Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS150131-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Seebacher. Urteil vom 10. August 2015 i n Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Konkursmasse der B._____ AG, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Konkursamt C._____,
betreffend Korrektur Kollokationsplan (Beschwerde über das Konkursamt C._____)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 7. Juli 2015 (CB150020)
Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 1. September 2014 gab die Beschwerdeführerin, vertre- ten durch Rechtsanwalt D r. i ur. X., ...[Anwaltskanzlei X1.], beim Kon- kursamt C._____ (nachfolgend Konkursamt) im Konkurs der B._____ AG ei ne Forderung von Fr. 1'059'414.05 ein (act. 13/3/3). 2.1 Am 15. April 2015 traf das Konkursamt über die von der Beschwerdeführerin angemeldete Forderung von insgesamt Fr. 1'059'414.05 folgende Verfügung Nr. 31 (act. 13/3/2):
"Ihre Forderung wird bis zum Höchstbetrag von Fr. 1'059'414.05 als bedingte Forderung im Sinne von Art. 210 SchKG anerkannt und zugelassen. Sie ist insoweit bedingt, als die Gläubigerin nur fordern kann, sofern und soweit sie tatsächlich zu Schaden gekommen ist (Ihre Forderungseingabe basiert teilweise auf Schätzungen.)" Im gleichentags aufgestellten Kollokationsplan, welcher ab dem 17. April 2015 bei m Konkursamt zur Ei nsi cht auflag, wurde die Forderung unter der Ord.- Nr. ... (Eingabe-Nr. ...) im obgenannten Betrag mit dem Vermerk "bedingt" kollo- ziert, wobei die Beschwerdeführerin als Gläubiger und die Anwaltskanzlei X1._____ als Gläubigervertreter aufgeführt wurden (act. 13/3/1 S. 26). 2.2 Gleichzeitig wurde im Kollokationsplan unter der Ord.-Nr. ... (Eingabe- Nr. ...) zugunsten des Gläubigers "X1._____, ... [Adresse]" eine Forderung von ebenfalls Fr. 1'059'414.05 für "Bauhandwerkerpfandrechte, abgetretene Forde- rungen von Handwerkern und Forderungen wegen unvollständiger Ausführung" zugelassen, wobei die Zulassung ohne den Vermerk "bedingt" erfolgte (act. 13/3/1 S. 17 f.).
3.1 Am 24. April 2015 erhob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 17 SchKG beim Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde gegen den Kollokationsplan sowie die Verfügung Nr. 31 des Konkursamtes und beantragte, ihre Forderung sei im Umfang von Fr. 1'009'414.05 nicht nur als be- dingte, sondern als unbedingte Forderung zuzulassen (act. 13/1). Zur Behandlung dieser Beschwerde wurde bei der Vorinstanz die Geschäfts-Nr. CB150015-I eröff- net (vgl. Beizug sub act. 13). 3.2 Während laufendem Beschwerdeverfahren gab Dr. X._____ namens des "Anwaltsbureaus X1." folgende Erklärung ab (act. 3/3 = act. 13/8): "Im Kollokationsplan des Konkursamtes C. im Konkurs über die B._____ AG [...] wurde uns unter der Ord. Nr. ... eine Forderung über Fr. 1'059'414.05 zugesprochen und zugelassen. Wir selbst haben in unserem Namen keine entsprechende Forderungseinga- be gemacht. Offensichtlich wurde uns damit eine Forderung zugesprochen und zugelas- sen, die A._____ AG [...] zusteht, in deren Auftrag und Namen Dr. X._____ eine entspre- chende Forderungseingabe gemacht hat. Sollte uns aus dieser Kollokation eine Forderung zustehen, treten wir diese Forderung hiermit im Sinne von Art. 400 Abs. 1 OR ohne Gewährleistung für den Bestand und die Einbringlichkeit an die A._____ AG [...] ab. Neben Dr. X._____ wurde dieses Dokument unter dem Vermerk "Abtretung angenommen" auch von D._____ namens der A._____ AG unterzei chnet . Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 liess die Beschwerdeführerin die Abtretung der Vo- ri nstanz mitteilen und führte aus, dass unter der Ord.-Nr. ... die eigentlich ihr zu- stehende Forderung kolloziert worden sei. Es stelle sich deshalb die Frage, ob mit der nun erfolgten Abtretung das Beschwerdeverfahren hinfällig geworden sei (act. 13/8).
3.3 Am 11. Juni 2015 teilte das Konkursamt dem "Advokaturbureau X1." Folgendes mit (act. 13/11 = act. 3/1): "Die im Kollokationsplan unter Ord.-Nr. ... [...] aufgeführte und zugelassene Forderung von Fr. 1'059'414.05 (Gläubigerin: "X1.") wurde irrtümlich im Kollokationsplan auf- genommen. Diese Forderung steht korrekterweise der A._____ AG zu, was im Kollokati- onsplan unter Ord.-Nr. ... [...] berücksichtigt wurde. [...] Die Aufnahme und Zulassung der Forderung Nr. ... zu Gunsten ihres Advokaturbureaus ist somit ein offensichtliches Verse- hen seitens der Konkursverwaltung und wird von dieser mit einem entsprechenden Ver- merk im Kollokationsplan korrigiert." 3.4 Gegen diese Korrektur des Kollokationsplans erhob die Beschwerdeführe- rin am 18. Juni 2015 bei der Vorinstanz gestützt auf Art. 17 SchKG Beschwerde und beantragte, es sei auf die Löschung der Forderung Nr. .../... zu verzi chten und diese als unbedingte Forderung der Beschwerdeführerin im Kollokationsplan beizubehalten (act. 1). Zur Behandlung dieser Beschwerde wurde bei der Vor- instanz die Geschäfts-Nr. CB150020-I angelegt. 4.1 Mit Beschluss vom 7. Juli 2015 hiess die Vorinstanz die im Verfahren Ge- schäfts-Nr. CB150015-I behandelte Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügung Nr. 31 sowie den Kollokationsplan hinsichtlich Ord.-Nr. ... auf und wies das Kon- kursamt an, über die Zulassung der Forderung der Beschwerdeführerin gemäss deren Eingabe vom 1. September 2014 im Sinne der Erwägungen neu zu ent- scheiden (act. 13/12 [= act. 10/2] Disp.-Ziff. 1). 4.2 Mit Beschluss vom gleichen Tag wies die Vorinstanz sodann die im Verfah- ren Geschäfts-Nr. CB150020-I behandelte Beschwerde gegen die Korrektur des Kollokationsplan ab (act. 4 = act. 7 = act. 9, nachfolgend zitiert als act. 7). 5. Gegen diese Abweisung der Beschwerde durch die Vorinstanz richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 23. Juli 2015 rechtzeitig (vgl. act. 5) bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen erhobene Beschwerde (act. 1). Darin beantragt die Beschwerdeführe- rin, es sei der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 7. Juli 2015, Geschäfts- Nr. CB150020-I, aufzuheben, auf die Löschung der Forderung Nr. .../... gemäss
Kollokationsplan des Konkursamtes C._____ zu verzichten und diese Forderung als unbedingte Forderung der Beschwerdeführerin im Kollokationsplan beizube- halten (act. 8 S. 1). Die das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffenden Akten der Vor- i nstanz (act. 1-5) sowie die von der Beschwerdeführerin zum Beizug beantragten (vgl. act. 8 S. 1) Verfahrensakten der vori nstanzli che n Geschäfts-Nr. CB150015-I (vgl. act. 13/1-13) wurden beigezogen. Von der Einholung einer Beschwerdeant- wort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist – soweit ent- scheidrelevant – im Rahmen der folgenden Erwägungen ei nzugehen. II. 1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO), was bedeutet, dass konkrete Rechtsbegehren zu stellen sind und in der Begründung darzulegen ist, welche Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. An die Begründung des Rechtsmittels werden bei Laien nur mi- nimale Anforderungen gestellt. Beschwerden, die sich nicht auf den angefochte- nen Entscheid beziehen oder nur auf die Akten der Vorinstanz verweisen, und rein appellatorische Kritik, wonach der angefochtene Entscheid "falsch" oder "rechtswidrig" sei, genügen dem Erfordernis der Begründung indessen nicht. Es muss wenigstens rudimentär zum Ausdruck kommen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei un- richtig sei und deshalb abgeändert werden müsse (vgl. ZK ZPO-F REIBURGHAUS/ AFHELDT, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15; HUNGERBÜHLER, D IK E-
Komm-ZPO, Art. 321 N 21). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismit- tel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), weil es bei der Beschwerde nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Pro- zesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides geht (F REIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 326 N 3). 2.1 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift zunächst aus- führt, dass es – wie bereits vorinstanzlich vorgebracht – ni cht angehen könne, dass in einem Fall wie dem vorliegenden zum Nachteil des entsprechenden Gläubigers einfach die unbedingte Zulassung auf dem "Weg der formlosen Be- richtigung" gestrichen werde und die bedingte Zulassung beibehalten werde (act. 8 S. 2), ist darauf nicht einzutreten, zumal sich daraus keine konkrete Rüge der Beschwerdeführerin am vori nstanzli che n Entschei d ableiten lässt. Insbeson- dere legt sie damit nicht dar, weshalb sich dieser als fehlerhaft erweist. Sodann übersieht sie, dass die Berichtigung des Kollokationsplans durch das Konkursamt keineswegs auf dem "Weg der formlosen Berichtigung" erfolgte, wurde die Berich- tigung des Kollokationsplans doch von der Vorinstanz richtigerweise als be- schwerdefähige Verfügung des Konkursamtes im Sinne von Art. 17 SchKG quali- fiziert. 2.2 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe richtig festge- stellt, dass die Forderung Nr. .../... teilweise irrtümlich zugelassen worden sei. Der Irrtum beziehe sich jedoch auf den Forderungsinhaber, nicht jedoch auf die Forderung an sich. Dieser Irrtum bezüglich Forderungsinhaber sei mit der Abtre- tung der Forderung durch das Advokaturbureau X1._____ vom 6. Mai 2015 be- reinigt worden. Damit habe die Forderung wieder ihren richtigen Forderungsinha- ber erhalten, weshalb gar kein Bedarf mehr an einer amtlichen Berichtigung be- standen habe (act. 8 S. 2). Die Vori nstanz ist bezüglich der Kollokation Ord.-Nr. ... zum Schluss ge- kommen, die gesamte unter dieser Nummer erfolgte Kollokation zugunsten des Advokaturbureaus X1._____ sei als Versehen einzustufen. Weder aus dem Kollo- kationsplan, noch aus den Akten gehe hervor, dass das Konkursamt dieselbe Forderung zweimal geprüft habe und dabei zu unterschiedlichen Schlüssen be-
züglich der Frage, ob eine uneingeschränkte Kollokation erfolgen könne oder nicht, gekommen sei. Es könne deshalb nicht von einer versehentlichen doppel- ten Kollokation der Forderung zugunsten der Beschwerdeführerin ausgegangen werden (act. 7 E. 2.7). Dem ist zuzustimmen, umso mehr, als die Beschwerdefüh- rerin weder Anhaltspunkte darzulegen vermag, die ihre Sichtweise stützen wür- den, noch solche, die die Sichtweise der Vorinstanz als fehlerhaft erscheinen lies- sen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Forderung durch die Abtre- tung wieder ihren richtigen Forderungsinhaber erhalten habe, weshalb gar kein Bedarf an einer amtlichen Berichtigung bestanden habe (act. 8 S. 2), ni cht zu überzeugen vermag, ist doch eine Abtretung einer Forderung vom Nichtinhaber an den Inhaber schli cht ni cht mögli ch. Was die Beschwerdeführerin als "Abtre- tung" bezeichnet, ist vielmehr die von ihr gewünschte Berichtigung des Kollokati- onsplans i n i hrem Si nne. Soweit die Beschwerdeführerin sodann aus dem bei der Vorinstanz parallel geführten Beschwerdeverfahren (Geschäfts-Nr. CB150015-I) Schlüsse zi ehen wi ll und sich insbesondere auf dem Standpunkt stellt, dass keine Veranlassung be- stehe, die Kollokation Ord.-Nr. ... zu löschen, sondern vielmehr zur Vermeidung einer doppelten Kollokation ihrer Forderung die Kollokation Ord.-Nr. ... zu löschen sei (act. 8 S. 2), übersieht sie, dass sie aus der versehentlichen Kollokation unter der Ord.-Nr. ... für die Kollokation Ord.-Nr. ... ni chts zu i hren Gunsten ablei ten kann. Schliesslich erweist es sich auch als unerheblich, dass – wie die Beschwer- deführerin im Weiteren vorbringt (act. 8 S. 2) – die Zulassung der streitgegen- ständlichen Forderung Nr. .../... als unbedingte Forderung von allen Gläubigern akzeptiert worden sei, kann doch – wie die Vorinstanz richtigerweise ausgeführt hat (vgl. act. 7 E. 2.7) – insbesondere dann, wenn eine Forderung offensichtlich zu Unrecht kolloziert worden ist, auch auf einen rechtskräftigen Kollokationsplan zurückgekommen werden. Dass dies im Falle der zugunsten von "X1._____" er- folgten Kollokation der Fall war, wurde bereits dargelegt, weshalb sich die Be- schwerde der Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt als unbegründet erweist.
2.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädi- gungen zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 8, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Uster sowie an das Konkursamt C._____, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
versandt am: 11. August 2015