Appeal dismissed against bankruptcy opening

PS150127Obergericht21.08.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the debtor’s appeal against the bankruptcy opening without prior debt collection. The debtor had been declared bankrupt by the Dielsdorf bankruptcy court on the ground of unknown whereabouts. The appellate court held that the debtor had not shown any ground for reversal under Art. 174 SchKG and had not demonstrated payment, deposit, or creditor waiver. His bare assertion that the creditor had no claim was not examinable in this procedure. The court also held that the appeal deadline expired after the summer enforcement recess. Costs of CHF 750 were imposed on the appellant, and no party compensation was granted.

Omnilex-Regeste

Art. 174 SchKG; Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG; appeal against bankruptcy opening without prior debt collection; on appeal, the debtor may invoke only new facts arising before the first-instance decision and may have the bankruptcy opening set aside only by making solvency plausible and proving by documents one of the statutory bankruptcy barriers (payment, deposit, or creditor waiver). A mere denial of the debt or challenge to the existence of the claim is inadmissible in this procedure. Where the appeal period runs during the summer enforcement recess, it is extended pursuant to Art. 63 SchKG in conjunction with Art. 56 Ziff. 2 SchKG (consid. 2.2-2.4).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS150127-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. S. Kröger Urteil vom 21. August 2015 i n Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____,

betreffend Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Diels- dorf vom 2. Juli 2015 (EK150148)

Erwägungen: 1.1. Die Beschwerdegegnerin stellte mit Eingabe an das Konkursgericht des Be- zirkes Dielsdorf vom 2. Mai 2015 (Datum Poststempel) das Begehren, es sei über den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG der Konkurs zu eröffnen, da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes sei (act. 8/1). Das Konkursgericht hiess das Begehren gut und eröffnete mit Urteil vom 2. Juli 2015 den Konkurs über den Beschwerdeführer (act. 3 = act. 7 = act. 8/8). Der Ent- scheid wurde am 10. Juli 2015 im Amtsblatt publiziert (act. 8/10/5). Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Urteil vom 2. Juli 2015 (act. 2). 1.2. Mi t Verfügung vom 17. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, unter welchen Voraussetzungen die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden könne und er wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, seine Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist zu ergänzen. Gleichzeitig wurde dem Be- schwerdeführer Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdever- fahrens ei nen Vorschuss von Fr. 750.– zu lei sten. Der Beschwerde wurde einst- weilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 9). Die Verfügung vom 17. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer an die von ihm angegebene Adresse gesandt, wobei die Sendung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" von der Post re- tourniert wurde (act. 10/1). Am 24. Juli 2015 wurde die Verfügung ausserdem im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (act. 11). 2.1. Der verlangte Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Frist bei der Obergerichtskasse nicht ein. Da sich die Beschwerde von vornherein als unbe- gründet erweist, kann auf die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO verzichtet werden.

2.2. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des ange- fochtenen Entscheides beim Obergericht einzureichen und abschliessend zu be- gründen. Urkunden, die als Beweismittel dienen sollen, si nd innert dieser Frist vollständig einzureichen (vgl. Art. 194 SchKG i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Nachfristen werden keine gewährt (BGE 136 III 294). Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem angefochte- nen ersti nstanzli chen Entschei d entstanden si nd (Art. 194 SchKG i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung wegen unbekannten Aufenthalts gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG im Zeitpunkt der Konkurseröffnung tatsächlich gar nicht gegeben waren. Ausserdem kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungs- fähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgese- henen Konkurshi nderungsgr ünde (Ti lgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachwei st (A rt. 194 SchKG i.V.m. Art. 174 Abs. 2 SchKG). 2.3. Der angefochtene Entscheid wurde am 10. Juli 2015 im Amtsblatt publiziert (act. 8/10/5). Die 10tägige Beschwerdefrist lief daher während der Sommerbetrei- bungsferien ab (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). In diesem Fall verlängert sich die Be- schwerdefrist nach Art. 63 SchKG bis zum dritten Arbeitstag nach Ablauf der Be- treibungsferien (Art. 63 SchKG i.V.m. Art. 56 Ziff. 2 SchKG; vgl. OGer ZH PS130227 vom 15. Januar 2014, E. II./2.; BK ZPO-F REI, Art. 145 N 19). Die Be- schwerdefrist lief daher am 5. August 2015 ab. Darauf wurde der Beschwerdefüh- rer in der Verfügung vom 17. Juli 2015 hingewiesen (act. 9). Der Beschwerdefüh- rer hat innert Frist und bis heute keine Ergänzung der Beschwerde eingereicht. 2.4. In seiner Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer einzig aus, die Be- schwerdegegnerin habe ihm gegenüber keine Forderung (act. 2). Die Frage, in- wiefern die Konkursforderung zu Recht besteht, kann im Rahmen des Beschwer- deverfahrens gegen den Konkurseröffnungsentscheid nicht überprüft werden. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen im Sinne von Art. 174 SchKG vorgebracht, welche zu ei ner Aufhebung der Konkurseröffnung führen könnten. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

  1. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin sind im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädi- gen gälte. Es ist deshalb für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation an- gemeldet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer durch Pub- likation im Amtsblatt, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten) und das Konkursamt Niederglatt sowie an das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

versandt am: 24. August 2015

Schlagwörter

bankruptcy openingunknown whereaboutsappeal deadlinesummer enforcement recesssolvencybankruptcy barrierscourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the bankruptcy opening under Art. 190(1)(1) SchKG had to be set aside on appeal because the debtor was allegedly not of unknown whereabouts or because a bankruptcy barrier was proven.

Extrahierter Entscheid

No. The debtor did not make it plausible that the bankruptcy opening prerequisites were missing, and he proved none of the statutory bankruptcy barriers by documents.

Extrahierte Begründung

On appeal, only new facts arising before the first-instance decision and documented proof of payment, deposit, or creditor waiver can justify lifting the bankruptcy opening. The debtor filed no supplementary substantiation and merely disputed the existence of the claim, which cannot be reviewed in this proceeding.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was timely filed during the summer enforcement recess.

Extrahierter Entscheid

The appeal period was extended until the third working day after the enforcement recess and therefore expired on 2015-08-05; no timely supplement was filed.

Extrahierte Begründung

Because the publication triggered the appeal period during the summer enforcement recess, Art. 63 SchKG extended the deadline under Art. 56(2) SchKG.

Kernrechtsfrage

Allocation of appellate costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant; no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome, and the respondent incurred no reimbursable effort.

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