer AHV-Rente von Fr. 2'022.– und Er- gänzungsleistungen von Fr. 679.– zusammensetze. Das Existenzminimum der Schuldneri n betrage Fr. 2'350.–. Die das monatliche Existenzminimum überstei- genden Ei nkünfte der Schuldneri n würden längstens auf die Dauer eines Jahres seit dem Pfändungsvollzug gepfändet. Das Betreibungsamt bemerkte, dass die grundsätzliche Unpfändbarkeit der Altersrente gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG für den Forderungsteilbetrag von Fr. 782.70 zuzüglich der notwendigen Kosten des Betreibungsverfahrens gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ZGB (Rechtsmiss- brauchsverbot) aufgehoben werde. Für die Restforderung werde ein Verlust- schein gemäss Art. 149 SchKG ausgestellt (act. 2/1 = act. 7/2). Am 14. Oktober 2014 wies das Betreibungsamt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich an, vom Rentenanspruch der Betreibungsschuldnerin bis zum Deckungsbetrag von Fr. 1'400.– monatli ch Fr. 351.– (= Fr. 2'701.– ./. Fr. 2'350.–) an das Betrei- bungsamt zu überweisen (act. 2/4 = act. 7/7/1–2). 2. Mit Eingabe an das Bezirksgericht Dielsdorf als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter erhob A._____ gegen die Pfändungsurkunde "resp. den Pfändungsvoll zug" Beschwerde (act. 1). Sie beantragte sinngemäss, die Pfän- dung aufzuheben und ihr die Pfändungsquoten von Fr. 351.– zurückzuers tat ten. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, das Betreibungsamt habe einerseits bei der Berechnung ihres Existenzminimums verschiedene mass- gebliche Ausgabenpositionen nicht berücksichtigt, anderseits habe es unpfändba- re Renteneinkünfte rechtswidrig gepfändet.
koll des Betreibungsbeamten; die Pfändungsurkunde sei rechtswidrig und miss- bräuchli ch (act. 16 S. 9). 5. Die Beschwerdeinstanz zog die erstinstanzlichen Akten bei (act. 1–13) und er- teilte der Beschwerde mit Verfügung vom 24. August 2015 in dem Sinn aufschie- bende Wirkung, dass der gepfändete Betrag einstweilen nicht verteilt werden darf (act. 19). Mit Verfügung vom 10. September 2015 wurde dem Beschwerdegegner Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten. Er machte davon kei nen Gebrauch (act. 21 f.). II. 1. Die Leistungen der Ersten Säule (Renten der AHV und IV sowie Ergänzungs- leistungen) werden durch Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG von der Pfändung ausge- schlossen (vgl. Art. 20 AHVG, Art. 50 IVG, Art. 20 ELG). Si e unterschei den si ch mi thi n von anderen Ei nkünften, di e nach Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar sind. Der Ausschluss der Pfändung gilt sowohl für die eidgenössischen als auch für di e kantonalen Ergänzungslei stunge n, soweit sie zur Deckung der Lebensbedürfnisse bestimmt sind (BSK SchKG I-Vonder Mühll, 2. Aufl., Art. 92 N 37; BGE 135 III 20 [= Pra 98/2009 Nr. 78] Erw. 4). 2. Die von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG erfassten Leistungen sind dem Zugriff der Gläubiger entzogen, selbst wenn sie einmal das Existenzminimum des Schuld- ners und seiner Familie übersteigen sollten (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 92 N 37; BGE 135 III 20 Erw. 5). Die "absolute" Unpfändbarkeit der Leistungen der Ersten Säule wurde in der bundesrätlichen Botschaft über die Änderung des SchKG von 1991 (BBl. 1991 III 1 ff., S. 76 f.) mit sozialpolitischen Erwägungen, aber auch mit verfassungsrecht li che n Bedenken gegen eine "beschränkte" Pfändbarkeit (Art. 93 SchKG) der Ersten Säule begründet. Laut Verfassung habe der Bund eine Erste Säule zu errichten, die den Existenzbedarf der Menschen namentlich bei Alter und Invalidität angemessen decke (Art. 34 quater aBV; neu: Art. 112 und 112a BV). Die beschränkte Pfändbarkeit der Ersten Säule stände damit in wohl unverträglichem Widerspruch. Der Frage ihrer Pfändbarkeit komme
aber an sich nur untergeordnete Bedeutung zu, da in der Praxis das individuell berechnete (d.h. die konkreten Lebensverhältnisse berücksichtigende), bei der beschränkten Pfändbarkeit massgebliche betreibungsrechtliche Existenzminimum regelmässig höher liege als die Leistungen der Ersten Säule. Im Fall, dass – de lege ferenda – die Erste Säule in absoluten Zahlen einmal tatsächlich mehr leis- ten sollte als das betreibungsrechtliche Existenzminimum, wäre das Pfandbar- keitsregime zu überdenken (a.a.O., S. 76 f.). 3. Eine grundsätzliche Schranke der Unpfändbarkeit ergibt sich immerhin aus dem Verbot des Rechtsmissbrauchs. Auch das Institut der absoluten Unpfändbar- keit steht unter dem Verbot rechtsmissbräuchlicher Anrufung (BBl. 1991 III 1 ff., S. 76/77; BGE 135 III 20 Erw. 5.1; BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 92 N 37). In einem vom Betreibungsamt vor Vorinstanz (act. 6 S. 2/3) zitierten Urteil vom 14. Mai 2007 (BGer 5A_14/2007) bejahte das Bundesgericht bei folgendem Sachverhalt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Schuldners: Nachdem die- ser während vieler Jahre Sozialhilfe bezogen hatte, gewährte ihm die IV für diese Zeit eine Rentennachzahlung. Die kantonale Sozialbehörde verpflichtete i hn i n diesem Umfang zur Rückzahlung der Sozialhilfe an den Kanton und setzte den Betrag in Betreibung, worauf der Anspruch des Schuldners auf Rentennachzah- lung gepfändet wurde. Das Bundesgericht zog in Betracht, dass der Schuldner für beinahe die ganze Periode, wofür die IV-Leistung bestimmt war, das Existenzmi- nimum deckende Sozialhilfeleistungen bezogen habe. Für diese Situation habe der Gesetzgeber die Unpfändbarkeit der Rente, worauf sich der Schuldner berufe, nicht statuiert. Sein Verhalten stelle einen offenbaren Rechtsmissbrauch zum Nachteil seiner Gläubiger und der Allgemeinheit dar und verdiene den Schutz des Gesetzes ni cht. Das Bundesgericht erachtete deshalb die Pfändung des IV-Gut- habens des Schuldners – wie schon seine Vorinstanzen – als zulässig. Die von seiner Vori nstanz aufgeworfene Frage, ob Rentennachzahlungen überhaupt unter Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG fielen (vgl. Art. 22 ATSG), liess das Bundesgericht offen (a.a.O., Erw. 3.4). Im vorliegenden Fall kann der Auffassung der Vorinstanz, der Widerstand der Be- schwerdeführeri n gegen die Pfändung verstosse gegen das Rechtsmissbrauchs-
verbot, nicht gefolgt werden. Der vom Bundesgericht beurteilte Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Jener zei chnet si ch dadurch aus, dass ei n An- spruch auf Nachzahlung von Renten gepfändet wurde, die für den Lebensbedarf in einer vergangenen Periode bestimmt waren, in welcher der Schuldner das Existenzminimum deckende Sozialhilfe bezogen hatte. Im hier zu beurteilenden Fall wurden Renten gepfändet, die für den laufenden Lebensbedarf bestimmt si nd. Damit wurde der gesetzliche Zweck der laufenden Renten – angemessene D eckung des Existenzbedarfs des Schuldners (vgl. Art. 112 und 112a BV) – verei- telt. Die Rentenpfändung ist deshalb aufzuheben. Das Verhalten der Beschwerde- führerin ist zwar stossend, trotzdem vermag es die Unpfändbarkeit der laufenden AHV-Rente ni cht aufzuheben. Die unbefriedigende Situation ergibt sich aus dem auf Missbräuche anfälligen System der Erstattungspflicht der Krankenkassen oh- ne Nachweis der versicherten Person, dass die Rechnung des Leistungserbrin- gers beglichen ist, resp. der direkten Auszahlung an den Versicherten. Das ist aber der Beurteilung der Aufsichtsbehörden im Betreibungsrecht entzogen. III. Die Beschwerdeführerin beantragte vor Vorinstanz, die betreibungsamtlichen Kosten des Pfändungsverfahrens, nämli ch: Fr. 14.00 Pfändungsankündi gung Fr. 16.00 Fehlende Unterlagen, Formular Fr. 45.00 Vollzugskosten Fr. 41.00 Abschri ft an Schuldner Fr. 22.50 Revision Fr. 53.30 Abschrift an Gläubiger Fr. 13.30 Anzeige an Versicherer Fr. 16.00 VZ-Protokoll Fr. 5.00 Protokoll Fr. 226.10 nichtig zu erklären (act. 1 S. 5; vgl. act. 2/1 S. 2). Im obergerichtliche Verfahren beantragt sie, die "Zusatzkosten des Betreibungsamtes" aufzuheben, ohne sich allerdings mit deren Begründetheit auseinanderzusetzen (sie macht sinngemäss geltend, dass für diese Kosten keine AHV-Renten und Zusatzleistungen gepfän- det werden dürften; act. 16 S. 8 Mitte). Dazu sei Folgendes festgehalten:
Die Verrichtungen des Betreibungsamtes sind grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 68 SchKG; Art. 1 GebV SchKG). Für nicht vorgeschriebene, unnötige oder ni cht vorgenommene Amtshandlungen besteht keine Gebührenpflicht (BSK SchKG I-Emmel, Art. 68 N 20; vgl. auch BGE 139 III 44 Erw. 3.3). Aufgrund des Fortsetzungsbegehrens des Beschwerdegegners (act. 7/4/2) ist das Betreibungs- amt aber zur D urchführung des Pfändungsverfahrens verpflichtet (Art. 89 ff. SchKG). Die Gebührenpflicht entfällt deshalb mit der Aufhebung der Rentenpfän- dung ni cht für sämtli che i m Pfändungsverfahre n bisher erfolgten Amtshandlun- gen, sondern nur, so weit diese unnötig waren. Es handelt sich namentli ch um die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Festsetzung des Existenzminimums und der Pfändungsanzeige an die Sozialversicherungsanstalt ("Versicherer"). Als Folge der Aufhebung der Rentenpfändung wird das Betreibungsamt die Kos- tenrechnung abzuändern haben. Es wird allenfalls auch zu beachten haben, dass, wenn eine mangelhafte Amtshandlung wiederholt werden muss, die Kosten dem Betreibungsschuldner nur einmal belastet werden dürfen. IV. 1. Das angefochtene Urteil ist somit, soweit das Bezirksgericht Dielsdorf die Be- schwerde abwies, aufzuheben. Die Rentenpfändung des Betreibungsamtes Furt- tal vom 6. Oktober 2014 ist rückwirkend aufzuheben. Die Entlassung der bei ihm eingegangenen Rentenquoten aus dem Pfändungsbeschlag wird Sache des Be- treibungsamtes sei n. 2. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Behörden i st grundsätzli ch kos- tenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (act. 16 S. 8) (infolge Gegenstandslosigkeit) abzuschreiben ist . Eine Par- teientschädigung darf im Beschwerdeverfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 GebV SchKG).
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltli che n Rechtspflege wird abgeschrieben. 2. Mitteilungen und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 28. Juli 2015 wird, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, aufgehoben. Die im Rahmen der Pfändung Nr. ... des Betreibungsamtes Furttal (Pfän- dungsurkunde vom 11. November 2014) am 6. Oktober 2014 vollzogene Rentenpfändung wird rückwirkend aufgehoben. Das Betreibungsamt Furttal wird die Kostenrechnung entsprechend anzu- passen haben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz und an das Betrei- bungsamt Furttal, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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