Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150133-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. T. Engler Urteil vom 24. August 2015 i n Sachen
A._____ GmbH, Gesuchstelleri n und Beschwerdeführeri n,
vertreten durch Rechtsanwalt X._____,
gegen
B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner,
betreffend Arrest
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 29. Juni 2015 (EQ150001)
Arrestbegehren (act. 1, sinngemäss): Es sei für eine Forderung der Gesuchstellerin über Fr. 1'847.55 nebst 5% Zins seit 23. März 2012 auf noch festzustellenden Arrestgegen- ständen des Gesuchsgegners gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG Arrest zu legen.
Formularentscheid des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon vom 29. Juni 2015 (act. 13 = act. 18 = act. 20, sinngemäss): Es wird für eine Forderung der Gesuchstellerin von Fr. 1'466.90 nebst Zins zu 5% seit 23. März 2012 die Lohnforderung des Gesuchsgegners gegenüber der C._____ AG i n D._____ verarrestiert, soweit verar- restierbar bis zur Deckung der Arrestforderung samt Zi ns und Kosten. Die Spruchgebühr von Fr. 300.00 wird von der Gesuchstellerin bezo- gen.
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon vom 29. Juni 2015 (act. 13 = act. 18 = act. 20): "1. Es wird gemäss dem beiliegenden Formularentscheid ein Arrest- befehl erteilt. 2. Soweit nicht gemäss Dispositiv Ziffer 1 ein Arrestbefehl erteilt wird, wird das Arrestgesuch abgewiesen. 3. Über die Kostenfolge wird im beigelegten Formularentscheid ent- schieden. [4.-5. Mitteilung, Rechtsmittel]"
Beschwerdeanträge der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (act. 19 S. 1): "Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 29.06.2015 sei dahinge- hend zu ändern, dass das Lohnguthaben des Gesuchsgegners für eine Arrestforderung von 1847,55 Fr. nebst 5% Zinsen seit dem 23. März 2012 bei der C._____ AG i n D._____ verarrestiert sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners."
Erwägungen: I. 1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesuchstel- lerin) gelangte mit Gesuch vom 29. April 2015 an das Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon (Vorinstanz) und stellte das ein- gangs angeführte Arrestbegehren (act. 1). 2. Mit dem eingangs angeführten Urteil und Arrestbefehl vom 29. Juni 2015 hiess die Vorinstanz das Arrestgesuch teilweise gut und legte für eine For- derung von Fr. 1'466.90 nebst Zins zu 5% seit 23. März 2012 Arrest auf die Lohn- forderung des Gesuchsgegners gegenüber der C._____ AG i n D._____, soweit verarrestierbar bis zur Deckung der Arrestforderung samt Zins und Kosten. Im darüber hinaus gehenden Umfang wies die Vorinstanz das Arrestgesuch ab (13 = act. 18 = act. 20). 3. D i e Gesuchstellerin erhob mit Eingabe vom 31. Juli 2015 Beschwerde gegen das Urteil vom 29. Juni 2015 und stellte den eingangs angeführten Be- schwerdeantrag (act. 19). 4. Wann das angefochtene Urteil der Gesuchstellerin rechtswirksam zu- gestellt wurde, ist nicht vollends klar. Die Gesuchstellerin erklärte auf entspre- chende (rechtshilfeweise zugestellte) Aufforderung der Vorinstanz hin mit Eingabe vom 2. Juni 2015, sie könne in der Schweiz keine Zustelladresse benennen (act. 3, 7, 9 f.). Dessen ungeachtet stellte die Vorinstanz den angefochtenen Ent- scheid der Gesuchstellerin (auch) rechtshilfeweise (mit Rechtshilfegesuch vom 30. Juni 2015) zu (act. 13 f.). In den Akten findet sich ein Rückschein der Swiss Post, gemäss dem das Urteil der Gesuchstellerin (direkt per Post) am 2. Juli 2015 zugestellt wurde (act. 16). Ein Nachweis der rechthilfeweisen Zustellung konnte bei der Vorinstanz nicht beigezogen werden (act. 22). Gemäss Eingangsstempel auf dem der Gesuchstellerin zugestellten Ent- scheidexemplar ging dieses am 22. Juli 2015 bei der Rechtsvertretung der Ge-
suchstelleri n ei n (act. 20). Ausgehend davon wäre die Beschwerde rechtzeitig (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Da der Beschwerde aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen ohnehin kein Erfolg beschieden ist, muss die Frage ihrer Rechtzeitigkeit indes nicht vertieft werden. 5. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 16). Eine Beschwerdeantwort wurde der Natur des Verfahrens entsprechend nicht eingeholt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Ausschlusses der Berufung die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt sowohl für das Rechtsmittel des Gläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrest- begehren, als auch für das Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid nach Art. 278 SchKG (ZK ZPO-R EETZ/THEILER, 2. Auflage 2013, Art. 309 N 34). 2. Die Vorinstanz erwog, die Forderung der Gesuchstellerin belaufe sich nach der Forderungsaufstellung auf Euro 1'399.45, weshalb bei einem Umrech- nungskurs von Fr. 1.0482 pro Euro per 16. Juni 2012 lediglich eine Forderung von Fr. 1'466.90 glaubhaft gemacht worden sei (act. 18 S. 2). 3. Die Gesuchstellerin rügt, das Gericht sei offensichtlich versehentlich von der (älteren) Forderungsaufstellung vom 16. Januar 2014 ausgegangen, die lediglich Anlage zum Vollstreckungsbescheid vom gleichen Datum gewesen sei und als solche dem Arrestgesuch beigelegt worden sei. Massgeblich sei die vor Vorinstanz ebenfalls eingereichte Forderungsaufstellung vom 29. April 2015, wel- che die Vorinstanz offenbar übersehen habe. Aus dieser Aufstellung ergebe sich der Betrag von Euro 1'678.50. Dieser Eurobetrag entspreche in Schweizer Fran- ken Fr. 1'847.55. Die Forderung sei damit in diesem Umfang glaubhaft gemacht (act. 19 S. 2).
Vollstreckungsbescheid jedoch formelle und materielle Rechtskraft. Er ist dem Säumnisurteil eines Gerichts gleichgestellt (§ 700 Abs. 1 D-ZPO) und nach der Zustellung gemäss § 699 Abs. 4 D-ZPO (Amtszustellung oder Parteizustellung) ohne weiteres vollstreckbar, einzig unter dem Vorbehalt, dass die Vollstreckung nicht infolge eines Einspruches einstweilen (gerichtlich, vgl. § 719 i.V.m. § 707 D- ZPO) eingestellt wird. Solange solches nicht erfolgt, ist der Vollstreckungsbe- scheid uneingeschränkt vollstreckbar (vgl. V OLLKOMMER, in: ZÖLLER, Zivilprozess- ordnung, Kommentar zur [deutschen] Zivilprozessordnung, 29. Auflage 2012, § 699 D-ZPO N 15, § 700 D-ZPO N 1, 15; vgl. auch OGer ZH PS120035 vom 20. April 2012, E. II./4.4.2). Das revidierte Lugano-Übereinkommen LugÜ ist für Deutschland (bzw. für sämtliche Mitgliedstaaten der EU) am 1. Januar 2010 und für die Schweiz am 1. Januar 2011 in Kraft getreten (vgl. Anhang zum LugÜ, SR 0.275.12). Die Voll- streckung des von der Gesuchstellerin vorgelegten Titels in der Schweiz richtet sich somit nach dem LugÜ. 5.1.2 Die Frage, ob es für die Arrestlegung nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG gestützt auf einen Entscheid, der nach LugÜ zu vollstrecken ist, eines ausdrückli chen Exequatur-Antrags bedarf oder ob von Amtes wegen über das Exequatur zu entscheiden ist, ist umstritten. Nach herrschender Ansi cht und gel- tender obergerichtlicher Praxis bedarf es eines solchen Antrags. Andernfalls kann dem Arrestbegehren gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG keine Folge gege- ben werden (vgl. OGer PS140239 vom 18. Dezember 2014, E. II./4.3, mit weite- ren Hinweisen, insbesondere auf R EISER/JENT-SØRENSEN, Exequatur und Arrest im Zusammenhang mit dem revidierten Lugano-Übereinkommen, SJZ 107/2011 S. 454 f.). 5.1.3 Die Gesuchstellerin hat es versäumt, den erforderlichen Exequaturan- trag zu stellen. Daher fällt der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG aus- ser Betracht. 5.2 Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Wenn sich aus dem behaupteten (und belegten) Sachverhalt ein anderer Arrest-
grund als der geltend gemachte ergibt, schadet das der Gesuchstellerin daher nicht. Im vorliegenden Zusammenhang ist das Arrestbegehren auch unter dem Blickwinkel von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG zu prüfen. 5.2.1 Nach dem geltenden Gesetzestext von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG kann ein Gläubiger Vermögensgegenstände des Schuldners mit Arrest belegen lassen, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist und die Forderung einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung beruht. Im Gegensatz zu der Fassung, die vor der Gesetzesrevision in Kraft war, wird heute neben der Schuldanerkennung und einem genügenden Bezug der Forderung zur Schweiz die weitere Möglichkeit des Ausländerarrests gestützt auf ein vollstreckbares gerichtliches Urteil ni cht mehr explizit erwähnt. Ob es sich dabei um ein redaktionelles Versehen handelte, ist strittig (vgl. KUKO SchKG-M EIER-DIETERLE, 2. Auflage 2014, Art. 271 N 11). Nach zutreffender Auffassung ist indes davon auszugehen, dass dieser Passus in Ziff. 4 der genannten Bestimmung bloss ungeschickt redaktionell gestrichen wurde. In Anbetracht des Umstands, dass die Glaubhaftmachung einer (blossen) Schuld- anerkennung genügt, hat a fortiori auch ein vollstreckbares gerichtliches Urteil (bzw. die Glaubhaftmachung, dass ein solches vorliegt) nach wie vor unter Ziff. 4 zu fallen (vgl. OGer ZH PS120035 vom 20. April 2012, E. II./4.4.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch OGer ZH PS130190 vom 27. November 2013, E. 3.3). 5.2.2 Die eingereichte Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids vom 1. Juli 2013 enthält die Bestätigung vom 15. Juli 2013, wonach dem Schuldner der zu- grunde liegende Mahnbescheid am 7. Juni 2013 zugestellt wurde und der Voll- streckungsbescheid selber am 3. Juli 2013 (act. 2/2). Der Vollstreckungsbescheid erscheint damit prima facie als anerkennungsfähig. Soweit die Arrestforderung aus dem im Arrestbegehren genannten Vollstreckungsbescheid vom 1. Juli 2013 hervorgeht, beruht sie auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil und ist der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG somit gegeben. 6. Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Gesuchstellerin (zu Recht) nicht geltend, die höheren Forderungsbeträge als diejenigen, welche die Vorinstanz berücksichtigte, würden sich aus dem Vollstreckungsbescheid vom
(vgl. Art. 58 Abs. 2 ZPO) besteht im vorliegenden Zusammenhang ni cht. Ergän- zend ist dennoch das Folgende festzuhalten: Aus dem Vollstreckungsbescheid vom 1. Juli 2013 ergibt sich eine Arrestfor- derung von Euro 1'257.66 zuzüglich Zinsen wie folgt: 5% über dem Basiszinssatz auf Euro 953.95 (Hauptforderung) ab 3. Mai 2013 sowie 5% über dem Basiszins- satz auf Euro 119.75 (Verfahrenskosten) ab 1. Juli 2013 (vgl. act. 2/2). Für diese Forderung besteht der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG (vollstreckbares Urteil). Bereits der von der Vorinstanz erlassene Arrest- befehl (act. 18) geht mit der Berücksichtigung weiterer Kosten gemäss der (älte- ren) Forderungsaufstellung der Gesuchstellerin (act. 2/1a) über diese Forderung hi naus. Auch in diesem Umfang ist fraglich, ob für die weiteren Kosten ein Arrest- grund besteht. Die Verzi nsung liegt im Übrigen gemäss Vollstreckungsbescheid (nur) 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (letzterer beträgt seit 1. Januar 2013 konstant unter 0%, vgl. www.basiszins.de, zuletzt besucht am 19. August 2015), und sie wurde überdies im Vollstreckungsbescheid bereits bis 2. Mai 2013 berücksichtigt (vgl. act. 2/2). Infolge der Dispositionsmaxime ist darauf im jetzigen Verfahrensstadium nicht weiter einzugehen. III. Die Gerichtskosten berechnen sich in betreibungsrechtlichen Summarsa- chen nach den Bestimmungen der GebV SchKG (BGer 5A_492 und 493/2012 vom 13. März 2013 E. 4.2.2), welche streitwertabhängige Gebühren vorsieht. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren i st i n Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.00 festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ei ne Parteientschädi- gung i st ni cht zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 200.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin und Beschwerdeführeri n auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin auf dem Rechtshilfeweg sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon, je gegen Empfangsschein, und an die Ober- gerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 380.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler versandt am: 25. August 2015